
⚖️ Verjährungsrechner – Ihr fachliches Recht auf Klarheit: Ein kostenloser Service der Euro-Invest-Inkasso GmbH
Liebe Nutzerin, lieber Nutzer,
herzlich willkommen auf unserem Blog und im darin aktuell laufenden Beitragsmarathon, bei dem wir – zumindest unserem bisherigen Plan gemäß – werktäglich jeden Tag morgens um 08:00 Uhr bis zum Ende des Jahres einen neuen Blogbeitrag für Sie veröffentlichen!
In der Welt des Forderungsmanagements ist das Thema Verjährung von zentraler Bedeutung. Es entscheidet darüber, ob ein Anspruch rechtlich durchsetzbar ist oder nicht. Die komplizierten Fristen, Paragraphen und juristischen Besonderheiten können selbst für Kenner des Zivilrechts eine Herausforderung darstellen.
Deshalb freuen wir uns, Ihnen heute unser neuestes und leistungsstärkstes Online-Tool vorzustellen:
den Verjährungsrechner der Euro-Invest-Inkasso GmbH.
Dieses Werkzeug – der Verjährungsrechner – wurde entwickelt, um Ihnen sofortige, nachvollziehbare und vor allem korrekte Ergebnisse zur aktuellen Verjährungssituation einer Forderung zu liefern. Egal, ob Sie Gläubiger sind, der wissen möchte, wie lange er noch Zeit hat, oder Schuldner, der die Einrede der Verjährung prüfen möchte – unser Rechner bringt Licht ins Dunkel.
Im Unterschied zu den verschiedenen von uns online aufgefundenen Verjährungsrechnern errechnet unser Tool nicht nur die finale Frist, sondern berücksichtigt Hemmung, Neubeginn, Titulierung und Verzicht. Damit dürfte auch dieser Rechner aus dem Hause der Euro – Invest – Inkasso GmbH neue Maßstäbe in Umfang und Funktionsweise setzen und Ihnen einen entsprechenden Mehrwert bieten.
Dieser umfassende Blogbeitrag mit knapp 2.800 Worten führt Sie nicht nur durch die Funktionsweise des Tools, sondern vermittelt Ihnen auch das notwendige juristische Grundwissen zu Verjährungsfristen, Hemmung und Neubeginn, das die Grundlage für unsere Berechnung bildet.
1. Was ist der Verjährungsrechner und was kann er? 💡
Unser Verjährungsrechner ist eine webbasierte Anwendung, die auf den zentralen Paragraphen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Bezug auf Geldforderungen basiert. Er simuliert den exakten Ablauf einer Verjährungsfrist und berücksichtigt dabei alle relevanten Unterbrechungs- und Verlängerungsmechanismen und stellt Ihnen diese in einem abschließenden Berechnungsergebnis vor.
🎯 Die Hauptfunktionen vom Verjährungsrechner auf einen Blick:
- Berechnung der Basisfrist (§ 195, § 199 BGB): Ermittlung des ursprünglichen 3-jährigen Verjährungsendes.
- Prüfung auf Neubeginn (§ 212 BGB): Feststellung, ob Anerkenntnisse oder Teilzahlungen die Frist neu gestartet haben.
- Berücksichtigung der Hemmung (§ 203, § 204 BGB): Einbeziehung von Verzögerungen durch Verhandlungen oder gerichtliche Maßnahmen (z. B. Mahnverfahren).
- Prüfung der 30-jährigen Verjährung (§ 197 BGB): Korrekte Anwendung der Langfristigkeit bei Vorliegen eines rechtskräftigen Titels (z. B. Vollstreckungsbescheid).
- Automatische Generierung der Einrede: Liegt die Verjährung vor, erhalten Sie einen sofort kopierbaren Mustertext für die Einrede der Verjährung.
🛑 Haftungsausschluss
Bitte beachten Sie: Unser Tool – Verjährungsrechner – dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle juristische Beratung durch einen Anwalt oder eine anwaltliche Fachprüfung im Einzelfall. Juristische Fristberechnungen können komplex sein; nutzen Sie die Ergebnisse als fundierte Grundlage für Ihre weiteren Entscheidungen.
2. Die juristische Grundlage: Verjährung, Neubeginn, Hemmung 📜
Bevor wir zur Schritt-für-Schritt-Anleitung vom Verjährungsrechner kommen, ist es essenziell, dass wir die Grundpfeiler des deutschen Verjährungsrechts verstehen, auf denen unser Tool aufbaut.
2.1. Die Regelmäßige Verjährungsfrist: Drei Jahre
Der absolute Regelfall im deutschen Zivilrecht ist die Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist gilt für die überwiegende Mehrzahl aller Ansprüche aus dem täglichen Leben (z. B. Kaufpreis-forderungen, Werklohn, Schadensersatzansprüche aus Verträgen).
2.1.1. Beginn der Verjährung (§ 199 BGB↗)
Entscheidend ist nicht, wann der Anspruch entstanden ist, sondern wann die Frist beginnt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst am Schluss des Jahres, in dem:
- der Anspruch entstanden ist (Anspruchsentstehung).
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Kenntnisnahme).
Beispiel: Eine Rechnung aus einem Kaufvertrag ist am 15. März 2024 fällig (Entstehung) und der Gläubiger hat natürlich an diesem Tag Kenntnis.
- Der Beginn der Verjährung ist der 31. Dezember 2024 um 24:00 Uhr.
- Die Verjährung endet am 31. Dezember 2027 um 24:00 Uhr.
Der Rechner im ersten Schritt prüft automatisch, welches der beiden Daten (Entstehung oder Kenntnisnahme) das spätere ist, und berechnet ausgehend vom Schluss dieses Jahres die 3-Jahres-Basisfrist.
2.2. Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB↗)
Ein Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass die gesamte bisherige, bereits abgelaufene Zeit der Verjährungsfrist gelöscht wird. Die Frist beginnt wieder von vorne, also erneut für die volle Dauer (im Regelfall 3 Jahre).
Ein Neubeginn tritt ein, wenn:
- der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
In unserem Rechner ist das relevanteste Kriterium das Anerkenntnis (z. B. durch eine Teilzahlung oder eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung).
Wichtig: Der Neubeginn der Verjährung beginnt – im Gegensatz zur Basisfrist – unmittelbar ab dem Tag der Anerkennung. Die 3-Jahres-Frist beginnt erneut mit dem Schluss des Jahres der Anerkennung.
2.3. Hemmung der Verjährung (§ 203↗, § 204 BGB↗)
Eine Hemmung friert die laufende Verjährungsfrist für eine bestimmte Dauer ein. Die Zeit, in der die Hemmung besteht, wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährung mit der verbleibenden Restlaufzeit weiter.
Die häufigsten Hemmungsgründe, die unser Verjährungsrechner abbildet:
| Hemmungsgrund | Paragraph | Auslösendes Ereignis | Ende der Hemmung |
| Verhandlungen | § 203 BGB | Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch oder die Umstände des Anspruchs. | Drei Monate nach dem letzten Verhandlungsbeitrag. |
| Rechtsverfolgung | § 204 BGB | Zustellung eines Mahnbescheides, Erhebung einer Klage oder Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines Güteverfahrens. | Bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder drei Monate nach der letzten verfahrensbeendenden Handlung. |
Beispiel zur Hemmung:
Die 3-Jahres-Frist würde eigentlich am 31.12.2025 enden. Durch die Zustellung eines Mahnbescheides am 01.03.2025 wird die Frist gehemmt. Das Mahnverfahren läuft 120 Tage. Diese 120 Tage werden zur Endfrist hinzuaddiert. Die neue Verjährungsfrist endet nicht am 31.12.2025, sondern 120 Tage später.
Unser Verjährungsrechner berechnet diese Hemmungsdauer (in Tagen) und verschiebt das Enddatum der Verjährung entsprechend.
2.4. Die 30-jährige Frist (Titulierung, § 197 BGB↗)
Liegt für die Forderung ein rechtskräftiger Titel vor (z. B. ein Gerichtsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtlicher Vergleich), wird die 3-jährige Regelverjährung durch die 30-jährige Verjährung ersetzt.
Die 30-jährige Verjährung beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Titels, läuft aber – im Gegensatz zur 3-Jahres-Frist – taggenau und nicht erst zum Schluss des Jahres. Die Berechnung des Endes der Frist zum 31.12. des 30. Folgejahres ist eine gängige und großzügige Vereinfachung, die unser Tool aus Gründen der Klarheit und Nutzerfreundlichkeit anwendet.
Die Kernaussage: Ist ein Titel vorhanden, ist die Forderung in aller Regel für die nächsten Jahrzehnte gesichert.
3. Schritt-für-Schritt-Anleitung: So nutzen Sie das Tool 🧑💻
Die Nutzung vom Verjährungsrechner ist in drei logische Schritte unterteilt, die sich an der juristischen Prüfung von Fristen orientieren.
Schritt 1/3: Basisfrist festlegen (Entstehung & Kenntnisnahme)
Dieser Schritt im Verjährungsrechner legt die Grundlage für die gesamte Berechnung fest.
- Datum der Anspruchs-/Forderungsentstehung:
- Geben Sie hier das Datum ein, an dem der Anspruch entstanden ist (z. B. Tag der Lieferung, Tag der Dienstleistung, Datum der Fälligkeit der Rechnung).
- Datum der Kenntnisnahme des Gläubigers:
- Geben Sie hier das Datum ein, an dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
- Tipp: Im Regelfall ist dies identisch mit dem Datum der Entstehung. Ist das Datum der Kenntnisnahme später, geben Sie das spätere Datum ein, da die Frist erst ab diesem Zeitpunkt beginnen kann.
- Vorschau prüfen:
- Der Rechner zeigt Ihnen sofort die Basisfrist-Vorschau an. Hier sehen Sie, wann die Verjährung ohne weitere Korrekturen (Hemmung/Neubeginn) am 31.12. enden würde.
- Klicken Sie auf „Nächster Schritt (Fristkorrektur prüfen)“. Die berechnete Basisfrist wird intern gespeichert.
Schritt 2/3: Neubeginn und Hemmung prüfen (Korrektur der 3-Jahres-Frist)
In diesem Schritt im Verjährungsrechner geht es darum, ob die in Schritt 1 berechnete Frist durch Handlungen des Schuldners oder des Gläubigers verschoben oder neu gestartet wurde.
A. Neubeginn (§ 212 BGB)
- Wurde der Anspruch durch den Schuldner anerkannt? (Ja/Nein)
- Wählen Sie „Ja“, wenn eine Teilzahlung, Zinszahlung oder eine formelle Anerkennung (z. B. Ratenzahlungsvereinbarung) nach der ursprünglichen Fälligkeit stattfand.
- Wenn „Ja“ gewählt: Geben Sie das Datum des letzten Anerkenntnisses/der letzten Teilzahlung ein. Achtung: Dies hat die stärkste Auswirkung! Es setzt die 3-Jahres-Frist komplett neu in Gang, ausgehend vom Schluss dieses Jahres.
B. Hemmung durch Verhandlung (§ 203 BGB)
- Wurde über den Anspruch verhandelt? (Ja/Nein)
- Wählen Sie „Ja“, wenn zwischen den Parteien konkrete Gespräche zur Geltendmachung oder Abwehr des Anspruchs stattgefunden haben.
- Wenn „Ja“ gewählt: Geben Sie das Datum des Beginns und das Datum des Endes der Verhandlungen ein. Die Zeit dazwischen plus einer dreimonatigen „Pufferfrist“ nach Ende der Verhandlung wird zur Frist hinzuaddiert.
C. Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB)
- Wurde eine gerichtlich veranlasste Maßnahme eingeleitet? (Ja/Nein)
- Wählen Sie „Ja“, wenn ein Mahnbescheid zugestellt, eine Klage erhoben oder ein ähnliches Verfahren eingeleitet wurde.
- Geben Sie das Datum des Beginns der Hemmung (meist Zustellung Mahnbescheid) und das Datum des Endes der Hemmung ein.
- Achtung: Das Ende der Hemmung ist oft komplex. Bei einem Mahnverfahren endet die Hemmung z. B. drei Monate nach Einstellung des Verfahrens.
Klicken Sie auf „Nächster Schritt (Titulierung prüfen)“. Der Rechner berechnet die kumulierte Verlängerung durch alle Hemmungszeiträume und den ggf. erfolgten Neubeginn.
Schritt 3/3: Titulierung und Verzicht prüfen (30-jährige Frist)
Dieser Schritt vom Verjährungsrechner hat das Potenzial, die 3-Jahres-Frist vollständig durch die 30-Jahres-Frist zu ersetzen.
A. Titulierung (§ 197 BGB)
- Liegt ein rechtskräftiger Titel vor? (Ja/Nein)
- Wählen Sie „Ja“, wenn Sie im Besitz eines Urteils, eines Vollstreckungsbescheids, eines Gerichtlichen Vergleichs oder einer anderen vollstreckbaren Ausfertigung sind.
- Wenn „Ja“ gewählt: Geben Sie das Datum der Rechtskraft des Titels ein. Wichtig: Dieses Datum ist das neue Startdatum für die 30-jährige Frist.
B. Verzicht auf die Einrede der Verjährung
- Wurde nach Eintritt der Verjährung auf die Einrede verzichtet? (Ja/Nein)
- Wählen Sie „Ja“, wenn Sie oder der Schuldner (nachdem die Frist bereits abgelaufen war!) schriftlich erklärt haben, sich nicht auf die Verjährung zu berufen (z. B. in einer nachträglichen Ratenzahlungsvereinbarung). Dies macht die ansonsten eingetretene Verjährung juristisch unwirksam.
Klicken Sie anschließend auf „Ergebnis anzeigen“.
4. Interpretation der Ergebnisse durch den Verjährungsrechner 📊
Nach dem letzten Schritt im Verjährungsrechner zeigt Ihnen dieser das Endergebnis in einer übersichtlichen Ergebnisbox an.
4.1. Fall: Verjährung läuft noch (Grüne oder Gelbe Box im Verjährungsrechner) ✅
- Anzeige: Grüne Box (✅ Verjährungsfrist läuft noch) oder Gelbe Box (⚠️ Verjährungsgefahr!)
- Aussage: Die Forderung ist noch vollumfänglich durchsetzbar. Die Frist ist noch nicht abgelaufen.
- Wichtige Information: Das Tool zeigt Ihnen das genaue Datum des Verjährungseintritts an und wie viele Tage noch verbleiben.
- Handlungsempfehlung (Gläubiger): Ist das Ende nah (Gelbe Box), sollten Sie schnellstmöglich hemmende Maßnahmen (z. B. Beantragung eines Mahnbescheids) einleiten, um die Verjährung abzuwenden.
4.2. Fall: Verjährung eingetreten (Rote Box im Verjährungsrechner) ❌
- Anzeige: Rote Box (❌ Verjährung eingetreten)
- Aussage: Die Verjährungsfrist ist abgelaufen. Die Forderung ist zu einer Naturalobligation geworden.
- Naturalobligation: Die Forderung besteht zwar noch formal, kann aber nicht mehr gerichtlich erzwungen werden (§ 214 BGB↗). Der Schuldner muss die Einrede der Verjährung erheben, um die Leistung endgültig verweigern zu können.
- Handlungsempfehlung (Schuldner): Nutzen Sie den bereitgestellten Mustertext für die Einrede der Verjährung. Kopieren Sie ihn, ergänzen Sie Ihre Daten und senden Sie ihn an den Gläubiger/das Inkassobüro. Achtung: Eine Zahlung oder ein Anerkenntnis würde die Verjährung erneut beginnen lassen.
Gerne erläutern wir Ihnen den juristischen Begriff der Naturalobligation nachfolgend umfassend, da unser Verjährungsrechner diesen verwendet.
📚 Die Naturalobligation: Definition und Rechtsgrundlage
Der Begriff Naturalobligation (lat. obligatio naturalis) beschreibt im deutschen Zivilrecht eine Schuld, die zwar rechtlich besteht und erfüllt werden kann (also eine Existenz hat), deren Erfüllung aber nicht mehr erzwungen werden kann. Es handelt sich um eine sogenannte unvollkommene Verbindlichkeit.
1. Rechtsgrundlage: Die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB)
Die Naturalobligation entsteht im deutschen Recht primär durch den Eintritt der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
- § 214 Abs. 1 BGB regelt, dass der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (sogenannte Einrede der Verjährung).
- § 214 Abs. 2 BGB bestimmt die zentrale Konsequenz: Leistet der Schuldner, obwohl die Verjährung bereits eingetreten ist und er die Leistung hätte verweigern können, so kann er das Geleistete nicht zurückfordern.
Die Forderung verliert durch die Verjährung nicht ihre Existenz, sondern lediglich ihre Klagbarkeit bzw. ihre Zwangsdurchsetzbarkeit.
2. Kernmerkmale der Naturalobligation
| Merkmal | Erklärung |
| Existenz der Schuld | Die Forderung ist materiell-rechtlich existent und gültig (z. B. der Kaufvertrag ist weiterhin wirksam). |
| Keine Zwangsvollstreckung | Der Gläubiger kann die Leistung nach Erhebung der Einrede durch den Schuldner nicht gerichtlich durchsetzen und keine Zwangsvollstreckung betreiben. |
| Dauerhaftigkeit | Wurde ein Titel (z. B. Vollstreckungsbescheid) zur Naturalobligation, lebt er auch nicht wieder auf. |
| Keine Rückforderung | Leistet der Schuldner freiwillig (trotz Kenntnis der Verjährung), kann er das Geleistete nicht als ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) zurückfordern. |
🤵 Bedeutung für den Schuldner
Für den Schuldner ist die Naturalobligation die zentrale Verteidigungslinie gegen eine alte Forderung:
1. Die Einrede muss erhoben werden
Die Naturalobligation tritt nicht automatisch ein. Der Gläubiger kann weiterhin die Zahlung verlangen. Erst wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhebt, wird die Forderung rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
Merke: Solange die Einrede nicht erhoben wird, darf der Gläubiger mahnen und die Zahlung fordern, solange er dabei keine unerlaubten Handlungen begeht (z. B. Täuschung über die Rechtslage).
2. Freiwillige Leistung
Leistet der Schuldner freiwillig (z. B. aus moralischen Gründen), kann er das Geld später nicht mit Verweis auf die Verjährung zurückverlangen. Die Naturalobligation gilt als erfüllt.
3. Gefahr des Neubeginns
Der Schuldner muss extrem vorsichtig sein. Jede Handlung, die ein Anerkenntnis des Anspruchs darstellt – insbesondere eine Teilzahlung oder die Unterzeichnung einer Ratenzahlungsvereinbarung – führt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung. Die Naturalobligation wird dadurch zu einer wieder vollkommenen (erzwingbaren) Verbindlichkeit und die Frist beginnt von Neuem zu laufen.
👩💼 Bedeutung für den Gläubiger und das Inkassounternehmen
Für Gläubiger und Inkassounternehmen hat der Eintritt der Naturalobligation erhebliche Konsequenzen:
1. Verlust der Durchsetzbarkeit (Klagbarkeit)
Sobald der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben hat, muss das Inkassounternehmen (oder der Gläubiger selbst) die weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstellen. Eine Klage oder ein Mahnverfahren wären von Anfang an unbegründet, da die Forderung zwar existiert, aber die gerichtliche Durchsetzung durch die Einrede blockiert ist.
2. Strategieanpassung
Ein Inkassounternehmen muss ab dem Zeitpunkt der Verjährung seine Kommunikationsstrategie ändern:
- Keine Drohung mit Zwangsvollstreckung: Das Unternehmen darf nicht mehr mit gerichtlichen Maßnahmen drohen, da diese rechtlich nicht mehr möglich sind.
- Fokus auf Moral/Freiwilligkeit: Die Kommunikation muss darauf abzielen, den Schuldner zur freiwilligen Erfüllung der Naturalobligation zu bewegen (z. B. durch Appelle an die Fairness oder die Vertragstreue).
- Angebot des Neubeginns: Ein Inkassounternehmen wird versuchen, den Schuldner zu einer kleinen Teilzahlung oder zur Unterzeichnung einer neuen Vereinbarung zu bewegen, um den Neubeginn der Verjährung auszulösen und die Forderung wieder klagbar zu machen.
3. Bilanzielle und interne Bewertung
- Gläubiger: Müssen die Naturalobligation in ihren Bilanzen als uneinbringlich abschreiben.
- Inkassounternehmen: Müssen ihre internen Prozesse anpassen, um sicherzustellen, dass für verjährte, aber nicht verzinste Forderungen die korrekte und juristisch zulässige Kommunikationsform gewählt wird.
🛑 Besondere Konstellation: Titulierte Naturalobligation
Ein besonders heikler Fall ist die Situation, in der ein Gläubiger einen rechtskräftigen Titel (z. B. Vollstreckungsbescheid) besitzt, dieser aber bereits nach § 197 BGB verjährt ist (Regelfrist 30 Jahre).
Auch dieser titulierte Anspruch wird zur Naturalobligation. Er kann nicht mehr vollstreckt werden, aber:
- Wenn der Schuldner leistet, kann er nicht zurückfordern.
- Ein Anerkenntnis (Teilzahlung, Ratenzahlung) löst den Neubeginn der 30-jährigen Frist aus.
Die Naturalobligation ist somit ein Zustand, der die reine Schuldeinziehung in eine Überzeugungsarbeit überführt. Nur wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht kennt oder diese ignoriert, kann die Forderung noch durchgesetzt werden.
Fassen wir zusammen: Die Naturalobligation ist die „schlafende“ Schuld. Sie kann nicht erzwungen werden, aber sie ist auch nicht endgültig erloschen, solange der Schuldner nicht die Einrede der Verjährung erhebt und keine Handlung begeht, die zum Neubeginn der Verjährung führt.
Und unser Verjährungsrechner kennt diesen Umstand und zeigt Ihnen diesen bei entsprechendem Ergebnis auf!
4.3. Fall: Einrede ausgeschlossen (Gelbe Box im Verjährungsrechner) ⚠️
- Anzeige: Gelbe Box (⚠️ Einrede ausgeschlossen)
- Aussage: Die Verjährung ist zwar rechnerisch eingetreten, aber Sie haben in Schritt 3 angegeben, dass durch Sie auf die Einrede verzichtet wurde. Ein solcher Verzicht ist bindend.
- Wirkung: Obwohl die Frist abgelaufen ist, ist die Forderung aufgrund Ihres Verzichts weiterhin durchsetzbar.
5. Fazit und Ausblick zum Verjährungsrechner 🚀
Mit dem Verjährungsrechner der Euro-Invest-Inkasso GmbH erhalten Sie ein mächtiges, juristisch fundiertes Werkzeug, das Ihnen die komplizierteste Fristberechnung des Zivilrechts in wenigen Minuten ermöglicht. Wir hoffen, dass Ihnen dieses Tool dabei hilft, Ihre rechtlichen Positionen klar zu definieren und fundierte Entscheidungen zu treffen.
Im Ergebnis im Fall einer eingetretenen Verjährung liefert Ihnen dieser Verjährungsrechner sogar eine fundierte und per einfachem Klick für Sie kopierbare Musterformulierung zur Erhebung der Einrede der Verjährung, die sogar die Berechnung in jedem einzelnen Schritt für Sie abbildet.
Einfacher und hilfreicher als mit unserem Verjährungsrechner geht es eigentlich nicht, oder?
Nutzen Sie den Rechner, um sich Sicherheit zu verschaffen. Bei komplexen Sonderfällen oder wenn Sie eine vertiefte Analyse benötigen, nehmen Sie bitte qualifizierte rechtliche Beratung in Anspruch, gerne stehen wir Ihnen als professionelles Inkassounternehmen mit juristischem Know-how selbstverständlich auch zur Seite.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Klärung der Frage zur Verjährung Ihrer Forderungen!
Hinweis zum Beitrag über den Verjährungsrechner:
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