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3 HK O 6211/25 | Klage der VBZ gegen Euro – Invest – Inkasso

Transparenz im Inkasso OVM GmbH
Fi0008796825
Fi0001364825 
Fi0000407326
Vorganglaufende Unterlassungsklage der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
gegen die
Euro – Invest – Inkasso GmbH
vor dem LG Nürnberg-Fürth vom 05.11.2025
gerichtliches Az 3 HK O 6211/25
Datum 05.11.2025
Statuslaufendes Verfahren vor dem
Landgericht Nürnberg-Fürth, Az 3 HK O 6211/25
involvierte BehördenLandgericht Nürnberg-Fürth
vorab geprüft durchCompliance & externe Rechtsanwälte
Entscheidungderzeit offen

Sachverhalt zur Sache des LG Nürnberg-Fürth Az. 3 HK O 6211/25

Gegenstand des Verfahrens Az. 3 HK O 6211/25 vor dem LG Nürnberg-Fürth ist eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den registrierten Inkassodienstleister bezüglich der Geltendmachung von Forderungen aus Dienstleistungsverträgen sowie der Erhebung von Mahnspesen.

Die Klägerin rügt primär die auftragsgemäße Geltendmachung einer Forderung unter der Einlassung, dass in Bezug auf die

  • im Verfahren angeführte Forderung kein Vertrag existiere,
  • sowie die Transparenz hinsichtlich des Zustandekommens des einer Forderung zugrunde liegenden Vertrages und
  • die Schlüssigkeit und Transparenz der geltend gemachten Nebenforderung in Bezug auf Mahnkosten der auftraggebenden Gläubigerin.

Bei der internen Aufarbeitung des Vorgangs für die Verteidigung gegen die Klage durch die Fachabteilung der Euro-Invest-Inkasso GmbH wurden folgende wesentliche Punkte im Rahmen der Überprüfung der Klageinhalte in betroffenen Forderungssachen festgestellt:

  • Fehlende Mitwirkung: Im Vorfeld der Klageerhebung wurde seitens der betroffenen Schuldnerpartei kein Antrag nach § 13a Absatz 2 RDG gestellt. Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich normiert vorgesehen, um Informationen zu den wesentlichen Umständen des Vertragsschlusses einzufordern. Ohne einen solchen Antrag besteht keine dahingehende Verpflichtung, über die wesentlichen Umstände eines Vertragsschlusses Angaben zu machen, es handelt sich objektiv um eine Holschuld.
  • Belegter Vertragsgrund: Der Nachweis über den der Forderung zugrunde liegenden Vertrag zur Sache wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bereits durch die Beklagte zweifelsfrei erbracht.
  • Validität der Mahnkosten: Die geltend gemachten Mahnkosten resultieren aus den Einmeldungen der Auftraggeber. Gemäß geltender Rechtsprechung und dem RDG dürfen Inkassodienstleister auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten vorliegen und die Mahnkosten objektiv anhand der Informationslage nach Gläubigerangaben schlüssig erscheinen.

Rechtliche Würdigung zur Sache des LG Nürnberg-Fürth Az. 3 HK O 6211/25

Die Euro-Invest-Inkasso GmbH bewertet die Klage unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 3 HK O 6211/25 als inhaltlich in vollem Umfang unbegründet, da die gesetzlichen Anforderungen des Rechtsdienstleistungs-gesetzes (RDG) vollumfänglich gewahrt wurden:

  • Vertrauensschutz: Der Dienstleister darf regelmäßig auf die vom Gläubiger übermittelten Daten (wie Mahnkosten) vertrauen, solange diese im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht offensichtlich unschlüssig sind.
  • Auskunftspflichten (§ 13a RDG): Da kein qualifizierter Antrag der Gegenseite vorlag, bestand vorprozessual keine über die Regelauskunft hinausgehende Informationspflicht über die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
  • Ein Vertragsschluss zur im Verfahren thematisierten Forderungssache ist nachgewiesen.
  • Prüfungspflicht des Inkassodienstleisters: Die Rechtsprüfung findet durch qualifizierte Personen auf dem Niveau eines ordnungsgemäß arbeitenden Rechtsanwalts in Inkasso anhand der staatlich geprüften und mit der Registrierung bestätigten besonderen Sachkunde gemäß RDG statt. Die Schlüssigkeit der Forderung wurde vor Geltendmachung im Außenverhältnis betroffenen Schuldnern gegenüber positiv bestätigt.

Entscheidung zur Sache des LG Nürnberg-Fürth Az. 3 HK O 6211/25

Es handelt sich um ein derzeit noch unter dem Az. 3 HK O 6211/25 andauerndes Verfahren, bei dem nach aktuellem Stand eine mündliche Verhandlung Mitte des Jahres 2026 gerichtlich vorgesehen wird.

Bisherige, online auffindbare Berichterstattungen und KI Zusammenfassungen (basierend auf einschlägigen online Quellen) stellen sich zum aktuellen Stand des Verfahrens mangels entsprechender gerichtlicher Feststellungen als objektiv vorverurteilend und fachlich nicht gerechtfertigt dar. Diese Quellen werden nach Abschluss des Verfahrens rechtlicher Bewertung zugeführt.

Dieser Beitrag wird inhaltlich aktualisiert, sobald es Neuigkeiten im laufenden Verfahren gibt.

Die Klägerin selbst war zum damaligen Zeitpunkt maßgeblich an den gesetzlichen Änderungen zum RDG und den darin normierten Transparenzpflichten in Inhalt und Ausgestaltung mitwirkend beteiligt und sucht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wider tatsächlichem, tatbestandlichem Vorliegens entsprechender Voraussetzungen des RDG eine darin normierte Holschuld in eine Bringschuld

[„… wenn die Beklagte überdies nicht darlegt, wie der Dienstleistungsvertrag angeblich zustande gekommen sein soll …“]

zu Lasten der Beklagten umzudeuten und als Pflichtverletzung abzubilden. Dies verkennt die Sperrwirkung des RDG als „lex specialis“ vor anderen Gesetzen. Soweit die Ermangelung eines entsprechenden Vertrages unterstellt wird, ist dies eine prüfbare Tatsache, die durch entsprechende Vorlage der Vertragsdokumentation seitens der Beklagten durch das Gericht zu würdigen sein wird. Die konkreten Mahnkosten der auftraggebenden Gläubigerin erscheinen schlüssig.

Der Sachverhalt belegt, wie wichtig die Rechtsprüfung gemäß § 2 Absatz 2 RDG↗ im Vorfeld der Geltendmachung von Forderungen im Außenverhältnis Schuldnern gegenüber ist.

  • Rechtsgrundlage: § 13a Absatz 1, 2 RDG↗ (nebst Gesetzesbegründungen zum ehemals geltenden § 11a RDG, der in § 13a RDG überführt wurde), § 2 Absatz 2 RDG
  • Lexikon-Bezug: Sie finden zahlreiche passende Begriffe zum vorliegenden Thema in unserem Fachlexikon. Relevant sind in diesem Kontext Rechtsbegriffe, prozessuale Begriffe und Inkassobegriffe.
  • Hintergrund: Erfahren Sie mehr über das >>>Qualitätssystem<<< der Euro – Invest – Inkasso GmbH und die praktischen Aspekte der >>>Schlüssigkeitsprüfung<<< und den entsprechenden Blogbeiträgen.

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2 Kommentare

  1. Guten Morgen Fred81,

    uns ist bekannt, dass die KI Zusammenfassungen der marktführenden Suchmaschinen leider häufig unzureichende Ergebnisse ausgibt, weil diese beispielsweise Suggestionen als Tatsachen abbildet.

    Wir nennen dies in einigen Fällen sogar rechtswidriges „data poisoning“ durch die oft marktschreierisch eigenwerbenden Urheber von entsprechenden Beiträgen.

    Sie sollten KI Zusammenfassungen deshalb immer kritisch hinterfragen und Primärquellen auf Seriosität einordnen, wir jedenfalls gehen in 2026 mit Nachdruck gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und unlautere Suggestionen auch mit rechtlichen Mitteln gegen Urheber fragwürdiger Quellen vor.

    In diesem Beitrag erfahren Sie, wie es wirklich um den tatsächlichen Stand des Verfahrens steht.

    Team Complaince
    Euro – Invest- Inkasso GmbH

  2. Der Beitrag verwirrt mich jetzt. In der Zusammenfassung von Google heißt es, die Klage wäre schon entschieden, was stimmt denn jetzt?

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