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Rechtsabteilung (Compliance)

Az. Ge0000137825 | Transparenz schlägt Schutzbehauptung

Ge0000137825
digitale forensik NormFinanz GmbH Transparenz im Inkasso OVM GmbH Fi0008796825

Case Study: Transparenz schlägt Schutzbehauptung – Analyse der Aktenzeichen Ge0000137825 & OV0000638924

Einleitung: Wenn das Ermittlungsverfahren zur Bühne für Fakten wird

In der täglichen Inkassopraxis begegnen uns regelmäßig praktische Szenarien, in denen berechtigte Forderungen durch den Vorwurf des Betruges durch Dritte, vermeintliche Identitätsmissbrauchsdelikte oder den pauschalen Einwand des „Nicht-Abschlusses“ eines Vertrages als Grundlage einer Forderungsbearbeitung delegitimiert werden sollen. Die vorliegende Case Study beleuchtet ein aktuelles und komplexes Verfahren, das durch eine polizeiliche Ermittlungsanfrage (Az. BY6102-515967-25/6) der Polizeiinspektion Aschaffenburg initiiert wurde.

Dabei erbat die polizeiliche Behörde von unserem Hause eine umfassende Mitwirkung, die deutlich über eine bloße Zeugenstellung hinausgeht (Zeugen berichten über bloße Wahrnehmungen, die Behörde erbat von uns Unterlagen und Nachweise mit eigenen Erläuterungen zu den angezeigten Sachverhalten). Diese Zusammenarbeit zur Wahrheitsfindung ist über die Jahre hinweg gewachsen und beruht objektiv auf einer herausragenden Reputation unseres Hauses bei Behörden durch unsere Mitwirkungstiefe und Motivation zur Wahrheitsfindung.

Im Zentrum der thematisierten Anfrage standen zwei unserem Hause beauftragte Forderungskomplexe:

  1. Geno-Top UG (haftungsbeschränkt):
    • Forderung über 249,00 € für eine Dienstleistung zur Bonitätsoptimierung (Az. Ge0000137825).
  2. OVM Online Vertrieb Marketing GmbH:
    • Forderung über ursprünglich 507,38 € (Az. OV0000638924).

Die Schuldnerin behauptete gegenüber der ermittelnden Kriminalbeamtin (POK), beide Verträge niemals abgeschlossen oder in Anspruch genommen zu haben. Diese Case Study zeigt auf, wie die Euro-Invest-Inkasso GmbH durch ihre gesetzlich verankerte Sachkunde gemäß § 11 Absatz 1 RDG↗ und strikte Prüfprozesse nach § 2 Absatz 2 RDG↗ solche Einlassungen beantwortet und im Falle des Vorliegens von Schutzbehauptungen entkräftet.

Es kam zur Erfüllung unserer Mitwirkung unser internes Qualitätssystem zum tragen.

Teil 1: Die rechtliche Fundierung – Inkasso als qualifizierte Rechtsdienstleistung

Bevor wir in die Tiefe der Beweisführung einsteigen, ist es essenziell, das Fundament unserer Tätigkeit zu verstehen. Inkassodienstleistung ist nach § 2 Absatz 2 RDG eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Unsere Registrierung beim Bundesamt für Justiz (BfJ AZ 2024 0001 0939) attestiert uns eine Sachkunde, die in Theorie und Praxis das Niveau klassischer Rechtsberufe im Inkasso erreicht.

1.1 Die zweistufige Prüfpflicht

Jede Forderung, die in unser Haus eingemeldet wird, durchläuft eine obligatorische Rechts- und Schlüssigkeitsprüfung:

  • Rechtsprüfung:
    • Wir prüfen, ob die Forderung anhand der vom Gläubiger (z. B. Geno-Top UG Ge0000137825) übermittelten Informationen formell- und materiell-rechtlich begründet ist.
  • Schlüssigkeitsprüfung:
    • Wir analysieren, ob die geltend gemachten Nebenforderungen (Mahnkosten, Zinsen) nach gesetzlichen Grundsätzen berechtigt sind.

Im vorliegenden Fall wurde diese Prüfung – wie bei jeder behördlichen Eingabe – durch unsere Geschäftsführung (Moritz Moder & Yannik Morbach) und unsere externe anwaltliche qualifizierte Person persönlich überwacht.

1.2 Massen- vs. Individualinkasso

Die betroffenen Aktenzeichen fallen in das Segment des Masseninkassos. Hier gelten branchentypisch spezifische Kontrollmechanismen. Während die Rechtsprechung Stichproben von 3 % bis 10 % für ausreichend hält, verdoppelt die Euro-Invest-Inkasso GmbH diesen Wert bei Neu- und Bestandskunden, um die Validität der Forderungsbestände in einem übergesetzlichen Ausmaß sicherzustellen.

Teil 2: Die Anatomie der Schutzbehauptung – „Ich habe nichts unterschrieben

Der häufigste Einwand im digitalen Zeitalter ist das Bestreiten des Vertragsschlusses. Die Schuldnerin im Fall Ge0000137825 gab an, weder die Dienstleistung zur Bonitätsoptimierung abgeschlossen noch in Anspruch genommen zu haben.

2.1 Beweisführung durch Transparenzpflichten

Gemäß § 13a Absatz 1 RDG↗ sind wir zur Erfüllung normierter Transparenzpflichten verpflichtet. Zur Widerlegung der Behauptung greifen wir auf die vom Gläubiger im Rahmen des Inkassovertrages bereitgestellten Daten zurück.

Im Fall der Geno-Top UG (Ge0000137825) umfassen diese:

  • Anmeldedaten:
    • E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers.
  • IP-Adressen:
    • Protokollierung des Zeitpunkts und des Geräts, über das die Registrierung erfolgte.
  • Vertragsunterlagen (soweit solche physisch vorhanden sind):
    • Die gezielte Anforderung der primären Vertragsdokumente beim Gläubiger durch unsere Geschäftsführung zur Vorlage bei der Polizei.
    • andernfalls: digital-forensische Nachweise und die Vertragsstrecke zu online abgeschlossenen Verträgen.

2.2 Das Risiko des Schuldanerkenntnisses

Aufgrund unserer Standardprozesse enthielten unsere Mahnschreiben (z. B. vom 19.11.2024 und 08.05.2025) explizite Hinweise auf die Rechtsfolgen eines Schuldanerkenntnisses.

Ein solches Anerkenntnis führt zum Verlust sämtlicher Einwendungen und Einreden, die zum Zeitpunkt der Abgabe begründet waren – einschließlich des Einwands der Nicht-Erfüllung oder Sittenwidrigkeit. Die Fortführung der Korrespondenz und die Nicht-Reaktion auf diese qualifizierten Hinweise schwächen die Glaubwürdigkeit einer erst im polizeilichen Ermittlungsverfahren vorgebrachten Schutzbehauptung erheblich.

Zwischenfazit

Die Behauptung der „Nicht-Inanspruchnahme“ steht im direkten Widerspruch zu den im System hinterlegten Registrierungsdaten und der Tatsache, dass im Fall OV0000638924 sogar schuldnerseitig initiiert Ratenzahlungen vereinbart, aber nicht zuverlässig eingehalten wurden. In den folgenden Abschnitten werden wir detailliert darlegen, wie die digitale Spur (IP-Logs, E-Mail-Verkehr) die vertragliche Bindung zweifelsfrei belegt und warum eine strafrechtliche Relevanz zulasten des Gläubigers hier objektiv ausscheidet.

Teil 3: Die digitale Spur – Warum IP-Adressen und Registrierungsdaten nicht lügen

Ein zentraler Aspekt im Ermittlungsverfahren der Polizeiinspektion Aschaffenburg war die – in Lichte der Einlassungsinhalte der Anzeigenerstatterin nachvollziehbare – Frage nach der Urheberschaft der Vertragsabschlüsse. Die Betroffene bestritt, jemals Dienste der Geno-Top UG oder der OVM Online Vertrieb Marketing GmbH in Anspruch genommen zu haben.

Doch die vorliegenden Datensätze zeichnen ein anderes und an Fakten objektiviertes Bild.

3.1 Die Verknüpfung persönlicher Identifikationsmerkmale

Im Rahmen unserer Auskunftserteilung an die Ermittlungsbehörden konnten wir präzise Daten übermitteln, die weit über eine einfache Namensnennung hinausgehen. Zu den Datensätzen der Betroffenen unter dem Aktenzeichen Ge0000137825 gehören:

  • Verifizierte Kontaktdaten:
    • Eine spezifische Mobilfunknummer (0160-XXXXXX8) sowie eine E-Mail-Adresse (m.wXXXXXXXX@gmail.com).
  • Arbeitsverhältnis:
    • Sogar Angaben zum Arbeitgeber und Gehaltsabrechnungen waren Teil der beim Gläubiger hinterlegten Profilbildung zur Bonitätsoptimierung.
  • Digitale Signatur:
    • Die Protokollierung der IP-Adresse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese Kombination aus hochsensiblen persönlichen Daten (inklusive Gehaltsdetails und Ausweisdaten) kaum ohne Mitwirkung der betroffenen Person in ein Online-Formular gelangen kann. Die Behauptung, man habe „nichts abgeschlossen“, ist vor diesem Hintergrund als klassische Schutzbehauptung zu werten, die darauf abzielt, sich der Zahlungspflicht zu entziehen.

3.2 Die Ratenzahlungsvereinbarung als implizites Anerkenntnis

Besonders aufschlussreich ist der Teilvorgang zum Aktenzeichen OV0000638924. Hier gab die Polizeiinspektion an, die Betroffene habe „Ratenzahlungen nicht eingehalten“.

Rechtlich ist dies ein entscheidender Punkt:

Wer Ratenzahlungen leistet oder auch nur vereinbart, setzt ein Verhalten, das im Rechtsverkehr als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden kann. Durch die Aufnahme von Ratenzahlungen dokumentiert der Schuldner nach außen hin, dass er die Forderung dem Grunde nach als berechtigt ansieht. Ein späteres Bestreiten des Vertragsschlusses im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung wirkt daher unglaubwürdig und prozessual widersprüchlich (venire contra factum proprium).

Der lateinische Begriff „venire contra factum proprium“ klingt kompliziert, beschreibt aber ein sehr menschliches und faires Prinzip: Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Im Kern geht es darum, dass man im Rechtsverkehr nicht heute „A“ sagen und tun kann, nur um morgen ohne sachlichen Grund das genaue Gegenteil („B“) zu behaupten, wenn ein anderer sich bereits auf „A“ verlassen hat.

Hier ist die einfache Aufschlüsselung:

1. Die wörtliche Übersetzung

  • Venire: kommen / auftreten
  • contra factum proprium: gegen das eigene Tun

Man tritt also gegen sein eigenes, vorheriges Verhalten auf.

2. Die „Vertrauens-Regel“ (Ein Beispiel)

Stell dir vor, du hast Schulden bei jemandem.

  • Schritt 1: Du schreibst dem Gläubiger: „Ich weiß, dass ich dir 500 € schulde. Bitte lass uns eine Ratenzahlung von 50 € im Monat machen.“
  • Schritt 2: Der Gläubiger vertraut dir, verzichtet auf eine Klage und akzeptiert die Raten.
  • Schritt 3: Nach zwei Monaten sagst du plötzlich: „Ich habe nie einen Vertrag unterschrieben, ich schulde dir gar nichts!“

In diesem Moment greift der Grundsatz: Dein jetziges Bestreiten (Schritt 3) widerspricht deinem vorherigen Verhalten (dem Anerkenntnis der Ratenzahlung in Schritt 1). Da der andere auf dein Verhalten vertraut hat, ist dein plötzlicher Sinneswandel treuwidrig und rechtlich oft wirkungslos.

3. Warum gibt es diesen Grundsatz?

Das deutsche Recht (konkret § 242 BGB, der Grundsatz von Treu und Glauben) möchte, dass man sich aufeinander verlassen kann. Wer durch sein Handeln bei einem anderen ein berechtigtes Vertrauen erweckt hat, darf dieses Vertrauen nicht später einfach „zerstören“, nur weil es ihm gerade zum Vorteil gereicht.

4. Die drei Voraussetzungen (einfach erklärt)

Damit ein Richter sagt „Das ist ein venire contra factum proprium“, müssen meist drei Dinge erfüllt sein:

  1. Früheres Verhalten: Du hast eine klare Basis geschaffen (z. B. eine Zahlung geleistet oder etwas versprochen).
  2. Vertrauen: Dein Gegenüber hat darauf vertraut und vielleicht sogar daraufhin eigene Entscheidungen getroffen (z. B. auf rechtliche Schritte verzichtet).
  3. Widerspruch ohne Grund: Dein neues Verhalten passt absolut nicht zum alten und verletzt die Interessen des anderen massiv.

Kurz gesagt: Man darf sich nicht „umbesinnen“, wenn man dadurch jemanden anderen, der einem geglaubt hat, ins offene Messer laufen lässt. Das Recht zwingt dich hier zur Konsequenz.

Teil 4: Die Rolle der Euro-Invest-Inkasso GmbH als objektive Instanz

In diesem Verfahren zeigt sich die Bedeutung unserer Rolle in unserer Stellung als funktionelles Organ der Rechtspflege, wodurch wir als Bindeglied zwischen Gläubiger, Schuldner und staatlichen Organen zur Wahrheitsfindung agieren.

4.1 Unterstützung der Ermittlungsbehörden

Wir haben der zuständigen Polizeioberkommissarin proaktiv alle relevanten Daten zur Verfügung gestellt, um die Ermittlungen zu unterstützen. Unsere Transparenz dient hierbei nicht nur dem Schutz unseres Mandanten (Gläubiger) und seiner Forderung, sondern auch und vor allem der Wahrheitsfindung. Wenn eine Schuldnerin behauptet, Opfer eines Betruges geworden zu sein, ist es unsere Pflicht als registrierter Rechtsdienstleister und damit als Teil der Rechtsordnung, die vorliegenden Beweise (Vertragsunterlagen, IP-Logs) offenzulegen um den wahren Täter einer Ermittlung zuzuführen oder Schutzbehauptungen eines Anzeigenerstatters zu entlarven.

4.2 Prüfung auf „künstliche Meinungshäufung

Ein wichtiger Aspekt unserer internen Qualitätssicherung ist die Bewertung der Gläubigerplattformen.

Wir prüfen regelmäßig, ob Einwände von Schuldnern lediglich auf einer „künstlichen Meinungshäufung durch SEO-Beiträge“ basieren. Oftmals finden Schuldner im Internet Forenbeiträge oder dubiose Rechtsberatungs-Blogs, die dazu animieren, Forderungen pauschal zu bestreiten. Als registrierter Inkassodienstleister lassen wir uns von solchen Taktiken nicht beirren, sondern setzen unbeiirt intern auf die Primärquellenanalyse. Wir fordern die originalen Vertragsunterlagen an und bewerten diese mit der Sachkunde, die der eines Rechtsanwalts entspricht (§ 11 RDG).

Teil 5: Rechtliche Konsequenzen der Falschaussage

Sollte sich im Laufe der Ermittlungen herausstellen, dass die Betroffene die Verträge tatsächlich selbst abgeschlossen hat – worauf die Validität der Daten hindeutet –, wandelt sich das Blatt. Aus einer (vermeintlichen) Geschädigten kann schnell eine Beschuldigte wegen Vortäuschens einer Straftat oder versuchten Betruges werden, wenn sie staatliche Behörden einschaltet, um sich unberechtigt von einer Zahlungsverpflichtung zu befreien.

Rechtsdienstleister agieren stets ausschließlich anhand der Akten- und Beweislage, weshalb bloße und unbelegte Behauptungen oftmals als unbeachtlich einzuordnen sind.

Teil 6: Die „Geno-Top“ Analyse – Dienstleistung vs. Physisches Produkt

Ein häufiges Missverständnis, das zu Schutzbehauptungen führt, liegt in der Natur digitaler Dienstleistungen. Im Fall Ge0000137825 geht es um die „Bonitätsoptimierung“. Viele Schuldner unterliegen dem Irrtum, dass ohne den Erhalt eines physischen Pakets kein Zahlungsanspruch bestünde.

6.1 Der digitale Leistungsaustausch

Die Dienstleistung der Geno-Top UG besteht in der Bereitstellung von Know-how, Analysen und Hilfestellungen zur Verbesserung des Scorings. Da diese Leistung unmittelbar nach der Registrierung und dem Login im Mitgliederbereich zur Verfügung steht, ist die Forderung von 249,00 € bereits mit der Bereitstellung der Zugangsmöglichkeit verdient. Die Einrede der „Nicht-Inanspruchnahme“ ist rechtlich irrelevant, solange der Gläubiger die Leistungsmöglichkeit geschaffen hat.

Teil 7: Das „Deep-Data“-Argument – Warum Identitätsdiebstahl hier ausscheidet

Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wird oft geprüft, ob Dritte die Daten der Betroffenen missbräuchlich verwendet haben könnten. Die Analyse der Akte Ge0000137825 macht dieses Szenario jedoch extrem unwahrscheinlich.

7.1 Hochsensible Dokumente als Beweislast bei Ge0000137825

In den uns vorliegenden Unterlagen befinden sich nicht nur Stammdaten, sondern auch:

  • Kopien des Personalausweises:
    • Ein Scan des Personalausweises der Betroffenen (L5XXXXXXX) ist Teil der Akte.
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen:
    • Es liegen detaillierte Abrechnungen vor, die sogar den Auszahlungsbetrag (2.XXX,97 €) und die spezifische IBAN bei der Sparkasse XXXXXXXXXXeis ausweisen.

7.2 Die prozessuale Konsequenz

Für die Euro-Invest-Inkasso GmbH ergibt sich daraus eine klare Beweiskette.

Ein Identitätsdiebstahl würde voraussetzen, dass ein unbekannter Dritter Zugriff auf den physischen Personalausweis UND die vertraulichen Lohnabrechnungen der Betroffenen hatte.

In der juristischen Bewertung nach § 11 RDG (Sachanwaltsebene) bedeutet dies:

Die Wahrscheinlichkeit einer Eigenhandlung der Schuldnerin grenzt an Sicherheit. Wer gegenüber der Polizei behauptet, von nichts zu wissen, während dem Gläubiger die eigenen Gehaltsabrechnungen vorliegen, handelt in der Regel mit dem Ziel der Ermittlungsvereitelung oder um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Teil 8: Rechtssicherheit durch qualifizierte Korrespondenz

Ein wesentlicher Bestandteil unserer Strategie zur Widerlegung von Schutzbehauptungen ist die präzise Belehrung des Schuldners in vorgerichtlicher Korrespondenz.

8.1 Das qualifizierte Mahnwesen

Unsere Mahnschreiben mit integrierten Einigungsangeboten sind nicht bloße Zahlungsaufforderungen. Sie enthalten detaillierte Aufklärungen über das Schuldanerkenntnis. Wir weisen explizit darauf hin, dass durch ein Anerkenntnis (auch durch schlüssiges Verhalten wie Teilzahlungen) Einreden wie „Sittenwidrigkeit“ oder „Nichtbestehen des Vertrages“ verloren gehen.

Wenn eine Schuldnerin wie im Fall OV0000638924 zunächst Raten vereinbart und erst nach Ausbleiben der Zahlungen und Einleitung des Inkassoverfahrens die Polizei einschaltet, ist dies ein klassisches, objektives Indiz für ein nur taktisches Bestreiten.

8.2 Gebühren für Auskunftserteilung

Unsere Mitwirkung im Ermittlungsverfahren ist für uns mit personellem Aufwand verbunden, insbesondere durch die Zusammenstellung der (digitalen) Beweiskette (IP-Logs, Dokumentenprüfung). Wir liefern dabei keine bloßen Dreizeiler und ggf. Anlagen, sondern vollständig ausformulierte Gutachten unserer Fachabteilungen.

Daher stellen wir diese Auskunftserteilungen gegenüber den Behörden konsequent in Form entsprechender (geringer) Pauschalsätze in Rechnung (z.B. RE-A-Ge0000137825), wobei die Behörden diese Rechnungen in der Vergangenheit bislang immer beglichen haben und damit unsere Stellung und Beauskunftung anhand unserer praktizierten Sachkunde konkludent bestätigt haben. Dies unterstreicht die Professionalität und die wirtschaftliche Trennung zwischen der Inkassotätigkeit und der Zeugenrolle gegenüber dem Staat.

Unser Unternehmen als juristische Person ist als „Zeuge“ nicht im persönlichen Geltungsbereich des JVEG einzuordnen, weshalb eine Rechnungslegung wegen der bestehenden Regelungslücke praktisch geboten erscheint. Zudem bitten Ermittlungsbehörden ohnehin stets um umfassende und spezielle Mitwirkungshandlungen und Unterlagenzuleitungen, die deutlich über die bloße Zeugenstellung gemäß der StPO hinausgehen.

Fazit: Professionalität hat ihren Preis – auch im Ermittlungsverfahren

Die Beauskunftung gegenüber Ermittlungsbehörden ist für uns weit mehr als eine bloße Nebenpflicht. Durch die Lieferung fundierter Gutachten statt einfacher Datensätze leisten wir einen qualifizierten Beitrag zur Rechtspflege. Dass Behörden unsere Pauschalsätze konsequent begleichen, sehen wir als Bestätigung unserer Sachkunde und unserer Rolle als professioneller Akteur an der Schnittstelle zwischen digitaler Wirtschaft und Strafverfolgung. Die klare wirtschaftliche Trennung zwischen Inkassomandat und behördlicher Mitwirkung sichert dabei unsere Unabhängigkeit und schützt die Rechtsordnung.

Teil 9: Fazit der Case Study – Professionalität vs. Täuschungsversuch

Der Fall der Polizeiinspektion Aschaffenburg zeigt eindrucksvoll, dass ein modernes Inkassounternehmen heute mehr ist als ein bloßer „Eintreiber“ von zahlungsgestörten Forderungen. Wir sind Datenanalysten und Rechtsdienstleister auf Augenhöhe mit der Anwaltschaft.

  • Schutzbehauptungen zerfallen dort, wo eine lückenlose digitale Dokumentation (IP-Adresse, Ausweis-Scan, Lohnabrechnung) vorliegt.
  • Transparenz gegenüber Behörden schafft Vertrauen und führt dazu, dass unberechtigte Strafanzeigen gegen Gläubiger schnell eingestellt werden.
  • Qualität sichert Forderungen. Die dreifach qualifizierte Prüfung in unserem Haus (Moritz Moder, Yannik Morbach und unseren externen Rechtsanwalt) stellt sicher, dass wir nur Forderungen geltend machen, die einer gerichtlichen Prüfung standhalten.

Die Lehre aus diesem Fall:

Wer versucht, berechtigte Forderungen durch den Gang zur Polizei zu „löschen“, unterschätzt die (digitale) Beweiskraft und die juristische Tiefe der Euro-Invest-Inkasso GmbH, die gegenüber Behörden und Gerichten in jedem Einzelfall einer Forderungsbearbeitung erbracht werden kann.

Hinweis zur Lösungsfindung:

Auch wenn die juristische Beweislage im Einzelfall eindeutig ist, steht die Euro-Invest-Inkasso GmbH für einen konstruktiven Dialog zur Verfügung. Schuldner, die ihre Angelegenheit klären oder individuelle Zahlungsvereinbarungen treffen möchten, werden gebeten, ausschließlich die offiziellen Kommunikationskanäle zu nutzen.

Dies gewährleistet eine rechtssichere und zügige Bearbeitung Ihres Anliegens:

  • Website Formulare: Nutzen Sie unser speziellen Formulare für schnelle Rückmeldungen und Ratenzahlungsanfragen.
  • E-Mail: Kontaktieren Sie unser Team unter Angabe Ihres Aktenzeichens über unsere offiziellen E-Mail-Adressen.
  • Telefon: Unsere Sachbearbeiter unterstützen Sie bei der Klärung offener Fragen im direkten Gespräch.

Vermeiden Sie die Kommunikation über Drittplattformen oder öffentliche Foren, da dort keine datenschutzkonforme Fallprüfung stattfinden kann.

Wenn die juristische Beweislage aus Ihrer Sicht als betroffener Schuldner im Einzelfall für Sie nicht eindeutig erscheint, suchen Sie qualifizierte rechtliche Beratung auf, bevor Sie Maßnahmen auf rechtswegfremdem Terrain initiieren, die – bei einer zweifelsfrei bestehenden, wenn auch zwischen den Parteien strittigen Beweislage – gefährliche Rückläufer bilden könnten.

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