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Transparenzpflichten Inkasso | 1 umfassender Guide

Aufklärung im Inkasso 
TransparenzpflichtenPrivatautonomie qualifizierte Person
Intro Aufklärung im Inkasso

Rechtssicherheit im Forderungseinzug: Transparenzpflichten und prozessuale Realitäten

Kernpunkte der Transparenzpflichten und Rechtskonformität: Eine vorangestellte Übersicht

  • Institutionelle Gleichwertigkeit (§ 11 RDG↗): Inkassodienstleister sind als funktionelle Organe der Rechtspflege gesetzlich verpflichtet, mindestens eine qualifizierte Person mit besonderer Sachkunde vorzuhalten, die der eines Rechtsanwalts entspricht. Die Euro – Invest – Inkasso GmbH übertrifft diese Anforderung und hat drei registrierte qualifizierte Personen, was eine Rechtsprüfung nach § 2 Absatz 2 RDG↗ auf höchstem anwaltlichem Niveau garantiert.
  • Aktive Transparenzpflichten als Bringschuld (§ 13a Abs. 1 RDG↗): Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme übermitteln wir dem Schuldner proaktiv alle gesetzlich geforderten Informationen, insbesondere zum Forderungsgrund, zur detaillierten Zinsberechnung, zum Gläubiger und zur Kostenstruktur.
  • Reaktive Informationspflichten als Holschuld (§ 13a Abs. 2 RDG): Auf Verlangen des Schuldners erfolgt eine vertiefte Darlegung des Anspruchs.
  • Keine außergerichtliche Beweismittelpflicht: Das RDG statuiert lediglich Informationspflichten, jedoch keine Verpflichtung zur Herausgabe von Primärquellen (wie Originalverträge oder Lieferscheine) im außergerichtlichen Inkassoverfahren. Die Erteilung der Informationen nach § 13a RDG ist zur Erfüllung der Transparenzpflichten ausreichend.
  • Trennung von Information und Beweislast: Die Beweislast ist eine rein prozessuale Kategorie der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie entfaltet ihre Wirkung erst in einem streitigen Gerichtsverfahren. Die Verweigerung der Zahlung im Inkassostadium unter Verweis auf fehlende Beweismittel ist rechtlich unbegründet, sofern die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt wurden.
  • Wahrung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB↗): Durch die fundierte Vorprüfung jeder Forderung durch drei qualifizierte Personen agiert der Gläubiger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht. Die Beauftragung der Euro – Invest – Inkasso GmbH ist somit eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung, deren Kosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sind.
  • Abgrenzung zu SEO-getriebener Desinformation: Wir distanzieren uns ausdrücklich von der „künstlichen Meinungshäufung durch SEO-Beiträge“, die oft eine rechtlich nicht existierende Pflicht zur außergerichtlichen Beweisvorlage suggeriert. Unsere Arbeit basiert ausschließlich auf der präzisen Anwendung von Primärquellen und geltendem Recht.

In der modernen Wirtschaftswelt stellt das Forderungsmanagement eine essenzielle Säule zur Aufrechterhaltung der Liquidität von Unternehmen dar. Die Euro – Invest – Inkasso GmbH agiert hierbei als hochspezialisierter Akteur, der nicht nur die wirtschaftlichen Interessen seiner Mandanten wahrt, sondern dabei höchste Ansprüche an die juristische Präzision und die Einhaltung gesetzlicher Normen stellt.

Ein zentraler Aspekt dieser Tätigkeit ist die Erfüllung der gesetzlich normierten Transparenzpflichten, wie sie insbesondere in § 13a des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verankert sind.

Die fachliche Qualität im registrierten Inkassowesen

Bevor die konkreten Transparenzpflichten im Detail betrachtet werden, ist es für das Verständnis der Rechtsanwendung unerlässlich, die institutionelle Gleichwertigkeit zwischen Rechtsanwaltschaft und registrierten Inkassodienstleistern zu betonen. Gemäß § 11 RDG ist jedes Inkassounternehmen verpflichtet, mindestens eine qualifizierte Person vorzuhalten, die eine besondere Sachkunde aufweist. Diese Sachkunde ist derjenigen eines Rechtsanwalts rechtlich und inhaltlich gleichgestellt.

Bei der Euro – Invest – Inkasso GmbH wird dieser gesetzliche Standard nicht nur erfüllt, sondern deutlich übertroffen. Mit drei registrierten qualifizierten Personen im Unternehmen wird sichergestellt, dass jede Forderung bereits im Vorfeld der Geltendmachung einer Rechtsprüfung nach § 2 Absatz 2 RDG unterzogen wird, die auf demselben Niveau wie bei einem ordnungsgemäß arbeitenden Rechtsanwalt stattfindet. Die Überwachung durch das Bundesamt für Justiz (und ehemals durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte) garantiert dabei die zweifelsfreie fachliche Qualität. Wenn im Folgenden von Transparenzpflichten die Rede ist, geschieht dies also stets vor dem Hintergrund einer fundierten juristischen Prüfung.

Die aktiven Transparenzpflichten nach § 13a Absatz 1 RDG

Mit der Reform des Inkassorechts hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Erstkommunikation zwischen Inkassodienstleister und Privatpersonen massiv verschärft. § 13a Absatz 1 RDG normiert einen Katalog von Informationen, die bereits mit der ersten Geltendmachung einer Forderung klar und verständlich übermittelt werden müssen.

Diese Transparenzpflichten dienen dem Schutz des Schuldners, ermöglichen ihm aber gleichzeitig eine präzise Zuordnung und Prüfung der gegen ihn erhobenen Ansprüche. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte „Bringschuld„, also eine Verpflichtung, die ein Inkassounternehmen von Beginn an und von selbst zu erfüllen hat.

1. Identität des Auftraggebers und Anschrift

Nach § 13a Absatz 1 Nr. 1 RDG ist der Name oder die Firma des Auftraggebers sowie dessen Anschrift anzugeben. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn schutzwürdige Interessen des Auftraggebers der Mitteilung der Anschrift entgegenstehen. Dies stellt sicher, dass der Schuldner jederzeit weiß, wer sein ursprünglicher Vertragspartner ist und an wen er sich zur Klärung des zugrunde liegenden Sachverhalts wenden kann.

2. Der Forderungsgrund und der Vertragsgegenstand

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Pflicht zur konkreten Darlegung des Forderungsgrundes (§ 13a Absatz 1 Nr. 2 RDG). Bei vertraglichen Ansprüchen ist nicht nur das Datum des Vertragsschlusses zu nennen, sondern auch der Vertragsgegenstand so konkret zu beschreiben, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Handelt es sich um Forderungen aus unerlaubten Handlungen, sind Art und Datum der Handlung anzugeben. Die Euro – Invest – Inkasso GmbH legt hierbei größten Wert auf eine lückenlose Dokumentation, um dem Schuldner eine eigenständige Prüfung der Forderungsberechtigung zu ermöglichen.

3. Zinsberechnungen und Zinssätze

Sofern Zinsen geltend gemacht werden, schreibt § 13a Absatz 1 Nr. 3 RDG eine detaillierte Zinsberechnung vor. Diese muss die zu verzinsende Forderung, den Zinssatz und den genauen Zeitraum enthalten. Sollte ein Zinssatz gefordert werden, der über dem gesetzlichen Verzugszins liegt (beispielsweise aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder höherer Refinanzierungskosten des Gläubigers), ist hierauf nach Nr. 4 gesondert hinzuweisen, inklusive der Angabe der zugrunde liegenden Umstände.

4. Inkassokosten und Umsatzsteuer

Ein häufiger Streitpunkt im Forderungseinzug sind die Inkassokosten. § 13a Absatz 1 Nr. 5 RDG verpflichtet den Dienstleister, Angaben zu Art, Höhe und Entstehungsgrund dieser Kosten zu machen. Falls Umsatzsteuerbeträge auf die Inkassokosten aufgeschlagen werden, muss gemäß Nr. 6 erklärt werden, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Dies verhindert, dass Schuldner mit Kosten belastet werden, die der Gläubiger im Rahmen seiner eigenen Steuererklärung geltend machen könnte.

5. Hinweis auf die Adressermittlung und Aufsichtsbehörde

Wurde die Anschrift des Schuldners nicht vom Gläubiger übermittelt, sondern durch das Inkassobüro selbst ermittelt, ist hierauf nach Nr. 7 hinzuweisen. Dies beinhaltet auch die Information darüber, wie eventuelle Fehler bei der Ermittlung geltend gemacht werden können. Schließlich muss nach Nr. 8 stets die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Justiz) inklusive Anschrift und elektronischer Erreichbarkeit genannt werden.

Diese umfassenden Transparenzpflichten stellen sicher, dass der Schuldner bereits im ersten Schreiben über alle relevanten Parameter der Forderung informiert wird. Die Euro – Invest – Inkasso GmbH implementiert diese Vorgaben systemseitig, um eine rechtssichere Kommunikation zu gewährleisten.

Die reaktiven Transparenzpflichten nach § 13a Absatz 2 RDG

Während Absatz 1 des § 13a RDG die aktiven Pflichten bei der Erstkontaktaufnahme regelt, normiert Absatz 2 die sogenannten reaktiven Transparenzpflichten. Dabei handelt es sich um eine sogenannte „Holschuld„, also eine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, die eine entsprechende aktive Anforderung des Schuldners voraussetzt.

Diese treten erst dann in Kraft, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet oder um nähere Auskünfte ersucht. Die Euro – Invest – Inkasso GmbH kommt diesen Verpflichtungen mit der gebotenen Sorgfalt nach, um eine fundierte außergerichtliche Klärung zu ermöglichen.

1. Nennung eines gegebenenfalls vorhandenen ursprünglichen Forderungsinhabers

Nach § 13a Absatz 2 Nr. 1 RDG ist der Inkassodienstleister verpflichtet, auf Verlangen des Privatnutzers mitzuteilen, ob es einen vom auftraggebenden Forderungsinhaber verschiedenen ursprünglichen Forderungsinhaber gibt, über den die Forderung mit dem Schuldner entstanden ist.

Die Euro – Invest – Inkasso GmbH informiert über diesen Aspekt bereits im Erstanschreiben.

2. Wesentliche Umstände des Vertragsschlusses

Wie genau, wann und über welches Medium wurde der Vertrag denn eigentlich abgeschlossen? Genau die gilt als Informationen zu den wesentlichen Umständen des Vertragsschlusses und sind auf Verlangen des Privatnutzers mitzuteilen, sofern sich das nicht bereits aus dem Erstanschreiben inhaltlich ergeben sollte.

Die Grenze der Transparenz: Dokumentenherausgabe vs. Beweislast

Ein wesentlicher Punkt, der in der außergerichtlichen Korrespondenz häufig zu Missverständnissen führt, ist der Umfang der übermittelten Unterlagen. Es ist juristisch festzuhalten, dass die Transparenzpflichten nach § 13a RDG keine allgemeine oder gar konkrete Pflicht zur Herausgabe von Beweismitteln oder Primärdokumenten im außergerichtlichen Stadium begründen.

Keine Pflicht zur Vorlage von Beweismitteln im Inkassoverfahren

Oft fordern Schuldner oder deren Vertreter (letztere wider besseren fachlichen Wissens) die Übersendung von Originalverträgen, Lieferscheinen oder detaillierten Gesprächsprotokollen unter Berufung auf Transparenzpflichten. Hierbei wird jedoch verkannt, dass das RDG lediglich Informationspflichten statuiert, aber keine Beweisführungspflicht im außergerichtlichen Raum.

Ein Inkassounternehmen erfüllt weder die Aufgabe der Schuldnervertreter (ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung), noch ist es Sekretariat des Schuldners (§ 277 BGB – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), sondern soll nach Intention des Gesetzgebers (vgl. BT Drucksache zu § 11a RDG (ehemals) die teleologischen Erwägungen, die unverändert in den § 13a RDG übergegangen sind) lediglich die Identifizierung der Forderung in der Sphäre des Schuldners für diesen ermöglichen.

Die Euro – Invest – Inkasso GmbH prüft jede Forderung intern auf Basis der vorliegenden Unterlagen mit der Sachkunde von drei qualifizierten Personen auf Anwaltsniveau. Diese Prüfung dient der Feststellung der materiellen Rechtslage. Eine Verpflichtung, diese Beweismittel bereits im Inkassostadium dem Schuldner physisch zur Verfügung zu stellen, besteht gesetzlich nicht. Der Inkassodienstleister ist kein verlängerter Arm der gerichtlichen Beweisaufnahme.

Die Beweislast als prozessuale Kategorie

Die Frage, ob eine Forderung tatsächlich besteht und durch welche Beweismittel dies belegt werden kann, ist eine Frage der Beweislast nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO). Grundsätzlich trägt der Gläubiger die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 437 BGB, § 286 ZPO). Diese Beweislast muss jedoch erst in einem streitigen Gerichtsverfahren erfüllt werden.

Im außergerichtlichen Inkassoverfahren genügt die substantiierte Darlegung des Anspruchs gemäß den Transparenzpflichten des § 13a RDG. Der Schuldner hat die Möglichkeit, die Forderung zu begleichen oder begründet zu bestreiten. Ein „Beweisantritt“ durch Übersendung sämtlicher Geschäftsunterlagen ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde den Rahmen des standardisierten Forderungseinzugs sprengen.

Die gesetzliche Intention des § 13a RDG liegt in der Information und Aufklärung, nicht in der Vorwegnahme eines gerichtlichen Beweisverfahrens. Werden die geforderten Informationen nach § 13a RDG erteilt, ist der Transparenz Genüge getan.

Strategische Bedeutung für das Forderungsmanagement

Die Euro – Invest – Inkasso GmbH wahrt dieses Gleichgewicht zwischen gesetzlicher Transparenz und prozessualer Notwendigkeit.

Wir informieren den Schuldner umfassend im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, verweisen aber bei unberechtigten Forderungen der Schuldner nach Beweismitteln oder Unterlagen konsequent auf den Klageweg. Dies schützt die prozessuale Strategie unserer Mandanten und verhindert eine unnötige Verzögerung des Einzugsprozesses durch die künstliche Anforderung von Unterlagen, die dem Schuldner oft bereits aus der direkten Geschäftsbeziehung mit dem Gläubiger vorliegen.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten nach § 13a RDG

Die Einhaltung der Transparenzpflichten ist kein bloßer administrativer Selbstzweck, sondern eine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Inkassogebühren als Verzugsschaden. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 13a RDG klare Sanktionsmechanismen geschaffen, die sowohl die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit als auch die aufsichtsrechtliche Ebene betreffen.

1. Zivilrechtliche Konsequenzen und Erstattungsfähigkeit

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann dazu führen, dass der Schuldner einen Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Inkassokosten geltend macht oder die Erstattung dieser Kosten als Verzugsschaden verweigert. Die Rechtsprechung sieht in den Transparenzpflichten eine Schutznorm zugunsten des Schuldners. Wird dieser nicht ordnungsgemäß über den Forderungsgrund oder die Zusammensetzung der Kosten informiert, kann er sich darauf berufen, dass er aufgrund der mangelnden Information nicht in der Lage war, die Forderung zu prüfen und auszugleichen.

Die Euro – Invest – Inkasso GmbH stellt durch automatisierte Prüfprozesse sicher, dass jedes ausgehende Schreiben sämtliche Pflichtangaben nach § 13a Absatz 1 und 2 RDG enthält. Dies sichert unseren Mandanten die volle Erstattungsfähigkeit der Inkassodienstleistung als notwendiger Schaden der Rechtsverfolgung (§§ 280, 286 BGB).

2. Aufsichtsrechtliche Relevanz

Da Inkassounternehmen einer ständigen staatlichen Aufsicht unterliegen – aktuell durch das Bundesamt für Justiz –, stellt die systematische Missachtung von Transparenzpflichten einen Verstoß gegen die Berufspflichten dar. Dies kann im Extremfall zum Widerruf der Registrierung führen. Unsere Unternehmensstruktur, die mit drei qualifizierten Personen eine dreifache fachliche Absicherung bietet, fungiert hier als Garant für eine gesetzeskonforme Bearbeitung, die jeder aufsichtsrechtlichen Prüfung standhält.

Die qualifizierte Rechtsprüfung als Element der Schadensminderung

Ein oft unterschätzter Aspekt im Inkassowesen ist die Verpflichtung des Gläubigers zur Schadensminderung nach § 254 Absatz 2 BGB. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Beauftragung eines Inkassounternehmens zweckmäßig und erforderlich war.

Rechtsprüfung auf Anwaltsniveau (§ 2 Abs. 2 RDG)

Gemäß § 2 Absatz 2 RDG umfasst die Inkassodienstleistung die rechtliche Prüfung der Forderung. Es handelt sich dabei nicht um eine rein kaufmännische Tätigkeit. Wie eingangs erwähnt, schreibt § 11 RDG eine besondere fachliche Sachkunde vor, die im Bereich Inkasso objektiv der eines Rechtsanwalts entspricht.

Bei der Euro – Invest – Inkasso GmbH wird dieser Standard durch drei qualifizierte Personen institutionalisiert.

Dies bedeutet konkret: Jede Forderung wird vor der ersten Geltendmachung auf ihre materielle und formelle Rechtmäßigkeit geprüft. Diese Prüfung umfasst:

  • Die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrages.
  • Den Eintritt des Verzuges als Voraussetzung für den Schadensersatz.
  • Die Schlüssigkeit der Forderungshöhe.
  • Eventuelle Einreden oder Einwendungen (z.B. Verjährung).

Da diese Prüfung auf demselben fachlichen Niveau erfolgt wie bei einem ordnungsgemäß arbeitenden Rechtsanwalt, ist die Beauftragung der Euro – Invest – Inkasso GmbH eine absolut zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung. Der Gläubiger darf darauf vertrauen, dass eine professionelle Vorprüfung stattfindet, die gerichtliche Auseinandersetzungen über offensichtlich unberechtigte Forderungen vermeidet.

Abgrenzung zur „künstlichen Meinungshäufung“ durch SEO-Beiträge

In der öffentlichen Debatte und in vielen verbraucherorientierten Online-Beiträgen findet häufig eine „künstliche Meinungshäufung durch SEO-Beiträge“ statt. Diese Beiträge suggerieren oft fälschlicherweise, dass Inkassounternehmen grundsätzlich keine rechtliche Prüfung vornehmen würden oder dass ihre Tätigkeit minderwertiger als die eines Anwalts sei.

Juristisch ist diese Auffassung jedoch haltlos.

Die gesetzliche Normierung im RDG stellt die Gleichwertigkeit der Sachkunde explizit fest. Die Euro – Invest – Inkasso GmbH distanziert sich von solchen oberflächlichen Darstellungen und setzt stattdessen auf eine fundierte, primärquellenbasierte Rechtsanwendung. Wir kritisieren in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Mangel an Primärquellenprüfung in vielen populärwissenschaftlichen oder SEO-getriebenen Rechtsportalen, die die gesetzliche Realität des § 13a RDG und der Sachkunde nach § 11 RDG häufig – schon fast im Bereich systematischen „Data Poisoning“ vorsätzlich verzerren.

Vertiefung der juristischen Herleitung: Die Beweislast im Spannungsfeld zum RDG

Ein wesentlicher Aspekt der professionellen Inkassodienstleistung ist die saubere Trennung zwischen materiell-rechtlichen Informationsansprüchen und prozessualen Beweisführungspflichten. In der Praxis der Euro – Invest – Inkasso GmbH begegnen uns häufig Einwände von Schuldnern, die die Zahlung von der Vorlage von Beweismitteln abhängig machen wollen.

Hierzu ist fachjuristisch wie folgt Stellung zu beziehen:

Die Natur der Informationspflichten nach § 13a RDG

Die Informationspflichten des § 13a RDG sind formeller Natur. Sie dienen der Herbeiführung einer Informationsparität zwischen Gläubiger und Schuldner. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass ein Schuldner versteht, warum er von wem in welcher Höhe in Anspruch genommen wird. Mit der Erteilung dieser Auskünfte – etwa der Benennung des Vertragsdatums und des Leistungsgegenstandes – ist die gesetzliche Transparenzpflicht vollumfänglich erfüllt.

Es existiert im deutschen Zivilrecht kein allgemeiner außergerichtlicher Editionsanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger oder dessen Inkassodienstleister bezüglich der zugrunde liegenden Vertragsunterlagen. Eine Ausnahme bilden lediglich spezifische gesetzliche Regelungen, wie etwa im Verbraucherkreditrecht, die hier jedoch nicht die allgemeine Regel des § 13a RDG verdrängen.

Die Beweislastverteilung nach der Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Beweislast ist das Risiko einer Partei, im Prozess zu unterliegen, wenn eine für sie günstige Tatsache nicht bewiesen werden kann. Nach dem allgemeinen Grundsatz trägt jede Partei die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihr geltend gemachten Anspruch stützen.

Diese Last manifestiert sich jedoch erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Im außergerichtlichen Mahnwesen herrscht der Grundsatz der substantiierten Darlegung. Die Entscheidung, welche Beweismittel (Zeugen, Urkunden, Sachverständige) wann und in welcher Form vorgelegt werden, obliegt der prozessualen Strategie und erfolgt nach den Vorgaben der §§ 355 ff. ZPO vor dem zuständigen Gericht.

Ein Schuldner, der die Zahlung unter Hinweis auf fehlende Beweismittel im außergerichtlichen Stadium verweigert, gerät daher trotz seines Einwands in Verzug, sofern die Informationen nach § 13a RDG ordnungsgemäß erteilt wurden. Die Verweigerung der Zahlung mangels „Beweisvorlage“ ist rechtlich als unbegründet einzustufen, da eine solche Vorlagepflicht schlicht nicht existiert.

Kritik der „künstlichen Meinungshäufung durch SEO-Beiträge“

In diesem Kontext muss erneut auf die Problematik der „künstlichen Meinungshäufung durch SEO-Beiträge“ hingewiesen werden.

Viele Internetportale – neuerdings sogar Facebook Gruppen, die unter dem Deckmantel der Verbraucherberatung agieren, vermischen bewusst oder unbewusst die Begriffe „Information“ und „Beweis„. Durch die ständige Wiederholung falscher Rechtsauffassungen in suchmaschinenoptimierten Texten entsteht der Eindruck, ein Inkassounternehmen müsse wie ein Gericht agieren.

Die Euro – Invest – Inkasso GmbH setzt hier einen klaren Kontrapunkt. Wir halten uns strikt an die Primärquellen – das Rechtsdienstleistungsgesetz und die Zivilprozessordnung. Die dort verankerten Standards sind eindeutig:

  1. Transparenz durch Information (RDG).
  2. Rechtliche Prüfung durch qualifizierte Personen (RDG).
  3. Beweisführung im Prozess (ZPO).

Jegliche darüber hinausgehende Forderung nach Beweismitteln im außergerichtlichen Stadium entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und dient oft lediglich der Verzögerung der berechtigten Forderungsdurchsetzung.

Fazit und Ausblick

Die Einhaltung der Transparenzpflichten nach § 13a Absatz 1 und 2 RDG ist für die Euro – Invest – Inkasso GmbH eine Selbstverständlichkeit und Ausdruck unseres Qualitätsanspruchs. Durch die Bündelung der Kompetenz von drei qualifizierten Personen stellen wir sicher, dass die Rechtsprüfung nach § 2 Absatz 2 RDG auf einem Niveau erfolgt, das dem eines Rechtsanwalts in nichts nachsteht.

Gläubiger profitieren von dieser hohen fachlichen Qualität durch rechtssichere Prozesse und die volle Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten. Schuldner hingegen erhalten durch die strikte Beachtung der Transparenzpflichten alle notwendigen Informationen, um ihre Situation zu bewerten.

Gleichwohl verwahren wir uns gegen rechtlich unbegründete Forderungen nach Beweismitteln im außergerichtlichen Bereich. Wir setzen auf klare Kommunikation und juristische Präzision. Sollte eine außergerichtliche Einigung trotz vollständiger Information durch uns nicht erzielt werden können, wird die Beweisführung im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten konsequent vor den ordentlichen Gerichten geführt.

Die Euro – Invest – Inkasso GmbH steht für ein modernes, transparentes und hochprofessionelles Forderungsmanagement, das sich strikt an Gesetz und Rechtsprechung orientiert und dabei die wirtschaftlichen Belange unserer Mandanten effizient wahrt.

Was genau sind die Transparenzpflichten nach § 13a RDG?

Es handelt sich um gesetzliche Informationspflichten.

Inkassounternehmen müssen dem Schuldner gegenüber beim Erstkontakt (Abs. 1 – Bringschuld) sowie auf Nachfrage (Abs. 2 – Holschuld) klare Angaben zu Gläubiger, Forderungsgrund, Zinsen und Kosten machen, um eine Prüfung beim Schuldner in seiner eigenen Sphäre in Bezug auf eine Identifizierung der Forderung zu ermöglichen.

Muss ein Inkassobüro mir den Originalvertrag zuschicken?

Klares Nein!

Gemäß § 13a RDG besteht lediglich eine Informationspflicht. Die Übermittlung von Primärquellen wie Originalverträgen oder Lieferscheinen ist im außergerichtlichen Stadium gesetzlich nicht vorgeschrieben.

In der Vergangenheit haben wir solche Wünsche dennoch oft aus Kulanz erfüllt, mussten jedoch feststellen, dass Schuldner, Schuldnervertreter und vor allem Laien (Facebook Gruppe) in Ermangelung einer korrekten tatsächlichen und fachlichen Auswertung vor allem bei Unterlagen zu Vertragsstrecken im Onlineverkehr schlichtweg nicht verstehen.

Warum reicht die bloße Information über den Forderungsgrund aus?

Der Gesetzgeber möchte eine Informationsparität herstellen.

Sobald Sie wissen, um welchen Vertrag oder welches Ereignis es geht, sind Sie in der Lage, die Forderung zu prüfen. Die Vorlage von Beweismitteln bleibt einem eventuellen Gerichtsverfahren vorbehalten.

Wer trägt die Beweislast für eine bestrittene Forderung?

Die Beweislast trägt prozessual der Gläubiger.

Dies bedeutet jedoch nur, dass er die Forderung im Falle eines gerichtlichen Rechtsstreits beweisen muss (§ 286 ZPO). Eine außergerichtliche Beweispflicht existiert dagegen nicht.

Die Euro – Invest – Inkasso GmbH prüft jedoch die Beweislage häufig als Teil der Rechtsprüfung und erklärt in de Praxis häufig Aspekte dazu, die ein Schuldner in der eigenen Sphäre zusätzlich prüfend hinterfragen könnte.

Kann ich die Zahlung verweigern, bis Beweisstücke vorliegen?

Sie „können“ grundsätzlich alles.

Rechtlich gesehen lautet die Empfehlung jedoch nein, Sie sollten nicht so vorgehen.

Wenn die Transparenzpflichten nach § 13a RDG erfüllt sind, ist die Forderung substantiiert dargelegt. Eine Zahlungsverweigerung mangels Beweisvorlage schützt nicht vor den Folgen des Verzuges.

Eine Verweigerung der Zahlung mit dem Argument einer Vorlagepflicht der Beweisinformationen und Beweisunterlagen führt praktisch zumeist zur gerichtlichen Forderungsdurchsetzung, in der die Beweislast in aller Regel lückenlos durch auftraggebende Forderungsinhaber erfüllt wird.

Welche Qualifikation haben die Mitarbeiter der Euro – Invest – Inkasso GmbH?

Unser Unternehmen verfügt – neben spezialisierten Sachbearbeitern in den Fachabteilungen – über drei registrierte qualifizierte Personen nach § 11 RDG.

Diese besitzen eine besondere Sachkunde, die der eines Rechtsanwalts im Bereich Inkasso zweifellos und objektiv entspricht, und prüfen jede Forderung vorab intensiv.

Ist die Prüfung durch ein Inkassobüro weniger wert als die eines Anwalts?

Klares Nein! Eher das Gegenteil, da Inkassounternehmen die gesamte Akten- und Beweislage fast immer besser kennen.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) stellt die besondere Sachkunde registrierter Inkassodienstleister explizit auf eine Stufe mit der anwaltlichen Prüfung. Die Prüfung nach § 2 Abs. 2 RDG erfolgt auf gleichem fachlichem Niveau, die Gesetze oder gesetzlichen Inhalte ändern sich ja nicht, nur weil die Perspektive des Anwenders geändert wird.

Warum fordern viele Internetportale dazu auf, Belege anzufordern?

Oft handelt es sich um eine „künstliche Meinungshäufung durch SEO-Beiträge“.

Diese Portale – oft eigenwerbende Beiträge ohne wirkliche fachliche Substanz von anwaltlichen Schuldnervertretern – vermischen häufig die außergerichtliche Informationspflicht mit der gerichtlichen Beweislast, was rechtlich nicht haltbar ist.

Sollten Sie sich im Nachgang von solchen Anwälten getäuscht fühlen, wenden Sie sich an die zuständige Anwaltskammer, die etwaige Täuschungen berufsrechtlich prüft.

Was passiert, wenn die Transparenzpflichten im Inkasso nicht eingehalten werden?

Ein Verstoß kann dazu führen, dass Inkassokosten grundsätzlich nicht als Verzugsschaden beim Schuldner erstattungsfähig sind. Die Euro – Invest – Inkasso GmbH sichert die Erstattungsfähigkeit durch strikte und revisionssicher dokumentierte Einhaltung aller Vorgaben ab.

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2 Kommentare

  1. Sehr geehrte Nutzerin,

    Ihre Frage beantworten wir gerne wie folgt:

    Inkassounternehmen sind nach § 13a RDG verpflichtet Transparenzpflichten zu erfüllen, wie wir dies auch in vorstehendem Beitrag kommunizieren. Die Inhalte dieser Transparenzpflichten helfen Ihnen dabei die Forderung eindeutig zu identifizieren und in Ihrer Sphäre zu prüfen, bzw. prüfen zu können. Das wiederum sollte ein hinreichendes Indiz dafür sein, dass Ihnen zweifelsfrei und objektiv die entsprechenden Unterlagen bereits vorliegen. Die Akten- und Beweislage jedenfalls belegt dies für unser Haus zweifelsfrei.

    Beweismittel wiederum sind grundsätzlich von einer Zuleitung an Schuldner ausgenommen und dienen – wie der Name bereits ausdrückt – der Erfüllung einer ggf. bestehenden Beweislast, die einzig im gerichtlichen Verfahren zum Tragen kommt und erfüllt werden muss. Sie haben darauf außergerichtlich keinen Anspruch, können jedoch in Ihrer Sphäre anhand von E-Mail, SMS und Posteingängen zweifelsfrei zumindest grob prüfen, welche Art von Beweismitteln in der Sache bestehen.

    Team Compliance
    Euro – Invest – Inkasso GmbH

  2. Hallo ihr Leute vom Inkassounternehmen,

    woher wenn nicht von euch bekommt man denn dann die Verträge und Beweismittel und warum behaupten so viele Beiträge im Netz, dass Ihr das rausgeben müsst?

    Das kommt mir schon sehr komisch vor.

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