Kündigung ehrlich erklärt | Dezember 2025

Verhandlung Schlüssigkeit Anfechtung Kündigung

🚨 Die Kündigung von Verträgen: Ihr Wegweiser im Forderungsmanagement nach BGB 🧑‍⚖️

Herzlich willkommen im Fachblog der Euro-Invest-Inkasso GmbH!

Liebe Leserinnen und Leser,

als Ihr verlässlicher und fachlich seriöser Partner im Forderungsmanagement ist es uns ein Anliegen, Ihnen nicht nur bei der Beitreibung offener Forderungen zur Seite zu stehen, sondern Ihnen auch komplexe rechtliche Zusammenhänge verständlich und transparent zu erklären.

Das Thema Kündigung von Verträgen ist von zentraler Bedeutung, da es die Grundlage für viele Geldforderungen bildet, mit denen wir uns tagtäglich beschäftigen. Eine wirksame Kündigung beendet einen Vertrag und kann dabei die Entstehung weiterer (zukünftiger) Zahlungsverpflichtungen verhindern oder, im Falle der außerordentlichen Kündigung, sofortige Forderungen auslösen.

Auch sind Kündiguungen in der Praxis häufig mit gewissen Irrglauben belegt, die es ausfzuklären gilt.

In diesem umfassenden Leitfaden im Umfang von mehr als 3.000 Worten erfahren Sie alles Wichtige über die Kündigung von Verträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), deren Arten und Wirkungen. Besonderes Augenmerk legen wir dabei auf Verträge, die Geldforderungen nach sich ziehen und erklären Ihnen einen häufigen Irrglauben in Bezug auf Inkassounternehmen.


I. 🎯 Was ist eine Kündigung und welche Rolle spielt sie im Inkasso-Bereich?

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf abzielt, ein Schuldverhältnis – also einen Vertrag – für die Zukunft zu beenden.

Sie unterscheidet sich damit von einem Rücktritt oder einer Anfechtung, die das Vertragsverhältnis rückwirkend (ex tunc) beendet (§§ 346 ff. BGB), und einem Widerruf bei Verbraucherverträgen (§ 355 BGB).

Wichtig für uns als Inkassounternehmen: Viele Forderungen, die wir für unsere Auftraggeber einziehen, basieren auf Verträgen, die durch eine Kündigung beendet wurden oder die durch eine Kündigung zu einer sofortigen Fälligkeit der gesamten zu diesem Zeitpunkt noch offenen Restschuld führen. Eine korrekte Kündigung ist somit die Basis für die Höhe und die Fälligkeit der von uns beigetriebenen Forderung.

Merken Sie sich: Eine Kündigung nach BGB wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (ex nunc). Bereits entstandene Forderungen (z. B. Miete für den Vormonat, offene Raten, Nutzungsgebühren für Dienstleistungen oder Internetangebote) bleiben von der Kündigung unberührt und sind weiterhin zu begleichen.


II. 🏛️ Die rechtliche Grundlage: Kündigung im BGB

Die allgemeinen Regeln zur Kündigung sind im BGB verankert. Spezielle Regelungen finden sich dann in den jeweiligen Vertragstypen (Mietrecht, Darlehensrecht, Dienstvertragsrecht etc.).

1. Die Kündigung als Willenserklärung (§§ 130 ff. BGB↗)

Da die Kündigung eine Willenserklärung ist, gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB, insbesondere die §§ 130 ff. BGB (Wirksamwerden der Willenserklärung).

  • § 130 Abs. 1 BGB (Wirksamwerden): Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem anderen Teil zugegangen ist. Zugang bedeutet, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen konnte.

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf abzielt, ein bestehendes Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Mobilfunkvertrag, Abo-Vertrag) für die Zukunft zu beenden.

  • Einseitig: Es ist keine Zustimmung des Vertragspartners notwendig.
  • Empfangsbedürftig: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Vertragspartner (dem richtigen Adressaten) zugeht, also in dessen Machtbereich gelangt ist (§ 130 Abs. 1 BGB).

Die Kündigung ist ein sogenanntes Gestaltungsrecht.

Das bedeutet, sie verändert die Rechtslage einseitig durch eine Erklärung.

  • Bedingungsfeindlichkeit: Grundsätzlich darf eine Kündigung nicht unter einer Bedingung ausgesprochen werden (bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft). Ein Beispiel: „Ich kündige, falls die Miete im nächsten Monat wieder zu hoch ist.“ Eine solche Kündigung wäre unwirksam, da sie die Rechtslage unnötig unbestimmt machen würde.
  • Ausnahme – Potestativbedingungen: Nur wenn die Bedingung an ein zukünftiges Ereignis geknüpft wird, auf das der Empfänger keinen Einfluss hat und das die Kündigung in ihrer Wirkung nicht unklar lässt, kann sie ausnahmsweise zulässig sein (z. B. eine „Sicherheitshalber-Kündigung“). Dies ist jedoch ein komplexes Feld und sollte nur nach juristischer Beratung erfolgen. Die Euro-Invest-Inkasso GmbH rät: Kündigen Sie stets unbedingt und klar!

Die Rechtsnatur der Kündigung

Die Kündigung bewirkt die Beendigung (Auflösung) des Vertrages. Im Gegensatz zum Rücktritt oder zur Anfechtung wirkt die Kündigung grundsätzlich nur ex nunc (lateinisch für „von nun an“). Das bedeutet:

  • Zukunftswirkung: Bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bleiben die Pflichten der Parteien bestehen. Bereits erbrachte Leistungen werden nicht rückabgewickelt.
  • Keine Rückabwicklung: Eine Kündigung führt nicht dazu, dass bereits bezahlte Forderungen oder erbrachte Dienste als rechtsgrundlos gelten (anders als z. B. bei einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung).

2. Formvorschriften (§ 126 BGB↗)

Für viele wichtige Vertragsarten schreibt das Gesetz die Schriftform vor, um Beweisbarkeit und Rechtsklarheit zu schaffen.

VertragstypGesetzliche Grundlage (Beispiele)Form
Mietvertrag (Wohnraum)§ 568 Abs. 1 BGBSchriftform
Darlehensvertrag (Verbraucherdarlehen)§ 492 Abs. 1 BGB (Vertrag)Schriftform (oft auch für Kündigung vertraglich vereinbart)
Arbeitsvertrag§ 623 BGBSchriftform
Generell§ 621 BGB (Dienstvertrag) / § 314 BGB (Dauerschuldverhältnisse)Keine Form vorgeschrieben, aber Schriftform dringend empfohlen!

Unsere Empfehlung: Versenden Sie Kündigungen immer schriftlich und idealerweise per Einwurfeinschreiben, um den Zugang im Streitfall beweisen zu können.

3. Sonderfall: Formvorschriften im e-commerce

Im E-commerce gilt abweichend der vorstehenden Foormvorschriften eine wichtige Besonderheit, die wir Ihnen vorstellen möchten:

Die Textform ist die gängige Form für viele Verbraucherverträge und ist im Kündigungs-Button-Gesetz gestärkt worden.

  • Erfordernisse: Die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail, Fax, PDF-Datei, SMS) abgegeben werden, die den Erklärenden nennt und den Inhalt lesbar wiedergibt. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
  • Historisch: Während alte AGB oft die Schriftform verlangten, sind derartige Klauseln in Verbraucherverträgen (ab 2016) unwirksam, wenn das Gesetz keine strengere Form vorschreibt. Die Textform genügt dann.

Für Verträge mit Verbrauchern, die online abgeschlossen wurden, gilt eine weitere Neuerung:

  • Der Unternehmer muss auf seiner Webseite einen Kündigungs-Button („Verträge hier kündigen“) bereitstellen, der zur Kündigungsbestätigungsseite führt.
  • Die Kündigung über diesen Weg ist jederzeit möglich und muss vom Unternehmer unverzüglich elektronisch bestätigt werden.
  • Ziel: Die Kündigung soll genauso einfach sein wie der Vertragsabschluss. Wird der Button nicht bereitgestellt, ist der Vertrag jederzeit fristlos kündbar!

III. ⚖️ Die zwei Hauptformen der Kündigung

Das BGB unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Kündigungen, die unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen haben:

1. Die Ordentliche Kündigung (fristgemäß)

Die ordentliche Kündigung ist der Regelfall.

Sie setzt keinen besonderen Grund voraus, sondern beendet das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien nach Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.

a. Voraussetzungen

  • Gesetzliche/Vertragliche Ermächtigung: Das Recht zur ordentlichen Kündigung muss entweder gesetzlich vorgesehen sein (z. B. Mietvertrag: § 573 BGB; Dienstvertrag: § 621 BGB) oder im Vertrag vereinbart sein.
  • Einhaltung der Frist: Die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist muss zwingend eingehalten werden.

Die korrekte Berechnung der Kündigungsfrist ist entscheidend, um die Wirksamkeit der Kündigung zum gewünschten Zeitpunkt sicherzustellen. Die Regeln hierfür finden sich in den allgemeinen Vorschriften des BGB über die Fristen und Termine (§§ 187 ff. BGB).

Die Kündigungserklärung muss dem Vertragspartner zugehen. Zugegangen ist eine Erklärung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

ZustellungswegZeitpunkt des Zugangs (Faustregeln)
Briefkasten-Einwurf (Geschäftszeiten)Am Tag des Einwurfs (während der üblichen Geschäftszeiten).
Briefkasten-Einwurf (Abend/Wochenende)Am nächsten Werktag (Montag bis Freitag), zu Beginn der üblichen Geschäftszeiten.
E-Mail/Online-PortalIm Moment des Eingangs auf dem Server des Empfängers, wenn dieser das Postfach regelmäßig (im Geschäftsverkehr) abruft.

Praxis-Tipp: Gehen Sie immer vom spätestmöglichen Zugangszeitpunkt aus! Wenn die Frist am 30.06. endet, muss die Kündigung so rechtzeitig versendet werden, dass sie spätestens am 30.06. beim Empfänger eingeworfen wird und dieser noch am selben Tag üblicherweise mit der Leerung des Briefkastens rechnen muss.

Die Berechnung der Fristen folgt starren Regeln, die Sie kennen müssen, um Fehler zu vermeiden:

  1. Beginn der Frist (§ 187 Abs. 1 BGB): Bei einer Frist, die ab einem bestimmten Ereignis (z. B. Vertragsschluss, Kenntnisnahme vom Kündigungsgrund) läuft, wird der Tag des Ereignisses nicht mitgezählt.
  2. Ende der Frist (§ 188 Abs. 2 BGB): Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, der seiner Benennung nach dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt.

Beispiel: Sie haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende und möchten den Vertrag zum 31.10. kündigen.

  • Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens am letzten Werktag des Vormonats zugehen, also am 30.09. (Monatsfrist).
  • Bei einer Kündigung drei Monate vor Monatsende (z.B. Mietvertrag, § 573c Abs. 1 BGB) muss die Erklärung dem Vertragspartner spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats zugehen, zum Beispiel am 3. Januar, um noch zum Ende des Monats März wirksam zu werden.

b. Beispiele für gesetzliche Fristen

VertragstypGesetzliche GrundlageKündigungsfrist (Auszug)
Wohnraummietvertrag (Mieter)§ 573c Abs. 1 BGBSpätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats (d.h. ca. 3 Monate)
Darlehensvertrag (Verbraucher, unbefristet)§ 488 Abs. 3 BGBJederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Dienstvertrag (ohne Fristvereinbarung)§ 621 BGBJe nach Abrechnungszeitraum (z. B. täglich, wöchentlich, monatlich).

Wirkung: Das Vertragsverhältnis endet fristgerecht zum im Kündigungsschreiben genannten Datum. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen (z.B. monatliche Beiträge, Mietzins) sind weiterhin zu zahlen.


2. Die Außerordentliche Kündigung (fristlos)

Die fristlose Kündigung ist die „scharfe Waffe“ im Vertragsrecht.

Sie beendet den Vertrag mit sofortiger Wirkung und setzt immer einen wichtigen Grund voraus, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

a. Voraussetzungen

  • Wichtiger Grund: Der zentrale Maßstab ist in § 314 Abs. 1 BGB definiert: „Jeder Vertragsteil kann ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“
  • Unzumutbarkeit: Der wichtige Grund muss so gravierend sein, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
  • Vorausgehende Abmahnung (i.d.R.): Sofern der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung des anderen Teils liegt, ist die Kündigung erst zulässig, wenn die Pflichtverletzung erfolglos abgemahnt wurde (§ 314 Abs. 2 BGB), es sei denn, die Abmahnung ist entbehrlich (z. B. bei endgültiger Erfüllungsverweigerung).

b. Beispiele für wichtige Gründe, die Geldforderungen auslösen

Die außerordentliche Kündigung spielt im Inkasso eine sehr große Rolle, da sie oft eine Gesamtforderung sofort gegen den Schuldner dieser Geldforderung fällig stellt.

VertragstypTypischer wichtiger GrundGesetzliche Grundlage (Beispiele)
DarlehensvertragZahlungsverzug des Darlehensnehmers (mehrere Raten)§ 498 BGB (Teilzahlungsverzug bei Verbraucherdarlehen)
MietvertragZahlungsverzug des Mieters (zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten)§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Werk-/DienstvertragGravierender Vertrauensbruch, nachhaltige Schlechtleistung§ 314 BGB

Wirkung: Das Vertragsverhältnis endet sofort (fristlos).

Im Falle von Geldforderungen führt dies oft zur sofortigen Fälligkeit der gesamten Restschuld (z. B. die gesamte noch offene Darlehenssumme). Dies ist der Hauptgrund, warum wir als Inkassounternehmen nach einer solchen Kündigung in unserem Auftrag die gesamte Restforderung einfordern.


IV. 📝 Die Kündigung aus Sicht des Forderungsmanagements: Prüfung der Wirksamkeit

Als Euro-Invest-Inkasso GmbH prüfen wir in jedem Fall, ob die uns zur Beitreibung übergebene Forderung wirksam entstanden ist.

Dazu gehört bei einer Forderung, die auf einer außerordentlichen Kündigung beruht, die strikte Prüfung der Kündigungswirksamkeit durch unseren Mandanten.

1. Drei elementare Prüfschritte der Kündigung

Bevor wir eine Restforderung aus einem gekündigten Vertrag beitreten, prüfen wir folgende Punkte:

  • 1. Formelle Wirksamkeit (Zugang): Wurde die Kündigung dem Schuldner nachweislich zugestellt (§ 130 BGB)? Liegt ein Zustellnachweis (z. B. Einschreiben-Rückschein oder Übergabeprotokoll) vor?
  • 2. Materieller Grund (Wichtigkeit): Liegt ein wichtiger Grund vor, der die fristlose Kündigung rechtfertigt (§ 314 BGB)? Im Fall des Zahlungsverzugs prüfen wir die Einhaltung der gesetzlichen Schwellenwerte (z. B. § 498 BGB).
  • 3. Vorlaufhandlungen (Abmahnung): Ist der Kündigung eine wirksame Abmahnung oder eine Fristsetzung zur Leistung vorausgegangen (§ 314 Abs. 2 BGB), sofern diese nicht entbehrlich war?

Fazit für Sie als Nutzer: Wenn Sie von uns mit einer Forderung konfrontiert werden, die auf einer Kündigung beruht, können Sie davon ausgehen, dass diese Prüfung der Wirksamkeit bereits erfolgt ist. Wir fordern nur wirksam entstandene Forderungen ein.


V. 🚫 Falscher Adressat: Warum eine Kündigung an die Euro-Invest-Inkasso GmbH unwirksam ist

Dies ist ein Punkt, der in unserer täglichen Praxis leider immer wieder zu Verwirrung führt.

Nutzer, die von uns im Auftrag unseres Mandanten kontaktiert werden, versuchen häufig, den ursprünglichen Vertrag (z. B. Mobilfunkvertrag, Fitnessstudiovertrag, Darlehen) direkt uns gegenüber zu kündigen.

Sehr geehrte Nutzer, wir müssen Ihnen an dieser Stelle klar mitteilen: Eine Kündigung, die Sie uns als Inkassounternehmen erklären, entfaltet keine Wirkung auf Ihren Vertrag mit unserem Auftraggeber!

1. Das Problem des falschen Adressaten

Die Kündigung ist, wie dargelegt, eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss dem richtigen Vertragspartner (dem Kündigungsgegner) zugehen, um wirksam zu werden (§ 130 Abs. 1 BGB).

  • Ihr Vertragspartner ist immer das Unternehmen, mit dem Sie den Vertrag ursprünglich geschlossen haben (z. B. die X-Mobilfunk GmbH, das Y-Fitnessstudio, die Z-Bank).
  • Die Euro-Invest-Inkasso GmbH ist nicht Ihr Vertragspartner. Wir sind lediglich ein Bevollmächtigter (Inkassounternehmen), der im Auftrag (für Rechnung) Ihres Vertragspartners die offene Forderung beitreibt. Wir sind nur für die Geltendmachung und Eintreibung der Forderung zuständig.

2. Fehlende Empfangsvollmacht und Empfangsbotenstellung

Selbst wenn wir als Inkassounternehmen für unseren Mandanten Forderungen einziehen und diesen vertreten, verfügen wir in aller Regel über keine Vollmacht zur Entgegennahme von Kündigungen, die den Hauptvertrag betreffen.

  • Fehlende Empfangsvollmacht: Die Vollmacht, die uns erteilt wird, beschränkt sich in der Regel auf die Einziehung der Forderung. Die Befugnis, rechtsgestaltende Erklärungen (wie eine Kündigung) entgegenzunehmen, die den Fortbestand des ursprünglichen Vertrages betreffen, ist uns nicht erteilt worden.
  • Fehlende Empfangsbotenstellung: Wir sind in diesem Kontext auch kein Empfangsbote Ihres Vertragspartners. Ein Empfangsbote ist eine Person, die vom Empfänger (Ihrem Vertragspartner) zur Entgegennahme von Erklärungen bestimmt wurde. Dies ist bei einem Inkassounternehmen, das lediglich mit der Forderungseinziehung beauftragt ist, nicht der Fall.
    • Folge: Die Kündigung gilt uns gegenüber als nicht zugegangen im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB. Sie ist damit unwirksam und hat keine rechtliche Wirkung auf Ihren Vertrag.

Daher unser eindringlicher Rat: Wenn Sie einen Vertrag kündigen möchten, richten Sie das Kündigungsschreiben immer direkt an Ihren ursprünglichen Vertragspartner und senden es an dessen satzungsgemäße Adresse (siehe Impressum oder Vertrag).


VI. 📊 Sonderfall: Die Kündigung im Fall der Abtretung von Forderungen

In der Welt des Forderungsmanagements kommt es häufig vor, dass Forderungen abgetreten werden (Zession, § 398 BGB). Die Abtretung bedeutet den Inhaberwechsel der Forderung, nicht aber des ursprünglichen Vertrages.

  • Abtretung und Kündigungsadressat: Auch wenn die Forderung abgetreten wurde und wir diese als neuer Inhaber beitreiben (oder für den neuen Inhaber), bleibt der ursprüngliche Vertragspartner in der Regel der richtige Adressat für eine Kündigung des Grundverhältnisses (es sei denn, der Vertrag wurde als Ganzes übernommen, was praktisch sehr selten ist).
  • Wichtig: Kündigungen wirken nur auf das Vertragsverhältnis. Zahlungen nach erfolgter Abtretung müssen hingegen an den neuen Gläubiger (oder dessen Inkassounternehmen/Bevollmächtigten) geleistet werden, da sich die Inhaberschaft der Forderung geändert hat.

Merken Sie sich diesen Unterschied: Kündigen Sie den Vertrag – Zahlen Sie die Forderung.


VII. 🛠️ Kündigung leicht gemacht: Nutzen Sie unser interaktives Tool

Wir wissen, dass die korrekte Formulierung und Adressierung einer Kündigung komplex sein kann. Die Einhaltung der Form, die korrekte Fristberechnung und die Beweissicherung des Zugangs sind entscheidend für die Wirksamkeit.

Um Ihnen diesen Prozess zu erleichtern, haben wir für unsere Nutzer ein interaktives Kündigungs-Tool entwickelt, das Sie in unserem Dashboard interaktiver Tools unter >>>Hilfe sofort<<< zentral auf unserer Startseite der Homepage vverlinkt aufrunfen können.

Kündigung ehrlich erklärt | Dezember 2025

Mit diesem Tool können Sie in wenigen Schritten:

  1. Ihre Vertragsdaten eingeben.
  2. Die Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) festlegen.
  3. Ein juristisch geprüftes Kündigungsschreiben generieren, das alle notwendigen Angaben enthält.
  4. Die korrekte Adresse Ihres Vertragspartners ermitteln (sofern bekannt) und einen Hinweis auf die empfohlene Versandart (Einschreiben) erhalten.
Kündigung mit unserer Kündigungshilfe
Screenshot: K&W Generator (interaktives Tool)

Nutzen Sie diesen Service, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ihre Kündigung auch wirklich wirksam ist und als wirksam anerkannt wird!

Warum stellt die Euro – Invest – Inkasso GmbH ein solches Tool zur Verfügung?

Im Laufe der Jahre haben wir im Rahmen unserer Beauftragung zur entgeltlichen Erbringung von Inkassodienstleistungen für unsere auftraggebenden Forderungsinhaber schon öfter den Fall erlebt, dass wir bei ein und demselben Schuldner mehrfach im Laufe der zeit beauftragt worden waren.

Dies kann sich ergeben, da viele Verträge sich automatisch verlängern und Schuldner offensichtlich öfters davon ausgehen, dass sich das Vertragsverhältnis mit der Zahlung der geschuldeten Forderung erledigt hätte. Dies ist ein Trugschluss!

Die Forderungn aus einem Vertrag, die uns zur Beitreibung eingemeldet wird umfasst gäufig nur einen bestimmten Zeitabschnitt eines auf Dauer angelegten Vertrages. Verlängert sich dieser, so entstehen neue Schulden, die uns im Falle der Zahlungsgestörtheit abermals zur Beitreibung in Auftrag gegeben werden.

Unser kostenlos nutzbares Tool und dieser aufklärende Beitrag soll Ihnen daher auch als möglicherweise von auftragsgemäßen Kontaktaufnahmen durch unser haus betroffener Schuldner helfen, dies nicht zuzulassen und richtig zu agieren.

Eine häufige Verwechslung ist daher die Annahme, dass eine wirksame Kündigung auch die bereits bestehenden Forderungen hinfällig macht. Das ist ein Irrtum.

  • Bestandene Forderungen bleiben bestehen: Die Kündigung wirkt ex nunc (für die Zukunft). Alle Forderungen, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung (oder bis zum Ende der Laufzeit bei ordentlicher Kündigung) entstanden sind, bleiben bestehen und sind zu zahlen.
  • Fristlose Kündigung und Schadensersatz: Kündigen Sie fristlos aus einem wichtigen Grund, haben Sie zwar den Vertrag sofort beendet, aber Sie haben unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Ihren Vertragspartner (§ 314 Abs. 4 BGB). Die bereits offenen Forderungen bis zum Kündigungsdatum sind aber im Grundsatz weiter geschuldet.
  • Inkassoverfahren wird fortgesetzt: Wenn Sie gegenüber der Euro-Invest-Inkasso GmbH erklären, dass Sie gekündigt haben, hat dies keinen Einfluss auf die offene Forderung, deren Einzug wir beauftragt haben. Das Inkassoverfahren bezüglich der bereits fälligen und übergebenen Beträge wird so lange fortgesetzt, bis die Forderung beglichen oder rechtskräftig anders entschieden ist.

VIII. 🔑 Zusammenfassung und Ihr nächster Schritt

Die Kündigung ist das mächtigste Instrument zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, die Geldforderungen auslösen.

Im Inkasso ist sie der häufigste Auslöser für die Fälligkeit und die Höhe der von uns beigetriebenen Forderungen.

  • Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB).
  • Die ordentliche Kündigung beendet Verträge fristgerecht und ohne Grund.
  • Die außerordentliche Kündigung beendet Verträge fristlos, erfordert aber einen wichtigen Grund (§ 314 BGB) und führt oft zur Sofortfälligkeit der Gesamtforderung.
  • Richten Sie eine Kündigung immer direkt an Ihren Vertragspartner, niemals an uns als Inkassounternehmen. Wir sind dafür weder bevollmächtigt, noch sind wir Empfangsbote.

Als Euro-Invest-Inkasso GmbH ist unser Ziel, faire und rechtssichere Lösungen zu finden. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten, bevor Sie eine Kündigung aussprechen, stllen Sie sicher, dass diese richtig und wirksam durch Sie erklärt wird und vergessen Sie bei automatischen Vertragsverlängerungen nicht, dass Sie dieses Gestaltungsrecht auch – ggf. unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist – erklären müssen, wenn Sie sich für die Zukunft vom Vertrag lösen wollen.


(Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fundierte und qualifizierte Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.)


Hinweise zur Kündigung und zum Beitrag:

Unsere Kündigungshilfe (online Tool) soll Ihnen lediglich eine grobe Einordnung und Hilfestellung geben, kann aber eine rechtlich fundierte Beratung keinesfalls ersetzen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Tool maßgebliche Umstände zu etwaigen Verhinderungen Ihrerseits weder abfragt noch prüft. Eine solche Prüfung kann nur ein fachkundiger Spezialist für Sie durchführen.

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