Schufa↗ – das undurchsichtige Schreckgespenst der Gesellschaft und vor allem für Schuldner! Was hat die Euro – Invest – Inkasso GmbH mit dieser (oder jeder anderen marktaktiven) Wirtschaftsauskunftei mit den weitreichenden Folgen für die Darstellung der Liquidität von Menschen anhand des ominösen und nebulösen Schufa Score eigentlich tatsächlich zu tun?
Die ausführliche Antwort dazu gibt Ihnen dieser Beitrag.
Als Teil unserer Aufklärungskampagne im Kalenderjahr 2024 soll dieser Beitrag etwas mehr Licht in häufige Missverständnisse von Schuldnern, aber auch der Gesellschaft allgemein in Bezug auf die Schufa (und grundsätzlich auch alle anderen Auskunfteien) und Inkassounternehmen klären und dabei die Sicht und die tatsächliche Rolle eines Inkassodienstleisters an Beispiel unseres Hauses für Sie beleuchten.
Was ist die Schufa?
Die Schufa (oder auch in Langform: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine deutsche, in Deutschland ansässige und vorwiegend auch für den deutschen Wirtschaftsraum und Geschäftsverkehr tätige Wirtschaftsauskunftei. Sie wurde im Jahr 1927 gegründet, um vorwiegend die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern im Vorfeld von Rechtsgeschäften zu bewerten. Die Hauptaufgabe der Schufa besteht in der Praxis darin, Daten zur Kreditwürdigkeit von verschiedenen Akteuren des Wirtschaftslebens zu sammeln und diese an andere oder dieselben Akteure gegen ein entsprechendes Entgelt zu verkaufen. Die gesammelten Daten geben Auskunft über die Bonität / Liquidität der Marktteilnehmer für die potenziellen Kunden der Schufa.
Wenn Sie beispielsweise praktisch einen Kredit aufnehmen oder einen Handyvertrag abschließen wollen, wird der Kreditgeber oder Dienstleister in aller Regel Ihre Bonität und Ihr Zahlungsverhalten anhand Ihrer Schufadaten überprüfen, um im Vorfeld eines Vertragsschlusses beurteilen zu können, ob Sie im Rahmen der anschließendes Vertragsbeziehung überhaupt in der Lage sein werden, Ihren finanziellen Verpflichtungen auch adäquat nachkommen zu können, bzw. zu wollen oder zu werden.
Dabei gilt grundsätzlich, dass ein negativer Schufaeintrag Ihre Fähigkeit, Kredite zu erhalten oder Verträge abzuschließen, erheblich beeinträchtigen kann. Daher ist es ratsam, Ihre finanziellen Verpflichtungen stets fristgerecht (pünkltich) und in der jeweils vereinbarten Höhe auch zu erfüllen und Ihre Schufadaten – in Ihrem eigenen Interesse – regelmäßig (bestenfalls 1-mal pro Jahr, da diese Auskunft bei richtiger Anfrageart dann praktisch kostenlos ist) zu überprüfen.
Vertragspartner der Schufa melden dieser sowohl laufende geschäftliche Beziehungen, als auch die Zahlungsumstände des Vertragspartners und dabei auch nicht zuletzt auch schwerpunktmäßig Unzuverlässigkeiten im Zahlungsverhalten und Zahlungsausfälle. Auch diese Informationen spielen für die Bildung des Schufascore intern im Hause der Schufa eine ganz wesentliche Rolle und beeinflussen in letzteren Fällen den Score erheblich nachteilig für den betroffenen Vertragspartner.
Können Inkassounternehmen Menschen der Schufa melden?
Die Antwort ist einfach und eindeutig: „Ja„! Inkassounternehmen können zu Vertragspartnern der Schufa werden und dann wie jeder andere Vertragspartner die im Rahmen der Inkassodienstleistung auftragsgemäß zu kontaktierenden Schuldner zahlungsgestörter Forderungen bei Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dort vollkommen unproblematisch einmelden. Die Schufa nennt Vertragspartner im Übrigen und der Vollständigkeit halber dabei „Unternehmenskunden„↗.
Rechtliche Voraussetzungen des Datenschutzrechts
Im Grundsatz gibt es rechtliche Voraussetzungen zu einer Einmeldung von Menschen bei der Schufa ausschließlich im Bereich des Datenschutzrechts, dort in § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)↗. Ein Scoring durch die Schufa ist damnach gemäß § 31 Absatz 1 BDSG nur zulässig, wenn die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten werden, das Scoring unter wissenschaftlichen Verfahrensabläufen stattfindet, eine Vielzahl an Daten über die bloße Anschrift hinaus dabei verwendet wird und die betroffene Person dahingehend auch unterrichtet worden ist, wobei diese Unterrichtung auch kraft Gesetz zu dokumentieren ist.
In § 31 Absatz 2 BDSG werden dann die praktischen Voraussetzungen für eine konkrete Dateneinmeldung zu einer Person gesetzlich vorgegeben. Diese ist demnach nur zulässig, wenn …
- die Schuld rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar durch ein gerichtliches Urteil festgestellt wurde oder
- die Schuld in einem sonstigen Schuldtitel im Sinne von § 794 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestätigt wurde oder
- die Schuld nach § 178 der Insolvenzordnung unbestritten festgestellt wurde oder
- der betroffene Schuldner die Schuld ausdrücklich anerkannt hat.
Ferner ist die Einmeldung von Schuldnern an die Schufa auch zulässig, wenn …
- eine Forderung gegen einen Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich angemahnt wurde und
- dabei die erste Mahnung mindestens 4 Wochen zeitlich zurückliegt und
- der Schuldner im Vorfeld der Einmeldung, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
- der Schuldner reaktionslos geblieben ist und die Forderung insbesondere nicht bestritten hat.
Abschließend ist eine Einmeldung auch dann zusätzlich zulässig, wenn …
- der Forderung ein Vertragsverhältnis zugrunde lag, das aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei dem der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch die Auskunftei unterrichtet worden ist.
Es gibt also gesetzliche Voraussetzungen die in einigen Varienten jeweils für sich alternativ für eine Einmeldung von Schuldnern einer Forderung ermöglichen und weitere Möglichkeiten, bei denen mehrere gesetzliche Voraussetzungen zeitgleich (kumulativ) vorliegen müssen, dass eine entsprechende Einmeldung zulässig ist. In der Praxis werden Inkassounternehmen eine Einmeldung meist vornehmen, wenn entweder ein Schuldtitel vorliegt (1. und 2. Variante), der Schuldner die Forderung anerkannt hat (4. Variante), wenn die 4 Voraussetzungen von § 31 Absatz 2 Nr. 4. BDSG kumulativ vorliegen oder wenn die Variante von § 31 Absatz 2 Nr. 5 BDSG vorliegt.
Dabei sollten Schuldner auch hier erkennen, dass die Einmeldungsvariante gemäß § 31 Absatz 2 Nr. 4. BDSG nur dann möglich und kraft Gesetz überhaupt zulässig ist, wenn der Schuldner reaktionslos gegenüber dem Inkassounternehmen geblieben ist und die Forderung dabei schon denklogisch auch nicht bestritten hat.
Hinweis für Schuldner:
Schuldner können sich gegen rechtlich die Einmeldungsvarianten wie diese vorstehend abgebildet wurden mit individuell abgestimmten Mitteln erwehren um die Nachteile einer Einmeldung für sich zu vermeiden. Im Umgang mit Inkassounternehmen kann das wie folgt geschehen:
a) Variante § 31 Absatz 2 Nr. 3 BDSG:
Ein Anerkenntnis – egal ob es sich dabei um ein deklaratorisches oder ein konstitutives handelt – sollten Schuldner nur abgeben, wenn die durch das Inkassounternehmen auftragsgemäß geltend gemachte Forderung tatsächlich berechtigt und begründet ist, in Verbindung mit einer Vereinbarung über die Erfüllung der Schuld abgegeben wird und der Schuldner diese Erfüllungsvereinbarung auch anschließend tatsächlich einhalten kann und will.
Hintergrund für diese Empfehlung unseres Hauses ist der Umstand, dass gerade verbraucher-schützende Institutionen und anwaltliche Schuldnervertreter oftmals praktisch ein (vermeintliches) Problem darin erkennen, dass eine Erfüllungsvereinbarung mit einem Anerkenntnis kombiniert durch Inkassodienstleister verlangt wird. Dadurch wird praktisch Rechtssicherheit geschaffen und Schuldner schließen Erfüllungsvereinbarungen – zumindest ist das unsere Ansicht – nur dann ab, wenn auch ein entsprechender Erfüllungswille besteht. Letzterer kann ja denklogisch nur vorliegen, wenn der Schuldner subjektiv auch dem Bestehen der Schuld zustimmt und diese als berechtigt und begründet annimmt.
Daher raten wir in Hinsicht auf ein Anerkenntnis auch immer eine Erfüllungsvereinbarung auszuhandeln und abzuschließen, denn solange sich der Schuldner an diese auch tatsächlich praktisch hält, solange werden keine nachteiligen Maßnahmen gegen diesen durch den Gläubiger oder das beauftragte Inkassounternehmen ergriffen, denn das würde sich rechtlich als rechtsmissbräuchlich darstellen.
b) Variante § 31 Absatz 2 Nr. 4 BDSG:
Schreiben von Inkassounternehmen werden von Schuldnern in der Praxis oft ungeöffnet weggeworfen oder als ungefährlich – solange kein gelber Brief ankommt – öffentlich zu Unrecht in Foren mit zweifelhafter fachlicher Kompetenz der darin kommunizierenden Nutzer erklärt. Beides ist praktisch alles andere als richtig und vor allem ist es für den betroffenen Schuldner gefährlich.
Egal ob die Forderung aus Sicht des Schuldners besteht oder nicht besteht, er sollte zwingend auf Kontaktaufnahmen seitens eines Inkassounternehmens reagieren und sich bei diesem Inkassounternehmen auch seinerseits zurückmelden um seine Sicht des Sachverhaltes zu schildern oder um weitere Informationen für eine eigene interne Einordnung der Situation überhaupt treffen zu können.
Dabei kann er in jeder möglichen Hinsicht reagieren, wie beispielsweise …
- bestreiten zur Auslösung des Beschwerdemanagements,
- anerkennen und Erfüllungsvereinbarung abschließen,
- nachfragen und Rückmeldung zu festen Datum nach Prüfung versprechen,
- usw.
… nur eben nicht untätig bleiben, denn wer gänzlich untätig bleibt bestreitet die Forderung auch nicht und kann bei der Schufa zulässig bei Vorliegen der anderweitigen Voraussetzungen negativ eingemeldet werden.
Melden Sie sich daher dringend beim Inkasso!
Kontaktiere uns in Deinem eigenen Interesse!
Unmittelbare Einmeldung von Schuldnern
Wie bereits vorstehend erläutert, können Inkassounternehmen und Gläubiger als Vertragspartner die Schuldner zahlungsgestörter Forderungen bei der Schufa problemlos – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – unmittelbar einmelden und damit die nachteiligen Auswirkungen auf den Score des Schuldners auslösen.
Mittelbare Einmeldung von Schuldnern
Neben der unmittelbaren Einmeldung kann es passieren, dass die Schufa negative Daten überhaupt nicht im Rahmen einer Einmeldung an sich erhält, sondern sich diese negativen Daten an anderer Stelle – also mittelbar – selbst und auf eigene Initiative heranzieht.
Sobald die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner aufgrund eines meist praktisch vorhandenen gerichtlichen Titels möglich ist, stehen dem Gläubiger oder dem vom Gläubiger beauftragten Inkassounternehmen zahlreiche verschiedene Möglichkeiten zur Vollstreckung der Forderung beim Schuldner zur Verfügung.
Eine davon ist beispielsweise die „Abnahme der Vermögensauskunft„. Eine solche wird – ebenso im Übrigen auch die „Verweigerung der Abgabe einer solchen“ seitens des Schuldners – von Amts wegen und im Auftrag im zentralen Schuldnerverzeichnis dokumentiert. Dabei handelt es sich um ein öffentlich online einsehbares kostenpflichtiges Verzeichnis, auf das auch die Schufa Zugriff hat und die entsprechenden Daten darin abfragen und in den eigenen Datensätzen zum Schuldner einpflegen und ergänzen kann.
Wohlgemerkt, das ist möglich, obwohl eigentlich nur die Vollstreckung entsprechend betrieben wurde und komplett ohne eine unmittelbare Einmeldung! Also passen Sie dahingehend auf, sobald ein Titel gegen Sie vorläufig vollstreckbar oder rechtskräftig und damit endgültig vollstreckbar vorliegen sollte, dass Sie auch von sich aus die Initiative zur Erfüllung der Schuld ergreifen, denn weder Gläubiger noch ein beauftragtes Inkassounternehmen haben – außerhalb des vollkommen berechtigten Vollstreckungsinteresses – in einer solchen Konstellation überhaupt EInfluss darauf, welche Daten die Schufa über Sie sammelt und verarbeitet.
Drohen wir mit einer Meldung bei der Schafa?
Wir „drohen“ grundsätzlich überhaupt nicht (Stichwort: „Wording„), sondern allenfalls unterrichten wir Schuldner über mögliche zukünftige Schritte im Rahmen der auftragsgemäßen Erbringung unserer Dienstleistung für unsere Auftraggeber. Dabei weisen wir weder auf die Möglichkeit der Einmeldung von Schuldnerdaten an die Schufa, noch weisen wir diesbezüglich an eine Einmeldung an Auskunfteien generell hin.
Daher sparen Sie sich bitte entsprechende Textbausteine mit Schufatehematik in pauschalen Schreiben an uns, denn Sie belegen damit lediglich Unkenntnis und fachliche Lücken.
Melden wir Schuldner überhaupt an die Schufa?
Seit Beginn unserer marktaktiven Tätigkeit als Inkassodienstleister im Dezember 2019 haben wir bis heute weder eine Vertragspartnerschaft mit der Schufa noch mit einer der anderen marktaktiven Auskunfteien gepflegt oder unterhalten und daher auch noch zu keiner Zeit Schuldner im Rahmen des erteilten Auftrages für unsere Gläubiger an diese eingemeldet.
Da wir wie vorstehend erläutert schon den Schritt einer Einmeldung an eine Auskunftei nicht und schon gar nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise androhen, würden wir die Voraussetzung für eine zulässige Einmeldung schon gar nicht erfüllen. Daher brauchten Schuldner eine unmittelbare Einmeldung durch die Euro – Invest – Inkasso GmbH grundsätzlich noch zu keiner Zeit fürchten.
Daher zeigen sich auch die diesbezüglich ständig verwendeten Textbausteine der zahlreichen anwaltlichen Schuldnervertreter im Bereich der Massenforderungsabwehr in den Schreiben an unser Haus im Versuch einer Forderungsabwehr als das auf, was sie fachlich unter objektiver Einordnung sind: unsinnig und fachlich einzig ein erhebliches Zeichen für eine fragwürdig mangelhafte oder gänzlich unterlassene Sachverhaltsaufklärung im Innenverhältnis und / oder unterlassene Unterlagenauswertung unserer Inkassoschreiben.
Wie kommen unsere Schuldner denn in die Schufa?
Es kommt ständig vor, dass auch die auftragsgemäß durch unser Haus kontaktierten Schuldner in der Schufa wegen einer durch die Euro – Invest – Inkasso GmbH bearbeiteten Forderungssache mit einer negativen Auswirkung auf den Score in der dortigen Kartei landen. Dies erfolgt bei uns ausschließlich in der vorstehend erläuterten mittelbaren Art der Datensatzabfrage seitens der Schufa im Schuldnerverzeichnis.
Es hat daher in der Praxis keinen Sinn, wenn Schuldner uns anschließend kontaktieren um den negativen Eintrag bei der Schufa bereinigen zu lassen (das tun wir nicht, denn wir arbeiten nicht mit Auskunfteien zusammen), das Einzige was dann tatsächlich hilft ist es die Schuld vollständig zu erfüllen und von uns anschließend eine Bestätigung abzufragen, dass die Sache endgültig durch Erfüllung erledigt wurde. Diese Bestätigung können Sie dann an die Auskunftei (in Kopie) senden um Ihren Score durch Eintragung dieser Information wiede rpositiver zu beeinflussen.
Fazit: Wir und die Schufa – die Antwort!
Wie Sie im Rahmen von mehr als 2.000 Wörtern dieses umfassenden Beitrages erkennen konnten, melden wir nicht aktiv und auch nicht unmittelbar Schuldner an Auskunfteien ein, sondern wir betreiben lediglich die Zwangsvollstreckung aus den zahlreichen vorliegenden und eigens bewirkten gerichtlichen Titeln gegen die Schuldner. Diese Schuldner landen dann – je nach dem entsprechenden eigenen Verhalten – im Rahmen der Zwangsvollstreckung oftmals im zentralen Schuldnerverzeichnis und nur dadurch oftmals mittelbar auch in der Auswertung von den einschlägigen marktaktiven Auskunfteien mit entsprechend negativen Auswirkungen auf den entsprechenden Score des Schuldners der der jeweiligen Auskunftei.
Wir wirken dahingehend weder aktiv an einer Eintragung mit, noch wirken wir aktiv bei einer Löschung oder positiven Veränderung der entsprechenden Auswertung mit, da uns dazu weder eine Pflicht trifft, noch das Verhalten unseres Hauses – sondenr objektiv nur das des Schuldners selbst – die entsprechende Eintragun überhaupt ausgelöst hat. Unserer Ansicht nach muss sich der Schuldner, der sich falsch verhält dann auch selbst um die Folgen seines Handelns kümmern.