Inkassoschreiben einfach erklärt | November 2025

Inkassoschreiben

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Sie haben ein Inkassoschreiben erhalten und fragen sich, ob es sich dabei um eine seriöse Forderung eines seriösen Inkassounternehmens handelt? Sie möchten wissen, welche Informationen ein solches Schreiben zwingend enthalten muss und wie Sie anhand dieser Details echte Rechtsdienstleister von unseriösen Anbietern unterscheiden können?

Dann sind Sie hier genau richtig!

Wir, die Euro-Invest-Inkasso GmbH, bekennen uns zu absoluter Transparenz auch im Thema Inkassoschreiben. Insbesondere bei der ersten Kontaktaufnahme muss ein registriertes Inkassounternehmen alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen offenlegen. Diese Pflichten sind im § 13a des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verankert. Dieses Gesetz ist Ihr zentrales Prüfinstrument und garantiert, dass Sie die Forderung vollumfänglich nachvollziehen und Ihre Rechte wahrnehmen können.

Dieser umfangreiche Leitfaden zu Inkassoschreiben im Umfang von ca. 2.300 Wörtern erklärt Ihnen detailliert, welche acht Informationen laut Gesetz auch in unserem Inkassoschreiben an Sie enthalten sein müssen und welche Konsequenzen das Fehlen dieser Angaben hat. Wir laden Sie ein, unser Schreiben genau nach diesen Kriterien zu prüfen – denn Ihre Sicherheit und Ihr Vertrauen basieren auf unserer strikten Einhaltung dieser Vorgaben.


1. Die rechtliche Säule: § 13a RDG als Schutzschild für Privatpersonen

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wurde geschaffen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Verbraucher vor unqualifizierten oder unseriösen Rechtsdienstleistern zu schützen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht im Jahr 2021 wurde das RDG noch einmal verschärft. Der Herzstück dieser Verschärfung ist § 13a RDG, der Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen festlegt. Diese Darlegungs- und Informationspflichten müssen dokumentiert werden und dazu eignet sich – sie ahnen es – das Inkassoschreiben!


1.1. Wer ist eine „Privatperson“ im Sinne des Gesetzes?

Die strengen und nachfolgend dargestellten Anforderungen des § 13a RDG↗ (lesen Sie gerne die vorstehend verlinkte Norm einmal für sich durch) gelten dabei allerdings ausschließlich, wenn ein Inkassounternehmen auftragsgemäß eine Forderung gegenüber einer Privatperson (Verbraucher) geltend macht.

  • Definition: Eine Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit steht.
  • Folge: Ob es sich um eine Rechnung aus einem Online-Kauf, einen Mobilfunkvertrag oder eine Nebenkostenabrechnung handelt – sobald Sie als Verbraucher betroffen sind, muss unser Schreiben die nachfolgenden acht Punkte klar, verständlich und in Textform enthalten.

1.2. Warum die Einhaltung der Pflichtangaben entscheidend ist

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben dienen drei essenziellen Zwecken:

  1. Nachvollziehbarkeit: Sie müssen sofort erkennen können, wer was warum von Ihnen verlangt. Die Angaben dienen dabei vor allem der Identifizierung und Zuordnung der Forderung zu eigenen vergangenen Rechtsgeschäften und zum Abgleich mit den eigenen Unterlagen dazu.
  2. Prüfbarkeit: Sie erhalten alle Informationen, um die Berechtigung, die Höhe und die Verjährung der Forderung selbst oder mithilfe einer neutralen Beratungsstelle (z. B. Verbraucherzentrale oder Anwalt) prüfen zu können.
  3. Abgrenzung: Das konsequente Fehlen dieser Angaben ist ein sehr starkes Indiz für unseriöse oder illegale Forderungsversuche, die Sie dann leichter identifizieren können.

Wir von der Euro-Invest-Inkasso GmbH verstehen diese Pflichten nicht als bürokratische Last, sondern als Qualitätsversprechen im Sinne des Gesetzgebers für die Gesellschaft.


2. Der Pflicht-Check für Inkassoschreiben: Die 8 Informationen nach § 13a RDG im Detail

Prüfen Sie Ihr Inkassoschreiben der Euro-Invest-Inkasso GmbH anhand dieser acht Punkte. Sie müssen alle dort klar aufgeführt sein.


2.1. Pflichtangabe Nr. 1: Unser Auftraggeber und seine Anschrift

Die Forderung, die wir geltend machen, ist eine fremde Forderung. Wir handeln im Namen und auf Rechnung unseres Auftraggebers (des Gläubigers).

  • Was wir angeben müssen: Name oder Firma unseres Auftraggebers (des Gläubigers) sowie dessen Anschrift.
  • Ihr Nutzen: Sie wissen sofort, wer die ursprüngliche Forderungsinhaberin ist und können eventuelle Unklarheiten oder bereits erfolgte Zahlungen direkt zuordnen.
  • Sonderfall: Die Anschrift darf nur dann fehlen, wenn wir darlegen können, dass durch die Angabe überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt würden. Dieser Fall ist in der Praxis selten und muss von uns explizit begründet werden.

2.2. Pflichtangabe Nr. 2: Der konkrete Forderungsgrund (Sachverhaltsdarlegung)

Die Zeiten, in denen ein Inkassoschreiben vage von einer „offenen Rechnung“ sprechen durfte, sind vorbei.

  • Was wir angeben müssen: Den konkreten Forderungsgrund unter detaillierter Darlegung des Sachverhalts.
  • Bei Verträgen (Regelfall): Wir müssen den Vertragsgegenstand (z. B. „Lieferung und Montage eines Schlafzimmers“) und das Datum des Vertragsschlusses nennen.
  • Bei unerlaubten Handlungen (Ausnahme): Wir müssen die Art und das Datum der Handlung (z. B. „Forderung aus unberechtigter Nutzung eines Fotos vom 01.01.2024“) darlegen.
  • Ihr Nutzen: Ohne diese konkrete Angabe können Sie die Forderung nicht prüfen und sie ist als unzureichend dargelegt anzusehen. Sie können dann die Vorlage der Originalrechnung oder des Vertrags verlangen (Auskunftsrecht).

2.3. Pflichtangabe Nr. 3: Die detaillierte Zinsberechnung

Wenn Verzugszinsen geltend gemacht werden, muss die Berechnung nachvollziehbar sein.

  • Was wir angeben müssen: Eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden.
  • Ihr Nutzen: Sie können die Zinsen anhand des Basiszinses der Bundesbank oder der vertraglichen Vereinbarungen nachrechnen.

2.4. Pflichtangabe Nr. 4: Hinweis auf erhöhte Verzugszinsen

Der gesetzliche Verzugszinssatz ist klar geregelt (§ 288 BGB). Wird ein höherer Zins verlangt, müssen wir dies explizit begründen.

  • Was wir angeben müssen: Wenn wir einen Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend machen, muss ein gesonderter Hinweis darauf und die Angabe erfolgen, aufgrund welcher Umstände (z. B. spezielle vertragliche Vereinbarung, höherer Zinsschaden des Gläubigers) der erhöhte Zinssatz gefordert wird.
  • Ihr Nutzen: Dies schützt Sie vor willkürlichen Zinsforderungen. Ist die Begründung nicht vorhanden oder unschlüssig, muss die Forderung auf den gesetzlichen Zinssatz reduziert werden.

2.5. Pflichtangabe Nr. 5: Die Aufschlüsselung der Inkassokosten

Die Transparenz der Inkassokosten ist der Fokus des Verbraucherschutzes.

  • Was wir angeben müssen: Geltendmachung der Inkassokosten mit Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund.
  • Konkret bei der Euro-Invest-Inkasso GmbH: Wir geben an, ob es sich um eine 0,5-Geschäftsgebühr (für einfache Verbraucherfälle) oder eine andere Gebühr (z. B. 0,9-Gebühr) handelt, nennen den zugrunde liegenden Streitwert und die Höhe der Auslagenpauschale.
  • Ihr Nutzen: Sie können sofort erkennen, ob die Kosten der gesetzlichen Deckelung entsprechen.

2.6. Pflichtangabe Nr. 6: Die Umsatzsteuer-Erklärung

Die Umsatzsteuer auf die Inkassokosten muss nur von Ihnen getragen werden, wenn der Gläubiger sie nicht als Vorsteuer abziehen kann.

  • Was wir angeben müssen: Wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
  • Ihr Nutzen: Fehlt diese Erklärung, ist die Mehrwertsteuer auf die Inkassokosten in der Regel nicht erstattungsfähig. Wir sorgen für diese klare Ausweisung, auch wenn diese fast nie bei uns in der Praxis vorkommt.

2.7. Pflichtangabe Nr. 7: Hinweis zur Adressermittlung

Wenn Ihre Adresse nicht vom Gläubiger, sondern durch eine eigene Recherche (z. B. Melderegisteranfrage) ermittelt wurde, müssen wir Sie darüber informieren.

  • Was wir angeben müssen: Wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, ein Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können.
  • Ihr Nutzen: Dies dient zur Korrektur fehlerhafter Daten. Wird die Forderung gegen die falsche Person oder Adresse geltend gemacht, können Sie diesen Fehler sofort reklamieren.

2.8. Pflichtangabe Nr. 8: Die zuständige Aufsichtsbehörde der Euro-Invest-Inkasso GmbH

Die Angabe unserer Aufsichtsbehörde ist ein essenzieller Baustein der Seriosität. Sie zeigt, dass wir unter staatlicher Kontrolle stehen und eine offizielle Beschwerdestelle existiert.

  • Was wir angeben müssen: Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. der Präsident des Landgerichts oder Oberlandesgerichts).
  • Ihr Nutzen: Sollten Sie schwerwiegende Verstöße gegen das RDG oder unzulässige Methoden feststellen, ist dies Ihre direkte Anlaufstelle für eine offizielle Beschwerde. Die Euro-Invest-Inkasso GmbH ist verpflichtet, diese Angaben korrekt und vollständig zu machen.

3. Vertiefung: Was auf Anfrage nachgereicht werden muss (§ 13a Abs. 2 RDG)

Neben den acht Pflichtangaben der Inkassoschreiben, die Sie automatisch im ersten Schreiben durch das Inkassounternehmen erhalten müssen, haben Sie das Recht, ergänzende Informationen zu verlangen, wenn die ersten Angaben noch nicht ausreichen, um die Forderung abschließend zu prüfen.

Auf Ihre entsprechende Anfrage hin sind wir verpflichtet, Ihnen unverzüglich in Textform mitzuteilen:


3.1. Wer ist der ursprüngliche Forderungsinhaber?

Manchmal hat der Gläubiger die Forderung von einem anderen Unternehmen erworben.

  • Ihre Frage: Sie können fragen, wer diejenige Person oder Firma ist, in deren Person die Forderung entstanden ist.
  • Unser Pflicht zur Antwort: Wir müssen Ihnen den ursprünglichen Vertragspartner nennen, auch wenn der Gläubiger die Forderung bereits von diesem erworben hat. Dies ist wichtig für die Prüfung des Vertragsverhältnisses.

Information:

Unser Haus weist diese Information – sofern die Forderung von Ihrem ursprünglichen Vertragspartner auf einen neuen Forderungsinhaber veräußert und abgetreten wurde – immer im letzten Tabellenfeld der Tabelle unserer Inkassoschreiben oder Inkassoemails unaufgefordert nach. Sie finden demnach den Urgläubiger, wenn es einen gab immer dort vor, ohne dass es einer Anfrage nach ergänzenden Informationen durch Sie bedarf.


3.2. Die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses

Wenn die Angaben im ersten Schreiben noch zu vage sind (trotz Pflichtangabe Nr. 2), können Sie nachlegen.

  • Ihre Frage: Sie können die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses erfragen.
  • Unser Pflicht zur Antwort: Wir liefern Ihnen dann die weiteren Details, die für die Plausibilisierung notwendig sind, wie etwa die genutzte Plattform, die Bestellnummer oder die Bestellbestätigung.

Wichtig: Nutzen Sie dieses Auskunftsrecht aktiv, wenn Zweifel bestehen. Wir sind verpflichtet, Ihren Einwänden nachzugehen und die notwendigen Unterlagen beizubringen.

Information:

Diesen Umstand müssen wir in der Praxis tatsächlich meistens beim Forderungsinhaber erfragen. Sollte dieser die Forderung nur angekauft haben kann die Beantwortung aufgrund der verschiedenen Kommunikationswege bis zu 4 Wochen andauern. Die Forderung wird in diesem Zeitraum selbstverständlich intern in unserem Hause ruhend gestellt, das heißt wir stoppen bis zur Beantwortung alle auftragsgemäßen Inkassomaßnahmen.


4. Wie Sie unseriöse Anbieter anhand der Pflichtangaben entlarven

Die Einhaltung von § 13a RDG ist das zentrale Unterscheidungsmerkmal zwischen seriösem und unseriösem Inkasso. Wer diese einfachen und klaren Vorgaben nicht erfüllt, verstößt gegen das Gesetz.


4.1. Die „Red Flags“ (Warnzeichen)

Seien Sie misstrauisch, wenn Sie folgende Merkmale feststellen:

  • Fehlender Forderungsgrund: Es wird nur eine Summe genannt, aber nicht klar, woher die Schuld stammt („Zahlungsrückstand aus Konto“).
  • Fehlende Gläubiger-Anschrift: Es wird nur der Name des Gläubigers genannt, die Anschrift fehlt ohne Begründung.
  • Fehlende Registriernummer/Aufsichtsbehörde: Das Schreiben enthält keine Angaben zu unserer Registrierungsnummer im Rechtsdienstleistungsregister oder zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Prüfen Sie sofort im RDG-Register!
  • Unplausible Zinsen oder Kosten: Es wird ein pauschaler „Bearbeitungsbeitrag“ oder ein extrem hoher Zinssatz ohne Begründung gefordert.
  • Aggressiver Tonfall: Das Schreiben enthält Drohungen, die über die Ankündigung gesetzlich möglicher Schritte (wie Mahnbescheid) hinausgehen (z. B. Drohung mit sofortiger Pfändung ohne Titel).

4.2. Was Sie bei fehlenden Pflichtangaben tun müssen

Stellen Sie fest, dass wesentliche Pflichtangaben nach § 13a RDG fehlen, ist das Inkassoschreiben fehlerhaft.

  1. Umgehend dokumentiert Widersprechen: Legen Sie Widerspruch gegen die Forderung ein und weisen Sie auf die fehlenden Pflichtangaben hin.
  2. Auskunft verlangen: Fordern Sie die fehlenden Informationen (Gläubigeranschrift, detaillierten Forderungsgrund etc.) aktiv bei uns an.
  3. Zahlung verweigern: Solange die Forderung aufgrund fehlender Informationen nicht nachvollziehbar ist, sollten Sie keine Zahlung leisten.
  4. Aufsichtsbehörde informieren: Bei hartnäckiger Verweigerung der Auskunft oder offensichtlich unseriösen Methoden sollten Sie die im Schreiben (oder im RDG-Register) genannte Aufsichtsbehörde über den Verstoß informieren.

Ein seriöses Inkassounternehmen wie die Euro-Invest-Inkasso GmbH wird Ihnen auf Ihren Widerspruch hin sofort die fehlenden Informationen nachreichen, da dies unsere gesetzliche Pflicht ist.


5. Die Legitimation als weiteres Element der Seriosität (Auskunftsrecht)

Neben den Pflichtangaben im Inkassoschreiben gibt es ein weiteres wichtiges Indiz, das die Berechtigung unserer Tätigkeit untermauert: die Umstände zur Legitimation.


5.1. Der Nachweis der Legitimation

Wir handeln nicht auf eigene Faust, sondern ausschließlich aufgrund einer Beauftragung durch den Gläubiger. Das ist schon denklogisch kosnequent, da wir Sie ja nicht einmal kennen und niemals mit Ihnen in einer rechtlichen Beziehung standen.

  • Jedem unserer Aufträge liegt eine wirksame – zumeist „Generalvollmacht“ – des Forderungsinhabers zugrunde. Im Bereich Masseninkasso ist es weder nötig, noch faktisch umsetzbar Ihnen diese zuzuleiten, vgl. Blogbeitrag zu den Mythen über die Vollmacht.
  • Im Bereich Individualinkasso senden wir Ihnen die Vollmacht bereits mit dem Erstanschreiben zu.
  • Zusätzlich leiten wir jedem auftragsgemäß durch uns kontaktierten Schuldner proaktiv eine Datenauskunft nach Artikel 15 DSGVO zu, aus welcher die Datenherkunft und sämtliche vorliegende Daten zum Schuldner und zur Forderung eindeutig hervorgehen.

Die Euro-Invest-Inkasso GmbH gibt Ihnen auf Anfrage Informationen zur Datenherkunft der Forderungssache und zur Beauftragung gerne und bereitwillig preis.


5.2. Kein Schuldanerkenntnis ohne Aufklärung (§ 13a Abs. 4 RDG)

Manche Inkassounternehmen legen ihren Inkassoschreiben eine vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarung bei, die oft auch ein Schuldanerkenntnis beinhaltet. Auch unser Haus setzt dies so um, da unsere Auftraggeber Rechtssicherheit benötigen, bevor diese sich auf Zahlungsvereinbarungen einzulassen bereit sind.

Hier ist jedoch besondere Vorsicht geboten, weshalb auch hier das RDG schützend eingreift.

Wenn wir Ihnen einen Ratenplan vorlegen, der ein Schuldanerkenntnis beinhaltet, muss dieser Plan folgende Hinweise klar enthalten:

  1. Umfang des Anerkenntnisses: Es muss deutlich gemacht werden, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden (z. B. nur die Hauptforderung, nicht aber die Kosten).
  2. Verlust von Einwendungen: Es müssen typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benannt werden, die Sie nach Unterzeichnung nicht mehr geltend machen können (z. B. das Nichtbestehen der Forderung, die bereits erfolgte Erfüllung oder die Verjährung).

Unsere Garantie: Wir werden Sie niemals unaufgeklärt eine Vereinbarung unterzeichnen lassen, die Ihre rechtlichen Möglichkeiten beschränkt. Transparenz bedeutet auch, Sie über die Konsequenzen Ihrer Unterschrift aufzuklären. Solche Aufklärungen finden Sie als Anhang zu unseren entsprechenden Inkassoschreiben.


6. Fazit: Das Inkassoschreiben als Visitenkarte der Seriosität

Das Inkassoschreiben ist unsere Visitenkarte. Die konsequente Einhaltung der strengen Anforderungen des § 13a RDG ist für die Euro-Invest-Inkasso GmbH nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern ein fundamentales Qualitätsversprechen an Sie.

Wenn Sie ein Schreiben von uns erhalten, haben Sie alle notwendigen Informationen an der Hand, um:

  • Die Forderung sofort dem Gläubiger zuzuordnen.
  • Die Höhe und Zusammensetzung von Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu prüfen.
  • Im Zweifelsfall aktiv Ihr Auskunfts- und Widerspruchsrecht wahrzunehmen.
  • Unsere Seriosität jederzeit anhand der Registriernummer und der zuständigen Aufsichtsbehörde zu überprüfen.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, sollten Ihnen trotz der gesetzlichen Vorgaben Unklarheiten begegnen. Wir stehen für den offenen Dialog und die lückenlose Aufklärung.


Hinweis:

Wir überarbeiten unsere Inkassoschreiben in zeitlichen Intervallen immer mal wieder, dies gilt insbesondere in Bezug zum konkret verwendeten optischen und sprachlichen Layout und dem durch uns verwendeten „wording“. Sie werden feststellen, dass die gesetzlich verpflichtenden Angaben dennoch in jeder Version unserer Schreiben und E-Mails enthalten sind.

Dieser Beitrag ist für Sie optimiert und erzielt einen onpage Suchmaschinenscore von aktuell 85 von 100 möglichen Punkten.

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