Home / Fachlexikon: Inkasso, Recht & Finanzen | 2026 / Prozessuale Begriffe / Vollstreckungsbescheid
Im gerichtlichen Mahnverfahren wird bei schuldnerseitig unwidersprochenem Mahnbescheid auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid durch das zentrale Mahngericht erlassen. Geregelt wird der Vollstreckungsbescheid in § 699 der Zivilprozessordnung (ZPO)↗. Dieser ist quasi einem Urteil zunächst vorläufig vollstreckbar und nach Ablauf der zwei wöchigen Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und endgültig gegen den Schuldner vollstreckbar. Er gilt kraft Gesetz als „weiterer Vollstreckungstitel“ im Sinne von § 794 der Zivilprozessordnung (ZPO)↗.

