Prüfkompetenz der Aufsichtsbehörde: Praktisch unterstehen alle registrierten Rechtsdienstleister einer für den konkreten Dienstleister zuständigen Aufsichtsbehörde kraft Gesetz, die die Markttätigkeit des konkret betroffenen Unternehmens beaufsichtigt, also überwacht und bei erkannten Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (kurz RDG)↗ auch sanktioniert. Aktuell handelt es sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde auch gleichzeitig um die Registrierungsbehörde.
Dieser Beitrag bezieht sich dabei auf den Bereich der Inkassodienstleister und soll in diesem Bereich Aufklärung für Sie, sowie Schuldner, Gläubiger und die Allgemeinheit erzeugen. Der Beitrag zählt dabei zu unserer im Jahr 2024 groß angelegten Kampagne zur umfassenden Aufklärung im Bereich Inkasso.
Nicht selten stellt sich dabei die Frage, was genau durch die Aufsichtsbehörde in inhaltlicher oder fachlicher Hinsicht in die Prüfkompetenz einzurechnen ist und was nicht dahingehend berücksichtigt werden darf. Selbst anwaltliche Schuldnervertreter scheinen dahingehend teilweise nicht genügend im Inkassorecht bewandert, wenn diese mit zumeist fachlich fragwürdigen Eingaben gegenüber der Behörde auf rechtsgebietfremdem Terrain der eigentlichen Beauftragung zur Forderungsabwehr Informationen zu erlangen oder Sanktionen gegen den konkreten Rechtsdienstleister zu erreichen suchen.
So hat beispielsweise ein bestimmter Rechtsanwalt aus Thüringen – der auch ein latent ständiger anwaltlicher Schuldnervertreter unseres Hauses ist und in zahlreichen online Beiträgen meist fachlich sehr oberflächlich unter erheblichen Auslassungen und vorwiegend zum Zwecke der Eigenwerbung über unsere Haus “berichtet” – offensichtlich gedacht, dass Inkassodienstleister sich in Bezug auf außergerichtliche Zustellungen an das anwaltliche Berufsrecht zu halten hätten …
hmmm …
naja …
… die inhaltlich deutliche und eindeutige ausfallende Antwort liegt ihm ja seitens der Aufsichtsbehörde vor.
Im Rahmen dieses Beitrages beleuchten wir daher einmal konkret für Sie, wann eine Eingabe oder auch Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz tatsächlich und fachlich überhaupt Sinn macht und wann dies gerde nicht der Fall ist. Diese Aufsichtsbehörde prüft als staatliche Stelle tatsächlich fachlich nur und ausschließlich, was auch im Rahmen der gesetzlich statuierten Prüfkompetenz in Ihrer Sphäre liegt (Vorbehalt des Gesetzes).
Prüfkompetenz – die gesetzliche Regelung
Es gibt zur Thematik der Prüfkompetenz für Rechtsdienstleister eine konkrete und einschlägige gesetzliche Regelung im Rechtsdienstleistungsesetz. § 13h RDG↗ stellt dabei inhaltlich fast abschließend alle Aufsichtsmaßnahmen dar bis auf die in § 14 RDG↗ geregelte Maßnahme des Widerrufs der Registrierung – also dem Entzug der Erlaubnis Rechtsdienstleistungen überhaupt erbringen zu dürfen.
Nachfolgend wird dabei auf jede Einzelregelung der vorstehend genannten beiden Rechtsnormen eingegangen:
Maßnahmen nach § 13h Absatz 1 RDG
Nach der Regelung des § 13h Absatz 1 RDG übt die zuständige Behörde die Aufsicht über die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes bei den ihr unterstellten Rechtsdienstleistern aus. Die Aufsicht erstreckt sich dabei auch auf die Einhaltung anderer Gesetze als das RDG, sofern und soweit sich aus diesen anderen Gesetzen Vorgaben für die berufliche Tätigkeit der registrierten Personen ergeben.
Ein Paradebeispiels ist für Inkassodienstleister wegen des Verweises in § 13e Absatz 1 RDG↗ auf das für die Inkassovergütung anzuwendende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sicherlich das Gebührenrecht, da sich dabei auch Vorgaben für die berufliche Tätigkeit zwangsläufig ergeben und darin enthalten sind. So wird im RDG beispielsweise geregelt, inwiefern und wie weit, bzw. in welcher Höhe überhaupt Inkassogebühren entstehen können, für was diese überhaupt entstehen und wie weit diese im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus Verzugsgesichtspunkten im Außenverhältnis zum auftragsgemäß zu kontaktierenden Schuldner im Rahmen einer Erstattungsfähigkeit beansprucht werden dürfen. Selbiges gilt auch für die Kosten im Rahmen der Zwangsvollstreckung, vgl. § 13e Absatz 2 RDG.
Maßnahmen nach § 13h Absatz 2 RDG
Diese Regelung wird dann etwas konkreter.
Die zuständige Behörde trifft nach dieser gesetzlichen Regelung (sämtliche) Maßnahmen gegen die fachlich unterstellten Rechtsdienstleister, um die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu den Vorgaben der beruflichen Tätigkeit sicherzustellen. Dabei kann die Behörde anordnen, dass bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen sind. Dabei wird diese Unterlassungsanordnung kraft Gesetz jedoch nur in Fällen grundsätzlicher Bedeutung oder bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Rechtsvorschriften in Betracht kommen. Weitere mögliche Maßnahmen sind dabei in dieser Regelung nicht ausdrücklich genannt.
“Maßnahmen” nach § 13h Absatz 3 RDG
Diese Reglung enthält grundsätzlich keine Maßnahme, sondern stellt immanent eine Reihenfolge zzum Tätigwerden im Falle des Umstandes, dass neben der zuständigen Aufsichtsbehörde wegen derselben Sache bereits eine vorrangig anderweitige Behörde tätig werden muss. Dann hat die zuständige Aufsichtsbehörde das Verfahren der anderweitigen Behörde erst abzuwarten und kann anschließend entscheiden, ob weitere Maßnahmen nach dem RDG überhaupt erforderlich sind.
Maßnahmen nach § 13h Absatz 4 RDG
Nach § 13h Absatz 4 RDG kann die zuständige Behörde dem fachlich unterstellten Rechtsdienstleister den Betrieb zur Erbringung der Rechtsdienstleistung ganz oder teilweise im Rahmen der Prüfkompetenz untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- … die Voraussetzungen nach § 12 RDG weggefallen sind oder
- … seitens des betroffenen Rechtsdienstleisters erheblich und dauerhaft gegen (gesetzliche) Pflichten verstoßen wird.
Maßnahmen nach § 13h Absatz 5 RDG
Diese Regelung statuiert für die zuständige Aufsichtsbehörde ein sogenanntes “Nachschaurecht” im Rahmen der Prüfkompetenz und im Umkehrschluss für den betroffenen fachlich unterstellten Rechtsdienstleister die sogenannte “Nachschaupflicht“. Dabei erhält die zuständige Aufsichtsbehörde ein sogenanntes Sonderzutrittsrecht innerhalb der Geschäftszeiten des betroffenen Rechtsdienstleisters, bei dem die Behörde das gesetzlich verankerte Recht seitens des Gesetzgebers geltend machen kann, auch gegen den Willen der Personen des betroffenen Rechtsdienstleisters eine Kontroll der Geschäftsräume vor Ort durchzuführen. Diese müssen die Maßnahme dann kraft Gesetz dulden und auf Verlangen alle einschlägigen Unterlagen zur Tätigkeit (Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen) in geeigneter Weise zur Einsicht vorlegen – auch soweit diese elektronisch geführt werden.
Ferner muss der betroffene Rechtsdienstleister umfassend Auskünfte erteilen und darf diese grundsätzlich nur dann verweigern, wenn er sich selbst einer Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat selbst damit überführen würde.
Maßnahmen nach § 13h Absatz 6 RDG
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist ferner auch im Rahmen ihrer Prüfkompetenz zuständig für dir Durchführung von geeigneten Beschwerdeverfahren von Beschwerdeführern und entscheidet abschließend über entsprechende Beschwerdeinhalte sobald das Verfahren bei ihr abgeschlossen ist. Der Entscheidung sind Gründe für die Entscheidung anzufügen und das Ergebnis ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
Maßnahmen nach § 14 RDG
Als vermutlich schärfste Maßnahme seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde gilt der Widerruf der Registrierung, da damit auch unweigerlich der Wegfall der Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienst-leistungen einhergeht. Da dies einen besonders starken Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) für den betroffenen Unternehmer darstellt, sind die Hürden für eine solche Maßnahme extrem hoch im RDG angesetzt.
Ein Widerruf der Registrierung kann demnach nur erfolgen, wenn …
- … die persönliche Eignung der registrierten oder qualifizierten Person nachträglich wegfällt,
- … die registrierte Person keine Berufshaftpflichtversicherung mehr unterhält,
- … begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unquaalifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen oder wenn
- … die einzige qualifizierte Person ausscheidet und nicht eine neue qualifizierte Person in einer Übergangszeit von maximal 6 Monaten benannt wird.
Maßnahmen nach § 20 RDG
Weniger Maßnahme als Sanktionsmöglichkeit wird durch § 20 RDG↗ geregelt. Nach dieser Vorschrift wird ausdrücklich im RDG geregelt, welche Zuwiderhandlungen in Sinne des RDG als Ordnungswidrigkeiten zählen, welche subjektive Tatbestandsvariante dabei bereits für die Begehung ausreicht und, dass als entsprechende Folge ein Bußgeld verhängt werden kann, das der Höhe nach – ja nach Schwere, Häufigkeit und Relevanz – sogar bis zu 50.000,00 EURO im Einzelfall betragen kann.
Nicht zur Prüfkompetenz gehört dabei …
… beispielsweise in Bezug auf die Erbringung von Inkassodienstleistungen, die Prüfung des materiell-rechtlichen Bestehens einer Forderung oder deren noch bestehen, falls Einwendungen oder Einreden dagegen thematisiert werden müssten.
In der Praxis geben häufig Schuldner oder gar deren anwaltliche Vertreter Beschwerden bei für Inkassodienstleister zuständigen Aufsichtsbehörden ein um die Forderung als solche prüfen zu lassen und damit einen Versuch zu starten, diese Forderung abzuwehren, da das Beschwerdeverfahren nach RDG grundsätzlich – anders als ein zivilrechtliches Verfahren zur Klärung der Forderung – kostenlos und von Amts wegen durchgeführt wird. Ein solches Vorgehen hat grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Aufsichtsbehörde prüft bei solchen Eingaben ausschließlich und abschließend die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach dem RDG oder anderer die berufliche Tätigkeit regelender Gesetze, nicht aber materielles Zivilrecht.
Gleich verhält es sich mit strafrechtlich relevanten Vorwürfen gegen ein Inkassounternehmen, da die Aufsichtsbehörde lediglich prüft, ob und inwiefern überhaupt gegen Vorschriften des RDG und anderer die berufliche Tätigkeit regelnde Gesetze vorstoßen wurde, nicht aber – mngels entsprechender Prüfkompetenz, ob daraus eine mögliche Strafbarkeit abzuleiten sein könnte.
Anders könnte allerdings die Bewertung einer Prüfkompetenz in Bezug auf die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten, da das UWG grundsätzlich als Gesetz zur Regelung der beruflichen Tätigkeit einzuordnen sein könnte. Dahingehend werden wir die Entwicklungen genau betrachten und bewerten, denn wir thematisieren aktuell auch fachliche (zum Teil grobe) Fehler unserer Wettbewerber in gesonderten Beiträgen und könnten den kostenintensiven Weg einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung bei einer Aufsichtspflicht der Aufsichtsbehörde nach RDG auch im UWG dann als deutlich einfacher einzuleitendes Verfahren beanspruchen.
Haben Sie fachliche Beanstandungen gegen uns?
Sollten Sie fachliche Beanstandungen nach dem RDG oder andere die berufliche Tätigkeit für Inkassodienstleister regelnde Gesetze unserem Hause gegenüber haben, so bitten wir Sie uns diese gerne mitzuteilen, damit wir eine interne Überprüfung Ihrer konkreten Tatsachenschilderungen durchführen und uns stetig weiter verbessern können oder wenden Sie sich gerne stattdessen an die externe, für uns zustände Aufsichtsbehörde (für uns ist diese das LG Aschaffenburg) oder an den Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e. V., dem wir als Mitgliedsunternehmen angehören und der ebenfalls als externe Stelle unsere Tätigkeit nach Gesetz und satzungsgemäßer Umsetzung anhand von Ihren Beschwerden überprüft.
Auch wir sind Menschen und schließen Fehler bei uns selbst grundsätzlich nie kategorisch aus, daher sind wir stets auf konstruktives Feedback – sogar in Form von Ihren Beschwerden – angewiesen, um anhand der darin enthaltenen Aspekte unsere tagtägliche und seit fast 5 Jahren marktaktiver Tätigkeit einschliffenen und bewährten Prozesse und Muster kontinuierlich und nachhaltig immer wieder auf den Prüfstand stellen und auf Herz und Nieren prüfen zu können.
In der Vergangenheit hat sich bislang nachweislich keine Beschwerde bei unserem Bundesverband oder unserer Aufsichtsbehörde als begründet erwiesen, diese wurden dennoch inhaltlich ausgewertet und in Teilen, die zur noch besseren Klarstellung dienten oder das allgemeine “wording” unserer Schreiben betrafen, konnten dennoch auch daraus praktische Verbesserungen gewonnen werden, von denen aktuelle Schuldner nunmehr profitieren.
Daher freuen wir uns sogar ausdrücklich über Ihr diesbezügliches Feedback!
Kennen Sie unser Beschwerdeportal?
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