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Rechtsabteilung (Compliance)

int. Az. Fi0004128425 – nutzungswidrige online Bewertung

Transparenz im Inkasso OVM GmbH
Fi0008796825
VorgangEinleitung reputationsschützender, rechtlicher Maßnahmen
gegen den Schuldner der auftragsgemäß bearbeiteten
Forderungssache des internen Aktenzeichens Fi0004128425
wegen online Bewertung
Datum 09.03.2026
Statusdokumentierte anwaltlich zugegangene Abmahnung und
Geltendmachung Lösch- und Unterlassungsanspruch
involvierte Behördenkeine – derzeit laufen noch vorgerichtliche Fristen
intern geprüft durchCompliance & externer Rechtsanwalt
Entscheidungderzeit offen

Forderungssache int. Az. Fi0004128425

Ein antagonistisch zum Unternehmen stehender Schuldner veröffentlichte am 09.03.2026 eine negative (1-Sterne) Bewertung über das Unternehmen auf dem Portal Trustpilot.

Die Bewertung enthielt unwahre Tatsachenbehauptungen zum der Forderung zugrunde liegenden Vertragsgegenstand, dem Vertragsschluss und verstößt gegen die Nutzungsrichtlinien der Plattform als auch gegen geltendes Recht. Neben allgemeinen Ausführungen zum Inkassowesen werden in der Bewertung rechtmäßige Inkassomaßnahmen, gebührenrechtliche Aspekte und der Sitz eines auftraggebenden Unternehmens negativ konnotiert abgebildet.

Da die Bewertung keine bloß falsch verortete sachliche Auseinandersetzung darstellte, sondern auf rechts- und nutzungswidrigen Behauptungen basiert, wurde am Folgetag (10.03.2026) eine anwaltliche Abmahnung gegen den Schuldner ausgesprochen. Hierbei wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Entfernung der Rezension unter entsprechenden Fristsetzungen gefordert.

Die Forderungsakte enthält selbst lediglich eine Eingabe des betroffenen Schuldners, auf die das Unternehmen umfassend und inhaltlich korrekt geantwortet hat, woraus sich ableiten lässt, dass eine Klärung durch den Schuldner nicht wirklich begehrt, sondern nur die vorsätzliche Diffamierung gewollt ist. Dies wird auch durch die in der Bewertung behaupteten Maßnahmeneinleitungen bestätigt.

In einziger schuldnerseitiger Eingabe an das Unternehmen vom 29.12.2026 wurden zudem – entgegen der geltenden Rechtsordnung – Unterlagen und Informationen gefordert, die nicht von den Transparenzpflichten gemäß § 13a RDG umfasst sind und auf die ein Schuldner gegenüber einem Inkassodienstleister keinen Anspruch hat. Dennoch wurde vom Unternehmen aus Kulanz die Vertragsstrecke mit zusätzlichen Informationen zugeleitet.

Rechtliche Würdigung zur Sache Fi0004128425

Die Einleitung u. a. der Unterlassungsansprüche stützt sich auf folgende rechtliche Grundlagen:

  • Nutzungswidrigkeit: Portale wie Trustpilot untersagen Bewertungen, die nicht auf einem tatsächlichen Kundenerlebnis basieren oder als reines Druckmittel gegen rechtmäßige Forderungen eingesetzt werden.
  • Inkassounternehmen genießen als beauftragte Vertreter eines auftraggebenden Forderungsinhabers und aufgrund der Stellung als funktionelle Organe der Rechtspflege eine an Rechtsanwälte harmonisierte Stellung und einen entsprechend analogen Schutz des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts.
  • Die normierte und gelebte Harmonisierung von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten nimmt jährlich zu.
  • Schuldner sind als objektive Gegenpartei des nur vertretenen Gläubigers in keiner Kundenbeziehung zum beauftragten Inkassounternehmen, sondern stehen in einem antagonistischen Verhältnis dazu.
  • Schuldner haben die Leistung des Inkassounternehmens nicht aus eigenem Antrieb (freiwillig) in Anspruch genommen, sondern werden lediglich mit der Leistung des Inkassounternehmens aufgrund eigener Verfehlungen und einer entsprechenden Einmeldung unfreiwillig konfrontiert.
  • Eine Bewertung durch die antagonistische Partei verzerrt Sinn und Zweck eines Bewertungsportals, da darin die konkrete Dienstleistung aus Kundensicht abgebildet werden soll und ein bewertender Schuldner dahingehend nicht objektiv die Aspekte einer wirklichen Kundenbeziehung abzubilden in der Lage ist.
  • Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts rechtfertigt aktive Maßnahmen zum Schutz gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik im geschäftlichen Verkehr.
  • Unterlassungsanspruch (§§ 823, 1004 BGB analog): Da auch diese Bewertung geeignet ist, den Ruf des Unternehmens nachhaltig zu schädigen, besteht ein Anspruch auf sofortige Unterlassung und Beseitigung.

Entscheidung Fi0004128425

Es bleibt derzeit abzuwarten, ob der betroffene Schuldner der auftragsgemäß bearbeiteten Forderungssache Fi0004128425 hier als unberechtigter Bewerter die gesetzten Fristen und geltend gemachten Ansprüche einhält oder ob die Ansprüche unter gerichtlicher Durchsetzung verfolgt werden müssen.

Maßnahmen werden bei entsprechender Wiedervorlage bei Feststellung der Sachlage ohne korrekte Umsetzung geforderter Maßnahmen durch den Bewerter unmittelbar initiiert.

Auch dieser Fall dokumentiert die Null-Toleranz-Strategie der Euro-Invest-Inkasso GmbH gegenüber Versuchen, den Einzug berechtigter Forderungen durch öffentliche Diffamierung und Angriffe auf die Reputation des Unternehmens als funktionelles Organ der Rechtspflege zu beeinflussen.

Die unverzügliche externe Reaktion innerhalb von 24 Stunden zeigt die Effizienz der internen Überwachung, der juristischen Vernetzung und der juristischen Durchsetzungskraft. Es wird unternehmensseitig klargestellt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum für frustrierte Schuldner ist, was besonders schwer wiegt, da auch hier eine sachliche Auseinandersetzung zur Forderung vor Bewertungsabgabe zumindest schuldnerseitig nicht umgesetzt wurde.

  • Rechtsgrundlagen: § 823 BGB↗, § 1004 BGB↗, Nutzungsbedingungen des Portals
  • Lexikon-Bezug: Erfahren Sie gerne mehr über die Begriffe der „Reputation“ und des „Delikts“ in unserem Fachlexikon.

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