Top 10 Fehler von Schuldnervertretern

Transparenz im Inkasso
Transparenz im Inkasso bei der Euro-Invest-Inkasso GmbH

Fehler von Schuldnervertretern: Schuldnervertreter – meistens Rechtsanwälte – treten auch unserem Hause gegenüber zur Abwehr der durch uns auftragsgemäß beizutreibenden Forderungen im Namen von Schuldnern auf. Nicht jeder dieser Schuldnervertreter bearbeitet die Forderungsabwehr dabei gleichermaßen, weshalb wir in der Praxis mittlerweile auf eine Vielzahl von verschiedenen Versionen von Bearbeitungsnachweisen diverser Anwälte zurückblicken können.

Wir haben uns – auch weil Inkassounternehmen oftmals von diesen Schuldnervertretern im Rahmen von Eigenwerbung medial genutzt, missbraucht und angegriffen werden – deshalb mal den tatsächlich den Spaß gemacht, die Qualität dieser Schuldnervertreter objektiv in der praktischen Bearbeitung einer Forderungsabwehr zu hinterfragen, auszuwerten und für Sie hier aufzubereiten. Fachliche Qualität ist dabei häufig leider nicht zu erkennen und auch den Begriff „Stil“ kennen einige offenbar nur in Zusammenhang mit dem Griffstück eines Besens.

Im Rahmen der Auswertung fachlicher Inhalte haben wir zahlreiche fachliche Fehler ausmachen können und bilden diese nun in diesem Beitrag für Sie in einer Rangliste nach Schwere der Fehler ab. Wir beginnen mit den weniger schwerwiegenden und arbeiten uns dabei bis zum – aus unserer Sicht – gravierendsten Fehler in diesem Beitrag vor.

Ziel dieses Beitrages

Vorab stellen wir ausdrücklich klar, dass wir die Fehlercharts unserer Gegner hier ohne namentlich Nennung abbilden und nicht den Zweck verfolgen, einzelne Gegner fachlich „schlecht zu machen„. Wer also als Leser dieses Beitrages hofft, hier negative Empfehlungen zu Anwälten aufzufinden ist in diesem Beitrag falsch.

Zielsetzung dieses Beitrages ist Vielmehr der – auch bei uns vorherrschende – Wunsch nach fachlicher Verbesserung auch bei unseren Gegnern. Medial heißt es, dass die Inkassowirtschaft sich verbessern, günstiger werden, verbraucherfreundlicher agieren und stärker überwacht werden soll. All dies ist unbestritten in einigen Aspekten richtig, wenn auch sehr einseitig betrachtet. Stillstand ist auch für uns Rückschritt, wir streben deshalb nach eigener kontinuierlicher Verbesserung. Doch dies fordern wir auch von Schuldnervertretern! Auch bei Inkassodienstleister arbeiten nur Menschen und Menschen machen in der Praxis bekanntlich auch gelegentlich Fehler. Daher sind fachlich versierte Schuldnervertreter ein wichtiger und notwendiger Gegenpol. Zumindest unter idealer und verbraucherfreundlicher Betrachtung.

Die sprichwörtlich „ärmsten Sau“ bei fachlichen Fehlern im Bereich des Inkassorechts ist der konkrete Schuldner. Da ist es doch fatal, wenn die Stelle, von der sich ein Schuldner qualifizierte fachliche Hilfe erwartet und voraussetzt, diese Hilfe nicht oder nicht fachlich richtig erbringt. Die praktisch vorkommenden Fehler der Schuldnervertreter wären meist einfach vermeidbar und stellen sich oftmals im Ergebnis nur tatsächlich nachteilig für Schuldner dar. Schuldner können diesen Beitrag daher als Checkliste zur Überprüfung Ihres anwaltlichen Vertreters nutzen, Schuldnervertreter können diese gegebenenfalls zur eigenen fachlichen Optimierung verwenden.

Charts der Fehler

Es folgt nun die – nicht abschließende – Auflistung ständiger fachlicher Fehler unserem Hause gegenüber von Schuldnervertretern in nach aus unserer Sicht nach Schwere des Fehlers aufsteigender Reihenfolge.

Platz 10

Der „leichteste“ Fehler, den wir hier zu allererst anführen ist ein solcher, der uns subjektiv wichtig ist und nicht unbedingt generell oder gravierend zum Nachteil von Schuldnern führt oder führen muss, denn wir sind oft professioneller als anwaltliche Schuldnervertreter.

Es geht hier um den teils überaus arroganten und herablassenden „Stil“ manchen anwaltlicher Schuldnervertreter. Inkassodienstleister sind anerkannte Rechtsdienstleister und kraft Gesetz im Bereich Inkassodienstleistungen den Rechtsanwälten umfänglich gleichgestellt. Woher also ein teilweise unterirdischer Umgang seitens der Anwälte den Inkassodienstleistern gegenüber, der nach außen hin tiefste Verachtung preisgibt? Neid? Existenzangst? Dummheit? Bei manchen resultiert dies vielleicht aus mangelnder Erziehung oder fehlender Charakterbildung, bei manchen wird dies aber auch vorsätzlich und bewusst in der Korrespondenz eingesetzt.

Glauben diese Schuldnervertreter – Ihres Zeichens eigentlich Dienstleister für Ihre Mandanten – wirklich, wenn Sie gegenüber Inkassodienstleistern beispielsweise mit „vorzüglicher Hochachtung“ unterzeichnen, ist dieser noch – schon psychologisch unterbewusst – auch nur ansatzweise gewillt sein wird für den Schuldner, den ein solcher Anwalt vertritt eine gegebenenfalls einvernehmliche Lösung mit allen Mitteln versuchen wird auszuhandeln? Ein Bärendienst für die Mandanten …

In letztem Umstand – und sehen Sie es uns als Menschen bitte nach – fällt es sogar uns manchmal schon wirklich schwer noch zu Gunsten des Schuldners „win- win- Lösungen“ zu suchen und zu verhandeln, denn immerhin sucht der konkrete Schuldner ja diesen nch außen hin überaus dispektierlich auftretenden Anwalt zu seiner eigenen Vertretung selbst heraus.

Platz 9

Fehlende Formalien sind eine weitere sehr, sehr häufige praktische Fehlerquelle. In der Praxis vergessen selbst eigentlich erfahrene Rechtsanwälte die Einhaltung allgemeiner Grundsätze des allgemeinen Teiles des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Beispielsweise setzt das BGB für einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfts stets eine Originalvollmacht zur unaufgeforderten Vorlage voraus, wenn dies ein Rechtsanwalt im Auftrag und im Namen eines Mandanten auftragsgemäß tätigen soll. Jede rechtsgestaltende Erklärung (Widerruf, Anfechtung, Kündigung, etc.) ist dieser Kategorie von Rechtsgeschäften objektiv zuzurechnen und wissen Sie was? Vielleicht einer von 10 Anwälten legt dazu überhaupt eine Vollmacht vor – die meisten „versichern lediglich ordnungsgemäße Bevollmächtigung„, manche gar nur „ordnungsgemäße Beauftragung„. Nur ein Drittel davon legt diese Vollmacht dahingehend im Original, sprich per postalischer Zusendung mit Originalunterschrift des Mandanten vor.

Als negative Folge könnten wir jede dieser Erklärungen ohne Vorlage einer Originalvollmacht rechtlich und tatsächlich als unwirksam zurückweisen, dann gilt diese Erklärung des Anwaltes zu Gunsten seines Mandanten so, als wäre diese Erklärung nie abgegeben worden und der Schuldner hätte in Fristsachen (beispielsweise Widerrufsfrist gesetzlich nur 14 Tage) wegen eines Fehlers seines eigenen Anwaltes ein gesetzliches Recht verschenkt, wenn zwischenzeitlich die Frist abgelaufen wäre – und wir lassen diese Fristen gerne sehr eng werden, indem wir Zurückweisungen postalisch versenden.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. […]

§ 174 Satz 1 BGB↗

Platz 8

Inhaltsleere Behauptungen im Tatsachenvortrag sind weitere überaus häufige Fehlerquelle in anwaltlichen Schreiben zum Zwecke der Forderungsabwehr. Dies kann entweder durch tatsächlich unpssende und unindividualisierte Textbausteine praktisch passieren oder durch Zitierung von nicht einschlägiger Rechtsprechung. In der Praxis nennen wir dieses Phänomen „Nebelkerzen„.

Aus unserer Sicht stellen sich inhaltleere Behauptungen und das Zitieren von nicht einschlägiger Rechtsprechung als bloßer Versuch dar, die Gegenseite zu verwirren – quasi in den Nebel zu ziehen, wo man schlecht sieht – weil objektiv keine wirkliche Argumentation erbracht werden kann, die eine Forderungsabwehr realistisch zu erreichen geeignet wäre. Dabei zielt diese „Nebelkerze“ oftmals auch vorsätzlich in zwei Richtungen. Es soll einerseits das Inkassounternehmen getäuscht werden und andererseits der eigene Mandant.

Letzterer denkt sich „wow, mein Anwalt hat viel geschrieben und das klingt alles so richtig und toll“ und wird in Konsequenz die anwaltlichen Gebühren im Glauben einer tollen anwaltlichen Leistung geneigter zu bezahlen bereit sein, als wenn der Anwalt ohne „Nebelkerze“ und ohne Argumente versucht die Forderung abzuwehren. Kann man machen, seriös liebe Anwälte ist das allerdings nicht!

Wir erkennen „Nebelkerzen“ in fast allen Fällen und sind bei kreativen und neuen Varianten davon stets und gerne bereit, entsprechende inhatliche Recherche und Auseinandersetzung damit anzustellen, denn wir lernen gerne dazu und können dies dahingehend nutzen, mal einen Sonderbeitrag über anwaltliche „Nebelkerzen“ zu verfassen!

Platz 7

Mangelhafte Sachverhaltsaufklärung im Innenverhältnis ist die nächste, ständig praktisch vorkommende Fehlerquelle die erkennbar aus anwaltlicher Korrespondenz im Rahmen der Forderungsabwehr erkennbar wird. Richtig ist sicherlich, dass Schuldner oft überaus schlampig in Bezug auf eigene Unterlagen und deren Aufbewahrung sind. Falsch ist jedoch, dass Inkassodienstleister dahingehend verpflichtet wären über die Pflichten aus § 13a RDG hinaus zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen.

Fast jeder anwaltliche Schuldnervertreter verlangt in seinem Erstanschreiben zunächst Informtionen und Nachweise beim Inkassodienstleister und nicht bei seinem eigenen Mandanten – wo ist da wohl der Fehler? Richtig in der Beachtung des anwaltlichen Berufsrechts! Die ordentliche Sachverhaltsaufklärung im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist dabei zwar nicht ausdrücklich gesetzlich genannt aber in der Rechtsprechung als anerkannt in § 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) integriert. Dort heißt es, dass der Anwalt seinen Beruf „gewissenhaft“ auszuüben hat. Dazu gehört auch die umfassende Sachverhaltsaufklärung. Dies findet praktisch allerdings im Rahmen der Forderungsabwehr unserem Hause gegenüber anhand der Inhalte der anwaltlichen Schreiben fast nie statt!

Wer hindert den Anwalt daran, wenn der Mandant schon nicht in der Lage ist seine eigenen Unterlagen zu ordnen und aufzubewahren, beispielsweise einen online Vertragsschluss Schritt für Schritt nachzustellen, dabei Unterlagen und rechtliche Voraussetzungen, sowie Reaktionen der anderen Vertragspartei auszuwerten und anschließend den Vertrag wirksam und fristgerecht zu widerrufen? Dies würde natürlich mehr Aufwand bedeuten und über ein bloßes kaum individualisiertes Serienschreiben hinausgehen und den Rentabilitätsfaktor reduzieren, aber es wäre eigentlich Berufspflicht!

Platz 6

Fehlerhaft Recherche durch Heranziehen von fachlich falschen oder nicht einschlägigen Quellen ist bereits in der Fehlerquelle „inhaltsleere Tatsachenbehauptungen“ angeklungen (vgl. Fehler Platz 8). Der Unterschied ist hier, dass der anwaltliche Schuldnervertreter in solchen Fällen aber anders als bei Fehler Punkt 8. tatsächlich der Meinung und Überzeugung zu sein scheint, die zitierte Quelle oder das Ergebnis der Recherche wäre tatsächlich zutreffend obwohl dies objektiv nicht der Fall ist. Solche Fälle sind deshalb bedenklich, da Recherche und deren zutreffende Auswertung zu den handwerklichen Kernkompetenzen eines Anwaltes in rein fachlicher Hinsicht zählen und es überaus kritisch zu bewerten ist, wenn in dieser Hinsicht unsauber gearbeitet wurde.

Beispielsweise denken einige Anwälte tatsächlich aufgrund erfolgter „Internetrecherche„, dass Inkasso per SMS stets Betrug darstellen soll … was soll man da nur sagen? Der arme Mandant!

Platz 5

Anspruchstellung ohne Anspruchsgrundlage ist ein weiterer überaus oft verbreiteter Fehler im Rahmen der Forderungsabwehr durch Rechtsanwälte für Ihre Mandanten. Wir greifen erneut das Beispiel auf, dass sehr viele Anwälte tatsächlich einfordern und einen Anspruch daran behaupten, dass ein Inkassounternehmen den einer Forderung zugrundliegenden Vertrag nachzuweisen habe.

Unseren kooperierenden Rechtsanwälten ist ein dahingehender Anspruch auch trotz intensivster Recherche schlichtweg nicht bekannt, aber vielleicht sehen die Schuldnervertreter mehr als das Gesetz in § 13a RDG vorgibt? Sollten Sie Schuldner sein und Ihr Anwalt behauptet, er würde zunächst den Vertrag vom Inkassounternehmen anfordern, fragen Sie diesen Anwalt mal, auf welche gesetzliche Anspruchsgrundlage dieser Anwalt dies stützt. Uns gegenüber verweigern Anwälte seit geraumer Zeit eine entsprechende Antwort – vermutlich weil es keine dazu gibt! Einen solchen Anspruch gibt es bereits nicht zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger der Forderung (Vertragsverhältnis) und erst Recht nicht zwischen Schuldner und dem beauftragten Inkassounternehmen. Es ist Inkassounternehmen überdies oftmals nicht einmal möglich – selbst wenn es einen solchen Anspruch gäbe – diesen praktisch zu erfüllen (Stichworte: Masseninkasso & Stichprobenkontrolle).

Platz 4

Vorschnelle Abgabe von Gestaltungserklärungen durch anwaltliche Vertreter ist die nächste ständige praktische Fehlerquelle. Oft wird zunächst Unterlagen eingefordert und hilfsweise“ in selbem Schreiben mal eben die Anfechtung, der Widerruf, die Kündigung und was da so per Brainstorming gut klingt gleich mal mit erklärt. Glauben Sie nicht? 95 % aller anwaltlicher Erstanschreiben unserem Hause gegenüber von anwaltlichen Schuldnervertretern im Rahmen der beauftragten Forderungsabwehr sind genau so aufgebaut!

Dies löst Konsequenzen aus! Wenn wir solche Schreiben nicht bereits wegen fehlender Originalvollmacht zurückweisen (vgl. Fehler Platz 9), sondern dies so stehen lassen, was da ein Anwalt so verzapft, dann steht dies einem „ernsthaften und endgültigen“ verweigern im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 3 BGB gleich, was mit der Folge eine unmittelbare Klageerhebung mit allen Konsequenzen für den Schuldner auslösen kann. Wohlgemerkt, obwohl der Anwalt vorab offen und ausdrücklich zugibt, dass er Unterlagen haben möchte, also inhaltlich nicht ordnungsgemäß die Sachverhaltsaufklärung betrieben hat (vgl. Fehler Platz 7).

Da er keinen Anspruch auf Unterlagen geltend machen kann (vgl. Fehler Platz 5) werden die hilfsweise wahllos und meist nicht einmal ansatzweise rechtlichen Voraussetzungen genügenden erklärten Gestaltungsrechte unmittelbar, bedingungslos und unwiderruflich mit Zugang beim Adressaten sofort wirksam. Das ist schon wirklich sportlich von solchen Anwälten und aus Sicht des Schuldners wirklich eine erhebliche Gefahr eines wirtschftlich nicht nur unerheblichen Risikos!

Platz 3

Mangelhafte Auswertung von Inkassoschreiben und mangelhafte Rechtskenntnisse im Inkassorecht sind eine weitere praktisch oft vorkommende Fehlerquelle. Wir wissen nicht, wie manche Anwälte Mandate generieren können, wenn diese weder unsere Inkassoschreiben im Lichte gesetzlicher Vorgaben korrekt auswerten können, noch sich im Inkassorecht auch nur halbwegs passabel orientieren oder dieses gar richtig umsetzen können – aber es gibt solche Fälle auch.

kleines Beispiel aus der Praxis:

Ein Rechtsanwalt beispielsweise warf uns tatsächlich berufsrechtlich in einer unserer Forderungssachen mit dem internen Aktenzeichen OV0000055723/101 im Rahmen der Forderungsabwehr für seinen Mandanten gegenüber der für unser Haus zuständigen Aufsichtsbehörde vor, dass wir diesen in angeblich berufsrechtlich verbotenerweise „umgangen“ hätten indem wir statt mit ihm zu kommunizieren weiterhin unmittelbar weiter mit dem Schuldner direkt kommuniziert haben.

Dabei verkennt er, dass das anwaltliche Berufsrecht (hier einschlägig § 12 BORA) für Inkassodienstleister nicht gilt und bringt damit zum Ausdruck selbst keine Ahnung vom Inkassorecht zu haben. Die Aufsichtsbehörde gab dieser Eingabe des Anwaltes selbstverständlich eine entsprechende ablehnende Antwort, nach welcher unser Haus absolut in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise agiert habe.

Wir haben der Aufsichtsbehörde dabei im Rahmen unserer Stellungnahme umfänglich unter Zitierung einschlägiger BGH Rechtsprechung und gesetzlicher Normen deutlich gemacht, dass der Anwalt irrt und darüberhinaus nachgewiesen, dass dieser Anwalt nahezu alle Fehler dieser Auflistung ständig unserem Hause gegenüber zu Lasten seiner Mandanten umsetzt und wir bereits deshalb tatsächlich sicherstellen mussten, dass der Schuldner – der objektiv keine fachlich korrekte Vertretung zu seinen Gunsten hatte, unmittelbar unser Vorgehen zur Kenntnis nehmen können musste.

Schöne Grüße nach Thüringen an dieser Stelle!

Platz 2

Ungeprüfte und unbegründete Verlagerung der Streitsache in andere Rechtsgebiete ist der nächste praktisch sehr häufige Fehlerquell anwaltlicher Schuldnerberater. Kommen Rechtsanwälte fachlich nicht gegen uns inhaltlich weiter, weil sie beispielsweise vorstehenden Fehlerquellen unterliegen und fachlich zudem nicht in der Lage sind, diese auszuräumen und ihren Job kreativ oder gar richtig zu machen, so drängt sich offensichtlich vielen davon auf, sich mit Hilfe sachfremder Rechtgebiete zu behelfen. Einige versuchen missbräuchlich und praktisch unklug mit Hilfe des datenschutzrechtlichen Auskunftanspruches beispielsweise Unterlagen zu erlangen und andere bemühen die Strafjustiz. Alle haben eines gemeinsam: Sie beißen auf Granit und kommen damit nicht zum Ziel.

Es ist sogar so, dass in vielen dieser Fälle rechtliche Gegenmaßnahmen möglich sind und durch uns in ständiger Praxis auch eingeleitet werden, was letztlich wiederum nur schlecht für den konkret von einer solchen anwaltlichen Schlechtleistung betroffenen Schuldner ist.

Wie „schlau“ muss man eigentlich sein, wenn man die ehemalige und bisherige Berichtserstattung über unser Unternehmen kennt (bevor wir begonnen haben unsere Reputation umfassend und mit allen Mitteln zu verteidigen), wenn man erkennbar bereits von anderen gegangene Schritte in der Hoffnung auf Erfolg auch einlegt, die bereits gefühlt 100e Male vorher bereits von anderen gegangen wurden und stets unbegründet waren?

Richtig ist, dass wir zwar „erst“ knapp über 4 Jahre am Makrt aktiv tätig sind, richtig ist allerdings auch, dass wir jedes Jahr zahlreiche Angriffe auf sachfremden Rechtsgebieten stets erfolgreich abwehren und durch unsere Art der Dokumentation und Arbeitsweise dabei stets die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben festgestellt werden muss.

Platz 1

Fehlende Rechtskenntnisse in dem, der Forderung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis ist der mit Abstand gravierenste Fehler anwaltlicher Schuldnervertreter.

Wir treiben beispielsweise Forderungen aus online via „Button„- Lösung geschlossenen Verträgen im Bereich des e-commerce gegen Schuldner bei. Wir verstehen grade noch halbwegs und auch nur ansatzweise, dass Schuldner dabei oftmals wegen fehlender Kenntnisnahme von Unterlagen trotz vorhandener und bestätigter Möglichkeit einer solchen Kentnisnahme denken, es läge kein Vertragsschluss vor, da man ja nichts „schriftlich“ unterschrieben habe.

Dass aber sogar Anwälte im Rahmen der Forderungsabwehr sich dahingehend analog äußern und sich wie beispielsweise im Fall mit dem gerichtlichen Aktenzeichen des Amtsgerichts Bad Mergentheim Urteil vom 24.01.2022 – 2 C 164/21 – nicht einmal ansatzweise im e-commerce auskennen, hat uns bereits mehrfach extrem erschüttert. Wie kann man denn Mandate annehmen, wenn man auf dem Rechtsstand von 1980 – also vor dem Internet – stehen geblieben ist?

Fehler Rechtskenntnise
Fehler mangelnde Rechtskenntniss – Beklagte Seite war anwaltlich vertreten

Das Protokoll dieser Verhandlung ist inhaltlich ein Armutzeugnis für Teile der Anwaltschaft! Vielen Dank für die Zuleitung an unsere Kooperationsanwalt, der diese Forderungssache nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid in der anschließenden streitigen Verhandlung erfolgreich zu Ende gebracht hat.

Auftreten dieser Fehler

In zahlreichen Fällen erkennen wir in der Bearbeitung der Forderungsabwehr oftmals nicht nur einen der vorstehend genannten Fehler, sondern eine Mischung mehrerer dieser vorstehend angeführten Fehler. Dies verstärkt die nachteiligen Wirkungen für Schuldner gefühlt exponentiell.

So ist recht häufig die Kombination der Geltendmachung eines (nicht bestehenden) Anspruches auf Zuleitung von Vertragsunterlagen mit zugleich hilfweise erklärten Gestaltungsrechten anzutreffen oder gar die Drohung der Einleitung strafrechtlicher Schritte (wie am 13.02.2024 zuletzt beispielsweise der anwaltliche Schuldnervertreter in einer Forderungssache telefonisch und per Email dokumentiert gegenüber der Geschäftsleitung unseres Hauses höchst fragwürdig erklärt hat).

Andere Stellen

Zum Schutz der Schuldnervertreter und der Vollständigkeit halber wollen wir nicht unerwähnt lassen, dass auch zahlreiche andere Stellen – sogar behördliche der Justiz – unserem Hause gegenüber in der einen oder anderen vorstehend aufgelisteten Hinsicht bereits nachweislich analoge Fehler begangen haben.

Denken Sie beispielsweise ein Polizist – selbst im höheren Rang eines Kriminalhauptkommissares – würde ein Inkassoschreiben einmal inhaltlich korrekt nach gesetzlichen Vorgaben auswerten oder kennt sich im Inkassorecht überhaupt ansatzweise aus?

Nein, das zu denken ist naiv!

Es kann nach unserer Erfahrung praktisch nicht einmal objektiv – trotz eines dahingehenden gesetzlichen Auftrages an den Staat – vorausgesetzt oder erwartet werden, dass sich ein Polizist, wenn er sich schon nicht fachlich auskennt zumindest das notwendige Wissen aneignet oder extern einholt. Lieber wird dann oft eigene und grob fehlerhafte eigene Interpretation zur Akte gegeben.

Wie fanden Sie diesen Artikel?
Updated on 2. Juli 2024

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

3 × eins =

Facebook
Twitter
LinkedIn
XING
WhatsApp
Email