
Gebührenerhöhung im Inkasso zum 01.06.2025: Mit Wirkung zum 01.06.2025 tritt das – Achtung, jetzt kommt eine wahnsinnig lange Bezeichnung – „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025)↗“ – auch KostBRÄG 2025 – in Kraft.
Zu finden ist dieses Gesetz zur Gebührenerhöhung im Bundesgesetzblatt BGBl. 2025 I Nr. 109 vom 10.04.2025.
Neben zahlreichen für Inkassodienstleister in der Praxis mangels Bezug uneinschlägigen Bereichen stellt sich die Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes als unmittelbar anzuwenden und überaus positiv dar, denn die Neuregelungen enthalten auch Erhöhungen der gesetzlich als erstattungsfähig normierten Inkassogebühren, demnach eine Gebührenerhöhung für entgeltliche Inkassodienstleistung gegenüber Schuldnern.
Es handelt sich bei dieser Neuregelung der Gebührenhöhe 2025 um die insgesamt bereits zweite Anpassung dieser Vorschriften seit dem Markteintritt der Euro – Invest – Inkasso GmbH in die Inkassobranche und ist ein positives Zeichen des Gesetzgebers – auch für Gläubiger. Schuldner dagegen werden zukünftig dagegen mit höheren Inkassokosten als Kosten notwendiger Rechtsverfolgung im Wege der Geltendmachung von Schadensersatz aus Verzugsgesichtspunkten konfrontiert werden. Also noch ein neuerlicher Grund für Schuldner zur Vermeidung von Kosten zu ihrem Nachteil rechtzeitig und richtig zu reagieren!
In diesem Beitrag bilden wir für Sie transparent und hoffentlich auch verständlich ab, wie sich die Änderungen auf die Inkassopraxis in Bezug auf die Gebührenerhöhung auswirken wird. Im Rahmen einer Gegenüberstellung zeigen wir Ihnen auf, was die Änderungen auch konkret bedeuten und ausmachen und erklären Ihnen, was mit Forderungsfällen geschieht, die in der „Übergangsphase der Gebührenerhöhung“ bearbeitet werden. Auch unser bisher für Sie veröffentlichter Gebührenrechner für Inkassogebühren wird dann überholt sein.
Wie errechnen sich eigentlich nochmal die Inkassogebühren?
Inkassogebühren errechnen sich in Bezug auf eine schuldnerseitige Erstattungsfähigkeit im Außenverhältnis der Dienstleistung an sogenannten Wertgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach § 13e Absatz 1 RDG↗ in Verbindung mit §§ 23 Absatz 1 Satz 1↗, 13 RVG↗. Maßgeblich für den Wert einer Forderung, die – wie im Inkasso stets – eine Geldforderung ist, ist dabei die konkrete Höhe dieser Forderung. Außergerichtlich nennt man diesen Forderungswert aufgrund gesetzlicher Begrifflichkeiten den „Gegenstandswert“ und sobald die Forderung gerichtlich bearbeitet wird, nennt sie sich „Streitwert„.
Hat ein Inkassounternehmen den Auftrag eine Forderung aus einem Vertrag oder einer unerlaubten Handlung gegen einen Schuldner beizutreiben, so ist für die Gebühren zunächst nur der Wert der konkreten Forderung – ohne Mahngebühren und Verzugszinsen – für die Berechnung der Inkassogebühren von Bedeutung. Dieser Wert ist in der Tabelle im RVG einzuordnen und daraus abgeleitet ergibt sich der konkrete Wert einer 1,0 Gebühr. Je nach Tätigkeitsstufe des Inkassounternehmens ist dann noch ein gesetzlich im Vergütungsverzeichnis des RVG (Anlage 1 zum RVG) vorgegebener Faktor aus dieser 1,0 Gebühr zu bilden, mit welchem sich die konkret abzurechnende Gebühr für das Inkassounternehmen berechnen lässt.
Vorstehendes gilt außergerichtlich im Sinne der Geschäftsgebühr nach VV 2300 Absatz 2 RVG gleichermaßen wie für die Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG und die Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung nach VV 3305 RVG. Zur Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird nachfolgend in diesem Beitrag ausschließlich die Gebührenlage der Geschäftsgebühr im außergerichtlichen Bereich der Inkassodienstleistung abgebildet.
Ist diese außergerichtliche Gebühr dann höher, als die im Innenverhältnis mit dem auftraggebenden Gläubiger vereinbarte Gebühr, so ist der Wert auf die mit dem Auftraggeber vereinbarte Gebührenhöhe herabzusetzen. Ist die im Innenverhältnis zum Auftraggeber vereinbarte Gebühr allerdings höher, so bleibt es bei der gesetzlich errechneten Gebühr, die der Schuldner als Schaden zu erstatten haben wird. Es gilt dabei, dass nur der Schaden, der tatsächlich entstanden ist (vgl. § 249 BGB) auch erstattet werden muss, ein höherer Schaden, als dieser im Gesetz normiert geltend gemacht werden kann ist nicht schuldnerseitig erstattungsfähig.
Bearbeitungsschritt | Berechnungsschritt |
---|---|
1. Wert der Forderung ermitteln | -> Forderungswert in der Tabelle des RVG einordnen |
2. 1,0 Gebühr ermitteln | -> Gebührenwert der 1,0 Gebühr im Gesetz ablesen |
3. Bearbeitungsstatium berücksichtigen | -> Gebührenfaktor nach dem Gesetz anwenden |
4. Gebühre konkret ermitteln | -> konkrete Gebühr beziffern |
5. Auslagen | -> Auslagen nach RVG Grundsätzen hinzuaddieren |
6. ggf. Umsatzsteuer | -> ggf. Umsatzsteuer hinzusetzen |
7. Vereinbarung im Innenverhältnis berücksichtigen | -> ggf. Gebühr reduzieren |
8. Tätigkeit durchführen | -> Gebühr beim Schuldner geltend machen |
Die aktuelle Gebührenerhöhung zum 01.06.2025 erhöht dabei die gesetzlich als vom Schuldner erstattungsfähig eingeordnete Gebührenhöhe und führt dazu, dass Gläubiger in vielen Fällen einer im Innenverhältnis höher vereinbarten Gebühr nunmehr einen geringeren Differenzausfall erleiden werden. Aus unserer Sicht in positives Zeichen des Gesetzgebers für Gläubiger und die Inkassobranche als Ganzes!

Vergleich aktueller Gebühren mit Gebühren ab 01.06.2025
Sehen wir uns gemeinsam in Folge die praktischen Auswirkungen der gesetzlichen Gebührenerhöhung ab dem 01.06.2025 nachfolgend einmal an.
Wir zeigen Ihnen zunächst die Gegenüberstellung der reinen „Geschäftsgebühr“ in der ersten Tabelle, anschließend die Geschäftsgebühr zuzüglich der Auslagen in der zweiten Tabelle und abschließend die Geschäftsgebühr zuzüglich der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer in dritter Tabelle, jeweils bezogen auf die außergerichtliche Inkassotätigkeit in Bezug auf die Höhe der schuldnerseitig kraft Gesetz als erstattungsfähig festgelegten Inkassogebühren am Beispiel der meist praktisch anzutreffenden Inkassogebühr eines Gebührenfaktors von 0,9 (ab dem Zweitanschreiben ohne Einigung usw.):
Wert der Forderung | RVG bis 01.06.2025 | RVG ab 01.06.2025 |
---|---|---|
51,00 EURO – 500,00 EURO | 44,10 EURO | 46,35 EURO |
501,00 EURO – 1.000,00 EURO | 79,20 EURO | 83,70 EURO |
1.001,00 EURO – 1.500,00 EURO | 114,30 EURO | 121,05 EURO |
1.501,00 EURO – 2.000,00 EURO | 149,40 EURO | 158,40 EURO |
Beispiel: konkret 12.150,00 EURO | 599,40 EURO | 636,30 EURO |
Wert der Forderung | RVG bis 01.06.2025 | RVG ab 01.06.2025 |
---|---|---|
51,00 EURO – 500,00 EURO | 52,92 EURO | 55,62 EURO |
501,00 EURO – 1.000,00 EURO | 95,04 EURO | 100,44 EURO |
1.001,00 EURO – 1.500,00 EURO | 134,30 EURO | 141,05 EURO |
1.501,00 EURO – 2.000,00 EURO | 169,40 EURO | 178,40 EURO |
Beispiel: konkret 12.150,00 EURO | 619,40 EURO | 656,30 EURO |
Wert der Forderung | RVG bis 01.06.2025 | RVG ab 01.06.2025 |
---|---|---|
51,00 EURO – 500,00 EURO | 62,97 EURO | 66,19 EURO |
501,00 EURO – 1.000,00 EURO | 113,10 EURO | 119,52 EURO |
1.001,00 EURO – 1.500,00 EURO | 159,82 EURO | 167,85 EURO |
1.501,00 EURO – 2.000,00 EURO | 201,59 EURO | 212,30 EURO |
Beispiel: konkret 12.150,00 EURO | 737,09 EURO | 781,00 EURO |
Überall ein bisschen macht in Summe ordentlich was aus. Dies gilt insbesondere, da die Auslagen (bei Pauschalabrechnung mit 20,00 % bis maximal 20,00 EURO) und die Umsatzsteuer unmittelbar durch die Geschäftsgebühr beeinflusst werden und die Gesamtsumme entsprechend erhöhen. Vorstehende Unterschiede greifen dabei auch bei jedem Gebührenfaktor verhältnismäßig gleich, da nicht der Faktor entscheidend für eine Beeinflussung ist, sondern der einzig der konkrete im Gesetz hinterlegte Wert der 1,0 Gebühr die Veränderungen bewirken lässt.
Rein rechnerisch ergibt sich daher eine Gebührenerhöhung der reinen Geschäftsgebühr anhand unserer vorstehend abgebildeten Wertgrenzen um immerhin 5,10 % bis hin zu 6,10 %. Vergleichbar mit ebenfalls 5,00 % Erhöhung aufwärts stellt sich die Berechnung der Geschäftsgebühr zuzüglich der Auslagen dar.
Faktisch eine satte Gebührenerhöhung! Oder doch nicht?
Dennoch – auch trotz der neuerlichen Steigerung der gesetzlichen Gebühren – erscheint die Gebührenerhöhung kaum wettbewerbsfähig im Vergleich mit den Verdiensterhöhungen anderer Branchen. Zu einer Vergleichbarkeit mit anderen Branchen ermangelt es an einer entsprechenden Kontinuität des Gesetzgebers, da das RVG 2013, dann 2021 und nunmehr 2025 dahingehend angepasst wurde und die Zeitspanne von 8 Jahren zwischen 2013 zu 2021 bereits deutlich zu lang gewesen ist und mit nunmehr 4 Jahren ebenfalls länger als in anderen Branchen üblich eine abermals viel zu lange zeit verstrichen ist.
Sehen Sie sich nur einmal dahingehend die Lohnsteigerungen (und korrelierend dazu auch die Preissteigerungen) anderer Branchen in den letzten 12 Jahren an.
Hinweis zur Gebührenerhebung bei Kleinstforderungen & Mindestgebühr:
Forderungen bis zu einem Wert von genau 50,00 EURO haben eine eigene, Schulnder privilegierende Gebührenstufe im RVG, vgl. § 13 Absatz 2 RVG. Auch diese Gebühr wird ab dem 01.06.2025 von 30,00 EURO auf 31,50 EURO erhöht. Die Mindestgebühr in Höhe von 15,00 EURO belässt der Gesetzgeber ohne eine etwaige Veränderung oder gar Erhöhung, vgl. § 13 Absatz 3 RVG.
Um Kleinstforderungen – insbesondere im Bereich des Individualinkasso – wirtschaftlich im Bereich entgeltlicher Inkassodienstleistungen bearbeiten zu können müssen daher vor allem im Innenverhältnis zwischen Inkassounternehmen und auftraggebenden Gläubigern oftmals Vergütungsvereinbarungen getroffen werden, bei denen Gläubiger zumindest geringfügig mehr für die Inkassodienstleistung aufwenden werden müssen als dahingehend von Schuldnern kraft Gesetz erstattet verlangt werden kann.
Unser Gebührenrechner nach der Gebührenerhöhung
Die Zugriffszahlen vor allem auf den auf unserer Website für Sie veröffentlichten Gebührenrechner für außergerichtliche Inkassogebühren belegen, dass Sie dieses online Tool in der Praxis offensichtlich gerne und interessiert nutzen. Daher stellt sich die Frage, wie und ob wir dieses Tool nach der gesetzlichen Gebührenerhöhung zum 01.06.2025 beibehalten und / oder modifizieren werden.
Es ist geplant das Tool wegen der bestehenden Regelung des § 60 RVG und der darin enthaltenen Übergangsregelung für alle Forderungsfälle, die vor dem 01.06.2025 beauftragt wurden ohne Änderungen beizubehalten und lediglich durch zusätzliche Werte, welche parallel dargestellt die ab dem 01.06.2025 geltenden Gebühren abbilden. Damit sollen Schuldner von Altfällen und von Neufällen gleichermaßen bei uns die Gelegenheit erhalten, transparent die Gebühren prüfen zu können.
Altfälle, also alle Forderungsfälle, die vor dem 01.06.2025 beauftragt wurden sind nach der aktuell geltenden gebührenrechtlichen Lage abzurechnen, sofern dabei „dieselbe Angelegenheit“ vorliegt. Demnach kann das Rechnertool bei solchen Forderungen unverändert genutzt werden. Sofern ein Auftrag zu einer Forderung am 01.06.2025 oder danach erteilt wird, ist die neue gesetzliche Gebührenlage maßgeblich und anzuwenden.
Wichtiges Kriterium bei Übergangsfällen:
Zur Einordnung der gebührenrechtlichen Lage wird auf die Erteilung des Auftrages und nicht auf die tatsächliche Geltendmachung beim Schuldner seitens des Gesetzgebers abgestellt. Daher kann es im Zweifel eine Möglichkeit des Schuldners zu einer berechtigten Reaktion seinerseits in der Praxis sein, das konkrete Beauftragungsdatum bei einem Inkassodienstleister auch abzufragen, da sich dahingehend die gebührenrechtliche Lage einordnen lässt und lassen muss.
Obwohl dies nicht in die Transparenzpflichten nach § 13a Absatz 1 und 2 RDG verpflichtend fällt, wird die Euro – Invest – Inkasso GmbH das konkrete Beauftragungsdatum, das zugleich auch revisionssicher in der Software des Unternehmens zu jeder einzelnen beauftragten Forderung hinterlegt ist auf Anfrage mitteilen um größtmögliche Fairness bei dieser veränderten Rechtslage durch die Gebührenerhöhung umzusetzen.
Derzeit prüfen wir dahingehend sogar, ob und wie eine generelle Umsetzung der Aufnahme des Beauftragungsdatums in unsere Schreiben übergesetzlich erfolgen kann um dahingehend auch zukünftig stets auf Veränderungen dieser Art (Gebührenerhöhungen) angemessen für Sie vorbereitet zu sein und Sie von Beginn der Korrespondenz an unaufgefordert auch mit dieser Information versorgen zu können.
Die Änderungen am Gebührenrechner Tool werden für Sie in den kommenden Tagen, sowie rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Gebührenerhöhung zum 01.06.2025 durch uns umgesetzt.
Hinweis zum tatbestandlichen Merkmal „derselben Angelegenheit„:
Das RVG bestimmt gesetzlich definiert, was dieselbe Angelegenheit ist und was nicht dieselbe Angelegenheit ist, vgl. §§ 16 f. RVG. Kraft Gesetz sind dabei die außergerichtliche Inkassotätigkeit und eine anschließende gerichtliche Klärung einer Forderungssache – sei es durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder gar durch ein isoliertes oder anschließendes streitiges Verfahren und ebenso eine Maßnahme im Rahmen von Vollstreckungsversuchen stets als verschiedene Angelegenheiten gesetzlich definiert.
Daher kann es in der Praxis vorkommen, dass unser Haus vor dem 01.06.2025 mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung beauftragt wird und sofern diese nicht erfolgreich verlaufen sollte auch nach dem 01.06.2025 mit der gerichtlichen Forderungsdurchsetzung beauftragt werden kann. Dann sind auch beide gebührenrechtlichen Situationen jeweils nach dem Datum des entsprechend erteilten Auftrages zu beurteilen und abzurechnen.
TIPP für Schuldner:
Schuldner, die durch unser Haus nach der aktuellen gebührenrechtlichen Lage vor der Gebührenerhöhung zur Forderungsbeitreibung außergerichtlich kontaktiert werden sollten demnach im eigenen Interesse umgehend reagieren um nicht nach der gebührenrechtlichen Änderung „Opfer“ der Gebührenerhebung im Bereich des gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer etwaige daran anschließenden Vollstreckung zu werden! Handeln Sie daher bitte schnell in einer der möglichen Vorgehensweisen:
Gebührenerhöhung – unser Fazit für Sie
Gebührenerhöhungen stärken die Wirtschafts- und Wettbewerbsfähigkeit in einem sich ständig wandelnden Marktumfeld. Soweit der Gesetzgeber dies erkennt, so verkennt er zeitgleich, dass er in der Vergangenheit vielfach sogar die Gebühren reduziert hat (exemplarisch: Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht) und abseits der eigentlichen Tätigkeit die Anforderungen gefühlt jährlich irgendwo zu Lasten marktaktiver Unternehmen – auch im Inkasso – spürbar erhöht.
Die Gebührenreduzierung ide beispielsweise durch das Gesetz zur Verbesserung de sVerbraucherschutzes im Inkassorecht Schuldner privilegieren sollte, die zahlungsgestörte Forderungen bei Erstkontakt begleichen ist unausgegoren und einseitig, denn es ermangelt im Umkehrschluss einer Regelung, die Schuldner dahingehend sanktioniert, wenn diese Forderungen reaktionslos oder gar mit unwürdigen Reaktionen auch weiterhin – teilweise sogar kriminell oder unter Verwendung von Nebenrechtsgebieten – verschleppen.
Neben neuen Gesetzen, deren Inhalte verbindlich umgesetzt werden müssen (beispielsweise: neue Vollstreckungsformulare) wird auch die Bürokratie an vielen Stellen umfangreicher und beeinflussen die Alltagsroutine – auch unter wirtschaftlichen Aspekten – oftmals mehr, als eine kleine Gebührenerhöhung unregelmäßig alle paar Jahre auszugleichen imstande sein kann.
Schuldner dagegen werden diesen Umstand höherer Gebühren zwar sicherlich bemerken aber eine wirkliche Abschreckung zu einem reaktionslosen schuldnerseitigen Belassen zahlungsgestörter Forderungen wird durch drohende Mehrkosten in den wenigsten Fällen erreicht werden können, dahingehend ermangelt es schlichtweg an einer entsprechend auch sanktionierenden Gebührenstufe für ganz besonders ausweichende Schuldner, die ohne entsprechend berechtigte Einwände sich vorsätzlich verweigern eine bestehende, eigene Schuld auch zu tilgen oder dabei sogar unwürdig oder objektiv kriminell auftreten.
Unser Fazit fällt daher zumindest durchwachsen aus, da die Änderungen durch die Gebührenerhöhung praktisch sicherlich ein Schritt zurück in eine richtige Richtung seitens des Gesetzgebers darstellt, das eigentliche Ziel der Rechtsdienstleistung zur Stärkung der Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich wird allerdings nicht sonderlich verbessert, sondern wirkt nur wie ein Tropfen auf dem heißen Stein. Die Gebührenerhöhung fängt dabei zumindest teilweise die Mehraufwände auf, die der Gesetzgeber Inkassodienstleistern in vielen verschiedenen Bereichen unwirtschaftlich auferlegt.
Gläubiger werden deshalb in der Praxis oftmals auch weiterhin teilweise mehr für die Erlangung von Inkassodienstleistung – insbesondere bei Kleinstforderungen – aufwenden müssen, als beim Schuldner in der Praxis erstattungsfähig sein wird.
Hinweis zur Vollständigkeit:
Dieser Beitrag behandelt vorwiegend Inkassogebühren und die gesetzliche Gebührenerhöhung zum 01.06.2025.
Es soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass auch die gerichtlichen Gebühren, als die Gebühren, die Gerichte für die Durchführung von Verfahren oder Verfahrenshandlungen zukünftig verlangen ebenfalls entsprechend erhöht wurden. Gleiches gilt für die Kosten von Vollstreckungsorganen, wie Gerichtsvollziehern, bei welchen sogar ein neuer Gebührentatbbestand für die „Zustellung als elektronisches Dokument“ neu geschaffen wurde. In Summe kann sich für Schuldner demnach tatsächlich ein durch die Gebührenerhöhungen nicht nur unerheblicher Mehrbetrag ergeben.
Für Gläubiger bedeutet diese Gebührenerhöhung zunächst einen entsprechenden Mehraufwand im Wege des Vorschusses an diese Stellen, der eine gerichtliche Durchsetzung von Forderungen sicherlich in einigen Fällen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sogar noch mehr als bisher hinterfragen lassen kann und sicherlich auch den Wunsch auslöst, bereits außergerichtlich eine entsprechende Steigerung der Durchsetzungsquote zu erzielen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung um Ihre Forderungen auch dahingehend zu prüfen und zu bewerten um einen Forderungsausfalle in Bezug auf die bestehenden Risiken realistisch und objektiv einschätzen zu können.