Vollmacht – Mythen im Inkasso: In der Praxis ist die Vollmacht ein Rechtsinstitut, dass bereits seit Wirksamkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ausgefertigt am 18.08.1896) existiert und verwendet wird. Sie berechtigt nach den Vorschriften der §§ 164 ff. BGB↗ zur Vertretung eines Anderen nach außen hin im Rechtsverkehr (Legitimation). So auch Inkassounternehmen für die auftraggebenden Gläubiger. Doch auch trotz des wirklich hohen Alters dieses Rechtsinstruments zur wirksamen Vertretung Anderer halten und ranken sich zahlreiche Mythen und Rechtsirrtümer darum, die meist in unqualifizierten Medien publiziert werden und dadurch gefährlichen Einzug in das gesamtgesellschaftliche Laienwissen finden.
Dieser Beitrag soll unter Bezug auf normiertes Gesetz und angedeutete Rechtsprechung, sowie unter Nennung einiger unqualifizierter Publikationen dahingehend mit diesen Mythen aufräumen und die korrekten fachlichen Umstände – mit Schwerpunkt für Schuldner im Bereich Inkasso – aufzeigen und richtigstellen.
Aufklärung im Inkasso betreiben wir dabei einerseits als Teilbereich unserer auch sozialen Verantwortung als Rechtsdienstleister und andererseits schon aus rein praktischen und pragmatischen Erwägungen, da es tatsächlich niemandem – auch und vor allem nicht dem Schuldner selbst – hilft und Einigungen oder Lösungen gelegentlich sogar eher erschwert, wenn Schuldner den oftmals fachlich unqualifizierten Publikationen irrig inhaltlich folgen und nur deshalb – meist wirtschaftliche – Nachteile erleiden (müssen). Richtiges Inkasso ist praktisch wesentlich öfter, als viele vermuten überdies ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Kraft im Verbraucherschutz!
Fragen oder Mythen zur Vollmacht?
Wer darf sich vertreten lassen? Wann ist eine Vertretung zulässig? Wie wird eine Vollmacht denn eigentlich praktisch erteilt? Gibt es dazu Formvorschriften die zu beachten sind? Wie ist die Vollmacht gegenüber anderen praktisch nachzuweisen? Wie weit reicht denn der Umfang der Vollmacht?
Solche und viele weitere Fragen ergeben sich praktisch relativ häufig, obwohl die gesetzliche Lage und diesbezügliche Rechtsprechung überaus eindeutig und eingehend in diesem Kontext fast jede denkbare praktische Konstellation umfassend gewürdigt und berücksichtigt hat. Dieser Beitrag befasst sich nachfolgend mit den Irrtümern und deren Aufklärung in Bezug auf das Thema Vollmacht, soweit dies in Bezug zur Inkassodienstleistung Relevanz beansprucht, um mit hier lediglich exemplarisch aufgeführten, dennoch in vergleichbaren Publikationen gängigen und fachlich falschen Inhalten aufzuräumen.
Beispiele von Quellen von fachlich falscher Publikationen
Nachfolgend stellen wir Ihnen eine kleine Auswahl der fachlich – diplomatisch ausgedrückt – zweifelhaften online veröffentlichten Publikationen zum Thema Vollmacht im Inkasso vor und bilden diese für Sie unter Nennung der jeweils entsprechenden Quelle und Fundstelle ab. Leider vergisst das Internet auch über lange Sicht nicht wirklich viel von dem, was einige Quellen darin veröffentlich haben, weshalb auch und vor allem ältere Quellen bei damals oft sogar gänzlich anderer Rechtslage online aufgefunden werden können und bis heute fälschlicherweise von Schuldnern – meist mit nachteiliger Folge – gefunden, zitiert oder genannt werden.
Dabei haben wir auf lange Sicht vor allem die Hoffnung, dass Schuldner in unserem Beitrag fachlich korrekte Informationen erhalten, aber auch die fachlich unqualifizierten Stellen gegebenenfalls eine inhaltliche Verbesserung ihrer Publikationen zukünftig an den Tag legen.
a) Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. Deutschland
Am 14.02.2024 (also dem Valentinstag) hat unsere online Kurzrecherche zuletzt eine inhaltlich und fachlich falsche Darstellung der Notwendigkeit einer Vorlage einer Originalvollmacht ergeben. Urheber dieses fachlich falschen Beitrages ist das in Deutschland sitzende Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.), das letztlich – trotz eines amtlich klingenden Namens – nichts weiter als ein privater Verein mit Sitz in 77694 Kehl ist.
Unter dem Beitrag „So wehren Sie sich gegen betrügerische Inkassobriefe aus dem Ausland↗“ suggeriert dieser Verein fachlich fehlerhaft (wenn auch vielleicht in guter Intention und Motivation) abermals rechtlich unhaltbare und fachlich haltlose Ansichten in Bezug auf die tatsächlichen und praktischen Anforderungen einer Inkassovollmacht. Der Beitrag suggeriert dabei inhaltlich zunächst der Überschrift nach offensichtlich ausschließlich grenzüberschreitende Inkassohandlungen, was sich bei näherer Betrachtung bereits als Trugschluss herausstellt, da der Beitrag sich inhaltlich mit Inkassodienstleistungen allgemein – also auch und vor allem der deutschen Inkassodienstleister in Deutschland – befasst.
Diesen Fehler in Bezug zu einer fachlichen Möglichkeit der angeblichen Anforderung einer Vollmacht hat der Verein auch bereits u. a. in seiner Inkassostudie 2019↗ (dort auf Seite 13 unter Punkt 7 zur Rechtslage in Deutschland) – neben anderen darin enthaltenen fachlichen Ungenauigkeiten – ebenfalls fehlerhaft abgebildet. Leider kein fachlicher Fortschritt erkennbar, setzen Note 4!
b) Verbraucherzentrale Bayern
Am 04.07.2018 hat die Verbraucherzentrale Bayern↗ ein sogenanntes Experteninterview „Auf Inkassoforderungen richtig reagieren“↗ veröffentlicht. Auch darin findet man die Aussage der „Expertin„, dass „der Verbraucher die Möglichkeit habe, nach der Vollmacht des Auftraggebers beim Inkassounternehmen nachzufragen, denn angeblich dürften Inkassounternehmen nur dann überhaupt tätig werden„.
So richtig fachlich richtig ist diese Aussage inhaltlich nicht. Richtig ist, dass Verbraucher diese Nachfrage tatsächlich tätigen dürfen, aber Sie dürfen grundsätzlich alles, was die Rechte Anderer nicht verletzt (vgl. Grundrechte im Grundgesetz) – sogar die verhassten grünen Gummibärchen essen. Es würde dabei allerdings bereits als bloße Antwort (die man nicht einmal abgeben muss als Unternehmen) des Inkassounternehmens ausreichen, diese Nachfrage dahingehend zu beantworten, dass eine entsprechende auf das Inkassounternehmen lautende Vollmacht seitens des auftraggebenden Gläubigers erteilt wurde. Eine Vorlagepflicht zur Vollmacht oder gar das Erfordernis eine solche schriftlich vorzuhalten oder nachzuweisen wird dabei nicht thematisiert, vielfach aber leider von Verbrauchern abgeleitet.
Schade wenn Publikationen von verbraucherschützenden Stellen, die einen guten und lebenswerte Zweck verfolgen – aufgrund der inhaltlichen Ungenauigkeit es für die eigentlich Schutz suchenden Verbraucher praktisch durch Interpretationen und Suggestionen solcher Quellen deutlich nachteiliger gestaltet. Arbeitets halt einfach mal fachlich etwas genauer, bitte!
Auch deshalb haben wir proaktiv unsererseits der Verbraucherzentrale Bayern eine Partnerschaft mit uns – der Euro – Invest – Inkasso GmbH aus Nürnberg – angeboten.
c) Stiftung Warentest
Am 02.11.2021 veröffentlichte die Stiftung Warentest↗ einen insgesamt in fachlicher Hinsicht relativ soliden, wenn auch dem Titel nach leider sehr polemischen und die Inkassobranche diffamierenden Beitrag „Wie Sie auf Post von Geldeintreibern reagieren sollten„↗, in welchem abermals unter der Überschrift „Regeln für Inkassobüros“ fachlich falsch abgebildet wird, dass Schuldner die Inkassovollmacht – sogar angeblich im Original (!!!) unterschrieben vom Gläubiger verlangen könnten. So ein Unfug! Wie soll das denn beispielsweise im Masseninkasso gehen? Denken die echt, dass eine Verantwortliche Person des Gläubigers sich tagelang hinsetzen muss und eigenhändig tausende von Vollmachten unterschreibt?
Leider inhaltlich und fachlich in dieser Hinsicht ein kompletter „Fail„, liebe Stiftung Warentest … kontinuierliche Verbesserung scheint auch in Ihrem Hause mal tatsächlich angebracht zu sein! Es hat aus unserer Sicht schon ein ziemliches und nicht nur unerhebliches „Gschmäckle“ wenn sich eine Stelle als Marktbewerter aufspielt und dabei fachlich falsch und praktisch hier sogar diffamierend gegenüber einer gesamten Branche im Rahmen der konkreten Wortwahl vorgeht.
d) diverse Internetforen
Allmächt, Internetforen sind inhaltlich in jede Richtung ziemlich unterhaltsam. Teilweise findet man fachlich (halbwegs) richtige Inhalte, teilweise landet man aufriesengroßen, nahezu einzigartigen „Trollwiesen„, bei denen sich das nicht nur latente Gefühl einschleicht, dass der IQ mancher Nutzer dem von 12 Metern Feldweg ohne Schnecken darauf entspricht. Da ist nichts nur mit mangelnder Aufklärung, da geht es den Nutzern um Profilierung durch Motivation Anderer zu falschen Reaktionen und zum eigenen „Dampf ablassen„. Zweifelsfrei überaus unterhaltsam, aber dumm und gefährlich – vor allem für Menschen, die sich wirklich informieren wollen.
Mythos Nr. 1: Vollmacht muss schriftlich erteilt werden
Egal wie man es dreht und wendet, eine Vollmacht im Inkasso kann – anders als falsche Publikationen oftmals vermitteln und suggerieren wollen – grundsätzlich gänzlich formfrei, also sogar auch mündlich vom auftraggebenden Gläubiger gegenüber dem beauftragten Inkassounternehmen erteilt werden.
§ 167 Absatz 1 BGB↗ setzt für die Erteilung einer Vollmacht einzig eine entsprechend eindeutige „Erklärung“ voraus. Diese kann wahlweise gegenüber demjenigen erfolgen, der bevollmächtigt werden soll (Innenverhältnis) oder gegenüber demjenigen, gegenüber der Bevollmächtigte die Vollmacht praktisch ausüben soll (Außenverhältnis). § 167 Absatz 2 BGB ergänzt sogar ausdrücklich, dass sich an diesem gesetzlichen Grundsatz nichts ändert, wenn das Geschäft, für dass die Vollmacht praktisch genutzt werden soll, an eine bestimmte im Gesetz vorgeschriebene Form gebunden ist.
Mythos der angeblich notwendigen Schriftform der Vollmacht im Inkasso: entzaubert!
Richtig ist dagegen, dass es praktisch schlichtweg Sinn im Rahmen dokumentierter Beweissicherung des Bevollmächtigten macht, bzw. Sinn machen kann, sich eine Vollmacht schriftlich zu erteilen oder erteilt zu verlangen, da dies Rechtssicherheit im Innenverhältnis schafft und zu Beweiszwecken in Streitfällen im Innenverhältnis dienen kann. Zur Absicherung des Innenverhältnisses zu unseren Auftraggebern verlangen wir daher stets eine entsprechende auf uns, die Euro-Invest-Inkasso GmbH lautende Vollmacht vom Auftraggeber.
Mythos Nr. 2: Vollmacht muss außergerichtlich gegenüber Schuldnern vorgelegt werden
Ein weiterer und sehr weit verbreiteter Mythos ist der, nach welchem ein Inkassounternehmen angeblich dem Schuldner außergerichtlich eine Vollmacht vorlegen müsste. Manche Quellen behaupten dabei sogar dies müsse unaufgefordert mit dem Erstanschreiben des Inkassounternehmens erfolgen, manche behaupten dies müsse erst auf Nachfrage des Schuldners nachgeholt werden.
Mythos zur Pflicht der Vorlage einer Vollmacht außergerichtlich gegenüber Schuldnern: entzaubert!
Dieser Mythos ist blanker Schwachsinn. Inkassounternehmen müssen ab erster Kontaktaufnahme zum Schuldner die Inhalte aus § 13a Absatz 1 RDG↗ erfüllen, sowie auf Anfrage von Privatpersonen die weiteren Auskünfte nach § 13a Absatz 2 RDG erteilen. Sonst nichts, insbesondere keine Vollmacht vorlegen.
Das ergibt sich aus mehren rein praktischen und pragmatischen Gründen:
Gläubiger kündigen in Mahnungen meist rechtliche Schritte gegenüber ihren Schuldnern an und bezeichnen dabei oftmals auch diese schon konkret (beispielsweise: „… werden wir die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassounternehmen abgeben.“). Auch ergibt eine Online Recherche oft vor allem im Masseninkasso, dass die konkrete Beziehung zwischen dem Gläubiger und dem konkreten Inkassounternehmen besteht (= öffentlich kommuniziertes ständiges Beauftragungsverhältnis). Nicht zuletzt ergibt sich die Beauftragung schon rein denklogidch und praktisch aus dem Umstand, dass das Inkassounternehmen ja alle Informationen nach § 13a RDG mitteilen muss. Woher sollen die Infos denn kommen, wenn nicht aus einer entsprechenden Beauftragung? Oder denken Schuldner wirklich, die Inkassounternehmen hätten die konkreten Daten tatsächlich aus einer magischen Glaskugel?
Mythos Nr. 3: Originalvollmacht muss außergerichtlich gegenüber Schuldnern vorgelegt werden
Neben dem vorstehend bereits entzauberten 2. Mythos gibt es sogar Quellen, die darüber hinaus sogar behaupten, Inkassounternehmen müssten nicht bloß außergerichtlich eine Ausfertigung einer Vollmacht, sondern eine Originalvollmacht Schuldnern gegenüber nachweisen. Wenn schon generell keine Vollmacht vorgelegt werden muss (vgl. vorstehenden Inhalt zu Mythos 2), wie kommt man dann sogar auf die Behauptung der Notwendigkeit der Vorlage einer Originalvollmacht?
Fachlich absoluter Quatsch: Mythos entzaubert!
Rein pragmatisch wäre das auch in tatsächlicher Hinsicht – vor allem im Masseninkasso – schon gar nicht möglich, da Gläubiger mit größeren Forderungschargen im Rahmen der Beauftragung eines Inkassounternehmens sicherlich nicht für jeden Forderungsfall eine gesonderte Vollmacht unterzeichnen werden. Was denken Sie wie lange man praktisch brauchen würde um beispielsweise 1.200 Vollmachten handschriftlich zu unterschreiben? Soll man anschließend die wirtschaftlich zusätzlich entstehenden Zusatzkosten einer postalischen Übermittlung der Originalvollmachten an das Inkassounternehmen als Gläubiger dann auch noch tragen müssen? Wo ist da plötzlich der Sinn für nachhaltigen Umweltschutz und Schonung der natürlichen Ressource Holz (daraus wird Papier gemacht), wenn solche fragwürdigen Quellen Recht bekämen?
Selbst bei Vergleichen zwischen dem Schuldner und dem beauftragten Inkassounternehmen ist weder eine Orginalvollmacht noch eine Vollmacht in Ausfertigung seitens des Inkassounternehmens – auch bei ausdrücklicher diesbezüglicher Nachfrage seitens des betroffenen Schuldners oder seiner anwaltlichen oder sonstigen rechtlichen Vertretung – notwendig vorzulegen, da solche Verhandlungen über die Forderung sicherlich in der Praxis nicht vor der ersten Inkassokontaktaufnahme zwischen Schuldnern und Inkassounternehmen stattfinden und sich die Grundsätze des § 13a RDG dann bis hin zu den Verhandlungen über einen Vergleich und den Abschluss des entsprechenden Vergleiches erstrecken.
Mythos Nr. 4: Vollmacht muss im gerichtlichen Mahnverfahren vorgelegt werden
Wir stellen fest, dass es keine Pflicht für Inkassounternehmen gibt, außergerichtlich gegenüber Schuldnern eine Vollmacht vorzulegen. Wie sieht es denn dann rechtlich aus, wenn das beauftragte Inkassounternehmen auftragsgemäß den gerichtlichen Weg zur Beitreibung von Forderungen vor dem zuständigen zentralen Mahngericht zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens beschreiten muss?
Dahingehend hilft ein Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO) – also in ein Bundesgesetz, denn § 703 Satz 1 ZPO↗ stellt auch hier ausdrücklich klar, dass es im gerichtlichen Mahnverfahren ausdrücklich keines Nachweises einer Vollmacht bedarf. Nach § 703 Satz 2 ZPO ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich durch den Bevollmächtigten bei Antragstellung zu versichern. Dies erfolgt praktisch durch das Setzen eines entsprechenden, bestätigenden Häkchens im Antragsformular.
Auch dieser Mythos ist damit: entzaubert!
Wie sollte das auch tatsächlich in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs gehen, wenn die Antragsformulare zum Mahnverfahren technisch und tatsächlich keine Möglichkeit bieten eine Vollmacht darin zu integrieren und das zentrale Mahngericht aufgrund der automatischen Auslesung der Antragsunterlagen gar nicht in der Lage wäre, Vollmachten in unterschiedlicher Formatierung einerseits zu erkennen und andererseits auch korrekt zu verarbeiten?
Mythos Nr. 5: Vollmacht muss in der Zwangsvollstreckung vorgelegt werden
Wie sieht es denn abschließend mit einer Pflicht zur Vorlage einer Vollmacht durch ein beauftragtes Inkassounternehmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung praktisch aus?
Auch hier beantwortet das Gesetz (ZPO) die Frage ausdrücklich und stellt dabei in § 753a Satz 1 ZPO↗ klar, dass eine Vollmacht – bis auf wenige spezielle Ausnahmen in der Zwangsvollstreckung – ebenfalls (erneut praktisch durch richtiges ankreuzen in den entsprechenden Formularen zur Zwangsvollstreckung) durch das beauftragte Inkassounternehmen lediglich versichert und überdies nicht verkörpert vorgelegt werden muss. Gleiches gilt für die „Geldempfangsvollmacht„.
Mythos Nr. 5 damit ebenfalls: entzaubert!
Es ist nicht Aufgabe des konkret beauftragten Vollstreckungsorgans die konkreten Einzelheiten jeder einzelnen vertraglich möglichen Vollmacht in Bezug auf deren Inhalt und deren Reichweite zu überpüfen, auszuwerten und gegebenfalls zu monieren. Ferner ergibt sich bereits aus dem fast immer vorliegenden Umstand, dass die die Zwangsvollstreckung einleitende Stelle auch meist als Vertreter der Partei im die Vollstreckung überhaupt ermöglichenden Schuldtitel ausdrücklich genannt ist.
Fazit zum Thema: Mythen zur „Vollmacht„
Prüfen Sie fachliche Aussagen die Sie online auffinden bitte stets in mehreren – bestenfalls als seriös einzuordnenden – Quellen und hinterfragen Sie bitte die entsprechenden Quellen neben der Seriösität auch auf die Intention, also den Grund und die Ursache der Veröffentlichung. Welchen Zweck verfolgt der Urheber der Quelle mit der Veröffentlichung dieser Inhalte einer solchen Quelle? Bloße Erhöhung der Sichtbarkeit durch die Stelle, die eine solche Behauptung publiziert? Werbung? Eigene wirtschaftliche Interessen? Aufklärung? Und so weiter …
Es dürfte im Lichte der Inhalte dieses Beitrages klar geworden sein, dass die Anforderung einer Vollmacht bei einem Inkassounternehmen seitens von der entgeltlichen Inkassodienstleistung durch ein beauftragtes Inkassounternehmen betroffener Schuldner oder deren anwaltlicher Schuldnervertreter sicherlich nicht ansatzweise erfolgversprechend im Versuch einer Forderungabwehr erscheinen. Ferner schließt sich denklogisch an, dass Zurückweisungen von Erklärungen eines Inkassodienstleisters gegenüber Schuldnern im Sinne von § 174 BGB↗ ebenfalls praktisch keinerlei Wirkungen entfalten werden.
Schuldner sind daher gut beraten, wenn diese dahingehend das anwaltliche Vorgehen eines beauftragten Rechtsbeistandes praktisch vor Mandatserteilung im Detail er- und hinterfragen, denn ein anwaltlicher Schuldnervertreter oder anderweitiger Rechtsbeistand, der eine Vollmacht anfordern würde belegt letztlich lediglich fachliche Defizite.
Hinweis zur Euro – Invest – Inkasso GmbH:
Jeder unserer Auftraggeber hat neben einem wirksamen Inkassovertrag (ausgestaltet als sogenannteRahmenvereinbarung) im Rahmen der Beauftragung unseres Hauses auch eine entsprechende Vollmacht in schriftlicher Form zu unseren Gunsten für alle von der konkreten Rahmenvereinbarung umfassten – auch zukünftig – im Rahmen von individuell beauftragten entgeltlichen Forderungseinziehungen erteilt. Im Rahmen von Forderungen im Masseninkasso trifft diese einmalige und einzelne Vollmacht demnach auf alle individuell beauftragten Forderungschargen zu, Einzelvollmachten für jede einzelne Forderung werden dahingehend weder angefragt noch erteilt, sondern ergeben sich aus der sogenannten Generalvollmacht im Lichte entsprechender Beauftragung.
Behörden und Gerichten legen wir diese Generelvollmacht stets auf Anfrage vor, Schuldnern und deren anwaltlichen Schuldnervertretern – insbesondere solchen, die es nicht einmal für nötig halten, selbst eine Vollmacht (vgl. Top 10 Fehler von Schuldnervertretern) – werden wir die entsprechende Vollmacht mangels gesetzlicher oder durch die Rechtsprechung vorgegebener dahingehender Verpflichtung sicherlich nicht, schon gar nicht im Original vorlegen.
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