
| Vorgang | Strafanzeige des Unternehmens gegen einen Schuldnervertreter der auftragsgemäß bearbeiteten Forderungssache des internen Aktenzeichens Fi0000407326 |
| Datum | 23.02.2026 |
| Status | dokumentierter Eingang bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg am 06.03.2026 |
| involvierte Behörden | Staatsanwaltschaft Nürnberg |
| vorab geprüft durch | Compliance & externer Rechtsanwalt |
| Entscheidung | derzeit offen |
Forderungssache int. Az. Fi0000407326
Im Rahmen eines beauftragten und laufenden Forderungseinzugs gegen eine Schuldnerin (Aktenzeichen Fi0000407326) erhielt die Euro-Invest-Inkasso GmbH ein Bestreitenschreiben, das in Layout, Inhalt und angehängter Vollmacht den Anschein eines anwaltlichen Schreibens aufgrund einer entsprechenden Bevollmächtigung erweckt hat.
Der Absender trat unter Verwendung eines Aktenzeichens und einer juristisch geprägten Terminologie als Bevollmächtigter zu Gunsten der betroffenen Schuldnerin auf. Er behauptete, mit der „Wahrnehmung rechtlicher Interessen“ beauftragt worden zu sein, und legte eine Vollmacht vor, die Befugnisse wie die „Vertretung in allen Instanzen“ sowie die Stellung von „Strafanträgen“ vorsah. Zudem forderte er unter Fristsetzung den Nachweis des Vertragsschlusses und behauptete pauschal einen Identitätsmissbrauch bei der Registrierung.
Bei der routinemäßigen Prüfung der Gegenseite durch die Fachabteilung der Euro-Invest-Inkasso GmbH fielen erhebliche Unregelmäßigkeiten auf:
- Anonyme Infrastruktur: Die im Briefkopf genannte Domain führt lediglich zu einer funktionslosen Standardseite ohne Impressum. Eine Rückwärtssuche der Telefonnummer sowie eine Suche nach einer geschäftlichen Niederlassung im angegebenen Raum blieben ergebnislos.
- Fehlende Zulassung: Eine Abfrage im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis ergab keinen Treffer für den Absender.
- Fehlende Registrierung: Auch im Rechtsdienstleistungsregister (RDG) ist der Urheber des Schreibens nicht als befugter Rechtsbeistand oder Inkassodienstleister eingetragen.
Rechtliche Würdigung zur Sache Fi0000407326
Die Euro-Invest-Inkasso GmbH bewertet das Vorgehen des Vertreters als schwerwiegenden Eingriff in die Integrität des Rechtsverkehrs:
- Versuchter Betrug (§ 263 StGB): Die Täuschung über die eigene Legitimation mit dem Ziel, die Durchsetzung einer rechtmäßigen Forderung zu vereiteln, erfüllt die Merkmale eines versuchten Betruges zu Lasten der Gläubigerin.
- Verdacht des Titelmissbrauchs (§ 132a StGB): Durch das „anwaltsgleiche“ Auftreten, die Verwendung einer Prozessvollmacht für alle Instanzen und die Untersagung der direkten Korrespondenz mit der Schuldnerin wird der Anschein einer anwaltlichen Berufsstellung erweckt. Da der Absender nachweislich kein Rechtsanwalt ist, steht der Verdacht des Missbrauchs von Titeln oder Berufsbezeichnungen im Raum.
- Unbefugte Rechtsdienstleistung (§ 20 RDG): Die geschäftsmäßige Abwehr von Forderungen für Dritte stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister untersagt ist. Herr Troisdorf handelt somit außerhalb der gesetzlichen Aufsicht.
Entscheidung Fi0000407326
Derzeit wird seitens des Inkassounternehmens auf die Eingangsbestätigung und Mitteilung des internen behördlichen Aktenzeichens zur Strafanzeige in der Forderungssache Fi0000407326 seitens der Staatsanwaltschaft Nürnberg in Bezug auf die angezeigte Handlung gewartet.
Dieser Vorfall belegt die erhebliche Relevanz der Identitätsprüfung auch vermeintlicher Vertreter in der Kommunikation durch Inkassodienstleister.
Die qualifizierten Personen der Euro-Invest-Inkasso GmbH führen dabei eine Rechtsprüfung durch, die über die bloße Forderungsverwaltung hinausgeht. Durch den auch sehr vertieften Abgleich und die digital-forensische Verifizierung von Absenderangaben werden Täuschungsversuche intern frühzeitig erkannt.
Die strafrechtliche Verfolgung auf Initiative der Euro – Invest – Inkasso GmbH dient hierbei dem Schutz der Integrität des Rechtswesens und der Anwaltschaft. Nicht zuletzt ist diese vertiefte Prüfung auch aus datenschutzrechtlichen Aspekten geboten, da die eindeutige Identitätsfeststellung von Urhebern von Eingaben stets sowohl der Zuordnung zu einem bestimmten Sachverhalt, als auch der Berechtigung zur Antworterteilung zwingende Voraussetzung darstellt.
- Rechtsgrundlage: u. a. § 132a Absatz 1 Nr. 2 Alt. 8 StGB↗, § 263 StGB↗, uw.
- Lexikon-Bezug: Umfangreiche Details zu den konkreten Begriffen der Täuschung und der Strafanzeige finden Sie im Fachlexikon.
- Hintergrund: Informationen zur fachlichen Prüfpflicht des Inkassounternehmens bei eingehenden Einreden.
2 Kommentare
Sehr geehrte Frau Knoch,
vielen Dank für Ihren Kommentar, der leider weder zum Beitrag passt noch inhaltlich hier beantwortet werden kann.
Benutzen Sie – wie Sie es ja auch getan haben – für inhaltliche Anfragen zu Forderungssachen bitte ausschließlich die offiziellen und transparent kommunizieren >>>Kontaktkanäle<<<, die Sachbearbeitung wird sich zeitnah bei Ihnen melden.
Schönes Wochenende,
Team Compliance
Euro – Invest – Inkasso GmbH
Bitte senden sie mir alle Forderungen die ich habe zu