
| Vorgang | Strafanzeige des Unternehmens gegen einen Schuldner der auftragsgemäß bearbeiteten Forderungssache des internen Aktenzeichens Fi0001364825 |
| Datum | 27.02.2026 |
| Status | dokumentierter Eingang bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg am 27.02.2026 |
| involvierte Behörden | Staatsanwaltschaft Nürnberg |
| vorab geprüft durch | Compliance & externer Rechtsanwalt |
| Entscheidung | derzeit offen |
Forderungssache int. Az. Fi0001364825
Ein Schuldner leistete nach vorangegangener, auftragsgemäßer Geltendmachung durch die Euro – Invest – Inkasso GmbH eine Vollzahlung auf eine gegen ihn bestehende Forderung der unter internem Aktzeichen geführten Sache Fi0001364825.
Im Anschluss erfolgte eine E-Mail-Korrespondenz an die Euro-Invest-Inkasso GmbH, in welcher die Rückzahlung dieses Betrages unter anderem Aktenzeichen, in dem bislang keine Zahlung geleistet wurde, schuldnerseitig gefordert wurde.
Die E-Mail war dabei so gestaltet, dass der Anschein erweckt wurde, sie stamme von einer darin namentlich genannten Rechtsanwaltskanzlei. Eine direkte Nachfrage der Euro-Invest-Inkasso GmbH bei der betroffenen Kanzlei ergab, dass zwischen der Kanzlei und dem Schuldner keinerlei Mandatsverhältnis oder sonstiger geschäftlicher Zusammenhang besteht. Die Kanzlei verneinte ausdrücklich jegliche Urheberschaft an der betreffenden Korrespondenz.
Rechtliche Würdigung zur Sache Fi0001364825
Aufgrund des Ergebnisses der Nachfrage wurde Strafanzeige erstattet. Im Fokus stehen dabei folgende Straftatbestände:
- Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB): Unbefugtes Auftreten unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ bzw. Vortäuschen einer anwaltlichen Identität.
- Es ist verboten gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen oder Titel zu führen, zu deren Führung eine entsprechende Berechtigung nicht erteilt wurde.
- Der gesetzliche Schutz von Berufsbezeichnungen und beruflichen Titeln dient dem Schutz der Gesellschaft und dem Vertrauen in das entsprechend betroffene Berufsbild.
- Betrugsversuch (§ 263 StGB): Die Täuschung über die Urheberschaft der E-Mail diente dem Zweck, eine unberechtigte Rückzahlung zu erwirken und somit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen.
Entscheidung Fi0001364825
Derzeit wird seitens des Inkassounternehmens auf die Eingangsbestätigung und Mitteilung des internen behördlichen Aktenzeichens zur Strafanzeige in der Forderungssache Fi0001364825 seitens der Staatsanwaltschaft Nürnberg in Bezug auf die angezeigte Handlung gewartet.
Dieser Vorfall zeigt die Relevanz der Identitätsprüfung in der Kommunikation durch Inkassodienstleister. Die qualifizierten Personen der Euro-Invest-Inkasso GmbH führen eine Rechtsprüfung durch, die über die bloße Forderungsverwaltung hinausgeht. Durch den auch sehr vertieften Abgleich und die digital-forensische Verifizierung von Absenderangaben werden Täuschungsversuche frühzeitig erkannt.
Die strafrechtliche Verfolgung dient hierbei dem Schutz der Integrität des Rechtswesens und der betroffenen Anwaltschaft. Nicht zuletzt ist diese vertiefte Prüfung auch aus datenschutzrechtlichen Aspekten geboten, da die eindeutige Identitätsfeststellung von Urhebern von Eingaben stets sowohl der Zuordnung zu einem bestimmten Sachverhalt, als auch der Berechtigung zur Antworterteilung zwingende Voraussetzung darstellt.
- Rechtsgrundlage: § 132a Absatz 1 Nr. 2 Alt. 8 StGB↗, § 263 StGB↗, uw.
- Lexikon-Bezug: Details zu den konkreten Begriffen der Täuschung und der Strafanzeige finden Sie im Fachlexikon.
- Hintergrund: Informationen zur Prüfpflicht des Inkassounternehmens bei eingehenden Einreden.