Als Vollmacht wird eine meist durch ein Rechtsgeschäft seitens einer Person an eine andere Person eingeräumte und begründete Vertretungsmacht bezeichnet. Der Bevollmächtigte kann und soll wirksame Erklärungen oder Handlungen für die vertretene Person in deren Willen und in deren Namen abgeben, bzw. durchführen. Eine Bevollmächtigung wird nach außen hin grundsätzlich durch Erklärung gegenüber Dritten (im Außenverhältnis) und kann grundsätzlich sowohl mündlich erteilt, als auch nach außen hin erklärt werden – Formvorschriften dahingehend bestehen grundsätzlich nicht.Regelungen dazu findet man in den §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Nur bei Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte im Namen des Vertretenen durch einen Bevollmächtigten muss dieser zur WIrksamkeit seiner Erklärung eine Vollmachtsurkunde im Original dem Dritten gegenüber dem die Erklärung wirksam werden soll nachweisen, vgl. § 174 BGB.

