Eine bestehende Schuld eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger kann in der Praxis seitens des Schuldners nicht immer in einer Einmalzahlung erfüllt werden.
Im Rahmen von einvernehmlicher Vereinbarung von Zahlungserleichterungen wird Schuldnern – sofern diese überhaupt reagieren – seitens der Gläubiger dann oft eine Kombination aus Stundung und Ratenzahlung bewilligt. Der Schuldner darf dann in vereinbarten monatlichen Raten die bestehende Forderung, bestehend aus Hauptforderung, Kosten und Zinsen beim Gläubiger tilgen und der Gläubiger löst, solange sich der Schuldner an diese Vereinbarung zuverlässig hält keine weiteren kostenauslösenden Maßnahmen gegen den Schuldner aus.
Die Frage nach der anteiligen Tilgung durch die monatliche Rate des Schuldners auf Hauptforderung, Kosten und Zinsen klärt dabei – sofern keine anderweitige Regelung vereinbart wird – das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen einer gesetzlichen Tilgungsbestimmung in § 367 Absatz 1 BGB↗. Zahlungen des Schuldners werden dabei zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und abschließend auf die eigentlich bestehende Hauptforderung tilgungsweise angerechnet.

