Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschreibt in seinem Inhalt auch grundsätzlich unerlaubte Handlungen im sogenannten zivilrechtlichen Deliktsrecht (vgl. §§ 823 ff. BGB).
Als Folge einer unerlaubten Handlung entsteht für das Opfer dieser Handlung stets ein Anspruch auf Schadensersatz.
Neben vertraglichen Forderungen dürfen Inkassodienstleister auch Forderungen aus unerlaubter Handlung gegen den unerlaubt Handelnden beitreiben.