- 0911 477 1398 – 2
- info@euroinvestinkasso.de
- Mo - Fr: 9:00 - 17:30
Inkassobegriffe
In dieser Kategorie werden einschlägige und schwerpunktmäßig im Bereich des Inkassowesens verwendete Begriffe abgebildet und erläutert.
Als Abtretung versteht man, wenn eine Forderung durch Vertrag von einem ursprünglichen Gläubiger dieser Forderung auf einen anderen Gläubiger übertragen wird. Der Vertrag mit dem dies geschieht ist praktisch meistens ein Kaufvertrag in seiner speziellen Ausprägung eines sogenannten Rechtskaufes nach § 453 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)↗. Der Fachbegriff für die Abtretung lautet "Zession". Der ursprüngliche Gläubiger wird "Zedent" genannt, der neue Gläubiger wird "Zessionar" bezeichnet. Geregelt wird das Rechtsinstitut der Abtretung in den §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)↗. Obwohl sich ein Austausch der Gläubiger im Rahmen der Abtretung ergibt, bleiben sowohl der Schuldner der Forderung als auch die Forderung selbst der Höhe und Begründung nach ohne Änderung. Eine Vertrags- oder Kundenbeziehung entsteht zwischen dem neuen Gläubiger und dem Schuldner der Forderung durch diese Abtretung der Forderung grundsätzlich nicht, da der neue Gläubiger lediglich das Recht erworben hat, die Forderung als eigene gegen den Schuldner geltend zu machen. Schuldner müssen sich hinsichtlich der, der Forderung zugrundliegenden Leistungsansprüche aus dem Vertrag mit dem alten Gläubiger weiterhin an diesen wenden, Einwendungen gegen die Forderung, welche gegen den alten Gläubiger rechtlich beachtlich wären, hat der neue Gläubiger hingegen gleichermaßen, wie dies beim alten Gläubiger der Fall wäre zu beachten.
AdressermittlungCategory: Inkassobegriffe Alle
Siehe dazu bitte --> "Einwohnermeldeauskunft"
AktenzeichenCategory: Inkassobegriffe Alle
Aktenzeichen sind grundsätzlich nur interne Hilfen zur Ordnung von zahlreichen unterschiedlichen Sachverhalten, die durch die das jeweilige Aktenzeichen vergebende Stelle bearbeitet werden. Den Begriff kennt man vor allem durch die Justiz, durch sonstige staatliche Stellen, aber auch durch juristische Dienstleister. Durch die Vergabe eines internen Aktenzeichens wird es der Stelle wesentlich einfacher gemacht, eingehende Unterlagen, Rückmeldungen und eigene notwendige Handlungen einem konkreten und einfach zu identifizierenden Sachverhalt zuzordnen. Inkassounternehmen vergeben deshalb auch interne Aktenzeichen und Rückmeldungen in einer Forderungssache sollten stets zur eindeutigen Einordnung, das entsprechende Aktenzeichen enthalten.
Siehe dazu bitte --> "Schuldanerkenntnis"
Der Begriff "Anspruch" bezeichnet das Recht, von einem Anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern zu können. Die Legaldefinition dieses Begriffes findet man in den Verjährungsregelungen in § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ansprüche können sich aus Vertrag und aus Gesetz ergeben. Der Anspruchsinhaber wird auch "Gläubiger" bezeichnet, der Anspruchsgegener ist der "Schuldner".
Für die Tätigkeit eines Inkassounternehmens ist stets ein Vertragsverhältnis, ein konkreter Auftrag seitens eines Auftraggebers erforderlich. Dabei handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag↗. Das Inkassounternehmen ist dann der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses. Aus der Perspektive des Inkassounternehmens spricht man in Hinsicht auf das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber von einem sogenannten "Innenverhältnis" der Parteien.
AusbuchungCategory: Inkassobegriffe Alle
Die Ausbuchung einer Forderungssache ist der endgültige Abschluss dieser in der Bearbeitung bei einem Inkassounternehmen.
Dies kann durch zahlreiche unterschiedliche Umstände ausgelöst werden, die sowohl in der Sphäre des Auftraggebers (Gläubiger) oder des Schuldner liegen.
Die Sache wird im System dabei vom Status her so markiert und abgelegt, dass sie nicht mehr im zeitlichen oder anlassbezogenen Intervall erneut vorgelegt wird um weitere Maßnahmen darin umzusetzen.
Mit Ausbuchung erfolgt auch meist systemimmanent, also automatisch die Abrechnung der Sache beim Auftraggeber.
Jursitische Dienstleister, zu denen auch Inkassounternehmen zählen, berechnen für die Erbringung Ihrer auftragsgemäßen Tätigkeit auch etwaige anfallende Auslagen. Solche sind als spezielle Auslagentatbestände im Gebührenrecht (RVG) in den Verzeichnisnummern 7000 der Anlage 1 zum RVG geregelt. Als Beispiele werden dort Auslagen für Geschäftsreisen oder Postentgelte, sowie zahlreiche weitere Tatbestände aufgeführt.
BDIU e. V.Category: Inkassobegriffe Alle
Der BDIU e. V. oder auch Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen ist ein für Inkassodienstleister zuständiger, privatrechtlich organisierter Verein, der einerseits die Interessen der Inkassobranche für seine Mitglieder vertritt und andererseits auch verbraucherschützend die Einhaltung gesetzlicher Regelungen durch die Mitgliedsunternehmen überwacht.
Der Begriff der Beschwerde ist inhaltlich jeder Ausdruck von Unzufriedenheit oder jeder Antrag auf inhaltlich argumentative Korrektur eines Zustandes, der sich aus Sicht des Beschwerdeführers als inkorrekt darstellt.
BeschwerdebearbeitungCategory: Inkassobegriffe Alle
Die inhaltliche Auseinandersetzung mit Beschwerden nennt sich Beschwerdebearbeitung. Sie erfolgt durch den Beschwerdeverantwortlichen.
BeschwerdemanagementCategory: Inkassobegriffe Alle
Ein Beschwerdemanagement dient der strukturierten, prozessorientierten und systematischen Beabreitung von Beschwerden.
Darin wird der Umgang damit inhaltlich vorgegeben, ein entsprechendes Formularwesen hinterlegt und Verantwortlichkeiten geklärt. Es gibt durch diese Umstände ein qualitativ gleichwertiges Niveau dieser Vorgänge für jede individuelle Beschwerde vor.
BFiF e. V.Category: Inkassobegriffe Alle
Der BFiF e. V. oder auch Bundesverband Inkasso und Forderungsmanagement ist ein für Inkassodienstleister zuständiger, privatrechtlich organisierter Verein, der einerseits die Interessen der Inkassobranche für seine Mitglieder vertritt und andererseits auch verbraucherschützend die Einhaltung gesetzlicher Regelungen durch die Mitgliedsunternehmen überwacht.
Liegt einem Gläubiger ein vollstreckbarer und rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen einen Schuldner in Bezug auf eine Forderung vor, so kann der Gläubiger aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Diese kann allerdings abweichend von der Person des Schuldners auch gegen sogenannte Drittschuldner betrieben werden. Dazu zählen alle Schuldner des eigentlichen Schuldners. Als Beispiel für einen Drittschuldner kommt der Arbeitgeber des Schuldners (hinsichtlich Gehaltspfändungen) oder das Kreditinstitut des Schuldners (Kontopfändung) neben vielen weiteren in Frage. Nachteil für Schuldner ist, dass diese Drittschuldner nunmehr von dem gegen den Schuldner bestehenden Titel Kenntnis erlangen, Vorteil für den Gläubiger ist, dass Drittschuldner oftmals liquider und motivierter zur Erfüllung von titulierten Ansprüchen sind.
Nach erfolgten Verhandlungen über einen Streitfall oder die Bedingungen der Lösung eines Problems kann es bestenfalls zu einer Einigung zwischen den Parteien gelangen.
Diese Einigung wird dann meist beweiserheblich dokumentiert und anschließend von den Parteien wie vereinbart umgesetzt, bzw. erfüllt.
Einigung zeichnen sich inhaltlich meist durch ein wechselseitiges Nachgeben aus.
Als Einspruch wird die Erklärung eines Schuldners im gerichtlichen Mahnverfahren gegenüber dem zentralen Mahngericht gegen einen zugestellten Vollstreckungsbescheid genannt, wenn der Schuldner sich inhaltlich gegen den Anspruch des Gläubigers vor Gericht verteidigen will.
Einsprüche können umfassend oder teilweise erhoben werden, es gilt eine gesetzliche Notfrist von 14 Tagen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides beim Schuldner.
Der Vollstreckungsbescheid ist ab Zustellung beim Schuldner vorläufig vollstreckbar.
Erfolgt ein Einspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Notfrist, wird der Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner rechtskräftig.
Erfolgt der Einspruch dagegen innerhalb der gesetzlichen Notfrist fristgerecht, wird das gerichtliche Verfahren kraft Gesetz an das für die Hauptsache zuständige Gericht abgegeben und das streitigen Verfahren eingeleitet.
Erfüllung im Sinne des Gesetzes (BGB) tritt ein, wenn die geschuldete Leistung seitens eines Schuldners an den Gläubiger wirksam und vollständig bewirkt wurde, vgl. § 362 BGB. Mit wirksamer Erfüllung eines Anspruches entfällt dieser beim Gläubiger durch Erlöschen.
Der Begriff der Fälligkeit beschreibt das zeitliche Moment, an welchem eine bestimmte - meist vertraglich geschuldete - Leistung verlangt werden kann. Bezogen auf Zahlungsansprüche (Forderungen) bedeutet Fälligkeit, den Zeitpunkt an welchem die Zahlung zu erfolgen hat. Die Grundregel lautet dabei, dass die Zahlung sofort verlangt werden kann, vgl. § 271 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)↗. Abweichendes gilt nur, wenn vertraglich oder aus anderen Umständen (beispielsweise Vorleistungspflicht der anderen Vertragspartei oder Zurückbehaltungsrecht kraft Gesetz) ein Zeitpunkt für die Zahlungspflicht durch die Parteien vereinbart wurde oder in der Rechnung des Forderungsgläubigers ein entgegenkommendes "Zahlungsziel" - also eine freiwillige weitere Frist für den Eingang der Zahlung angegeben wird. Überschreitet der Schuldner hinsichtlich der verpflichtet zu leistenden Zahlung der Forderung den Fälligkeitszeitpunkt, stellt sich die Forderung als "überfällig" dar.
Siehe dazu bitte --> "Anspruch"
Wenn neben der eigentlichen Hauptforderung eine oder mehrere Nebenforderungen gegen eine Vertragspartei - oft auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten - entstanden sind, muss jede dieser Nebenforderungen nachvollziehbar und überprüfbar sein. Dazu schreibt der Gesetzgeber das Fertigen einer Forderungsaufstellung vor, die diese Zwecksetzung ermöglicht.
Forderungsaufstellung, InkassoCategory: Inkassobegriffe Alle
Inkassodienstleister sind entgeltlich für ihre Auftraggeber, die Gläubiger einer zahlungsgestörten Forderung tätig.
Sie machen bei Schuldnern neben der Hauptforderung auch alle bis dato entstandenen Kosten (Mahnkosten des Gläubigers, Inkassokosten, Adressermittlungskosten, etc.) und Zinsen im Rahmen außergerichtlicher Kontaktaufnahmen zur Forderungsbeitreibung geltend.
Da diese Inhalte aller Forderungspositionen für Schuldner nachvollziehbar sein sollen, sind Inkassounternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, eine Forderungsaufstellung zu erstellen und dem Schuldner zuzuleiten. Aus dieser muss sich jede Einzelforderung (Haupt- und Nebenforderung) mit Grund, Datum und aktueller Höhe schlüssig und nachvollziehbar ablesen lassen.
Liegen auf einer Seite eines Vertrages mehr als eine Person als Vertragspartner vor, spricht man vom Vorliegen von Gesamtschuldnern. Dabei sind alle dieser Personen gleichermaßen - jeder für sich - dazu verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen.
Der Gläubiger einer vertraglichen Leistung kann sich an jede dieser Personen nach seiner eigenen Wahl und seinem eigenen Ermessen wenden um die aus dem Vertrag durch die Gesamtschuldner geschuldete Leistung bei einem Einzelnen dieser Gesamtschuldner einzufordern und durchzusetzen.
Der in Anspruch genommene Einzelne muss dann alles aus dem Vertrag geschuldete zunächst allein in voller Höhe leisten und kann sich seinerseits anschließend an die anderen Gesamtschuldner wenden um einen Ausgleich mit diesen im sogenannten Innenverhältnis der Gesamtschuldner zu erzielen.
Für die außergerichtliche Tätigkeit durch juristische Dienstleister entsteht kraft Gesetz (RVG) eine sogenannte Geschäftsgebühr. Diese richtet sich nach der Verzeichnisnummer 2300 der Anlage 1 zum RVG und beträgt für Inkassodienstleistungen - je nach den Umständen des Einzelfallels im Sinne von § 14 Absatz 1 RVG - im Mindestfaktor eine Höhe von 0,5 und im Höchstfaktor eine Höhe von 1,3 Gebühren.
GeschäftszeitenCategory: Inkassobegriffe Alle
Als Geschäftszeiten gelten die Zeiten, in denen - wie die Bezeichnung bereits im Namen trägt - ein Unternehmen öffentlich publiziert und bekannt gegeben seiner Tätigkeit nachgeht und erreichbar ist.
Für Fristeinhaltungen bei Inkassounternehmen ist es wichtig, dass am Tag des Fristablaufes bis zum Ende der an diesem Tag geltenden Geschäftszeiten entsprechende Erklärungen eingehen oder Handlungen nachgewiesen werden, da sonst unter Umständen eine Verfristung festgestellt werden kann, die wiederum Verzug auslöst und weitere meist kostenverursachende Folgemaßnahmen notwendig erscheinen lassen. Inkassounternehmen sind Privatunternehmen, die nicht mit fristgerechten EIngängen von Erklärungen und Nachweisen außerhalb der üblichen Geschäftzeiten rechnen müssen.
Ein Gläubiger ist eine Partei, die sich eines "Anspruches" gegenüber einem "Schuldner" rühmt. Jede Person, die der Meinung ist, einen Anspruch gegen eine andere Person zu haben, wird als Gläubiger dieses Anspruches bezeichnet.
In einem Vertragsverhältnis liegt regelmäßig eine Leistungspflicht bei jeder der Vertragsparteien gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei vor. Diese stellt vertraglich gesehen die Hauptforderung einer Vertragspartei gegen die jeweils andere dar.
In jedem Vertragsverhältnis bestehen daneben auch mehrere Nebenpflichten, die je nach den Umständen entweder auch Hauptforderung oder Nebenforderung sein können. Beispiel dazu wäre unter anderem die vertragliche Treuepflicht oder die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht.
HausbesuchCategory: Inkassobegriffe Alle
Im Bereich der Inkassodienstleistungen kündigen unsere Wettbewerber sehr vereinzelt Hausbesuche bei Schuldnern an. Dies ist unter gewissen Voraussetzungen sicherlich rechtlich zulässig. Wie der wörtliche Begriff Hausbesuch allerdings bereits beinhaltet ist ein Besuch stets mit Freiwilligkeit des Besuchten verbunden. Im Rahmen des Hausrechts können Sie dem Inkassomitarbeiter den Zutritt rechtlich zulässig verweigern.
Inkasso als Begriff bedeutet das Einziehen zahlungsgestörter, überfälligen und in Verzug gesetzter Forderungen. Der Begriff stammt aus dem italienischen "incassare" und heißt übersetzt Geld eintreiben oder einkassieren.
InkassodienstleisterCategory: Inkassobegriffe Alle
Inkassodienstleister sind alle markttätigen Unternehmen, das im Rahmen des Geschäftsgegenstandes die Einziehung zahlungsgestörter Forderungen (Inkassodienstleistung) als eigenständiges Geschäft betreibt. Sie führen eine rechtliche Prüfung und Beratung zur Einziehung von offenen Forderungen durch und treiben diese auftragsgemäß außergerichtlich und gerichtlich beim Schuldner im Rahmen eines erteilten Auftrages für den Auftraggeber ein. Auch führen diese Inkassodienstleister vollstreckungseinleitende Handlungen durch.
InkassodienstleistungCategory: Inkassobegriffe Alle
Inkassodienstleistung als Teilbereich gesetzlich normierter Rechtsdienstleistung ist nach deutschem Recht die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung), vgl. § 2 Absatz 2 RDG↗.
Diese Dienstleistung erfolgt für einen Auftraggeber einer zahlungsgestörten Forderung (Innenverhältnis) gegenüber dem Schuldner des Auftraggebers (Außenverhältnis).
Nach Deutschem Recht bedürfen Inkassodienstleister einer staatlichen Erlaubnis zur marktaktiven Durchführung entgeltlicher Forderungsbeitreibungen. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nachgewiesen hat. Diese erfolgt in Form einer wirksamen Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
InkassogebührenCategory: Inkassobegriffe Alle
Wird ein Inkassodienstleister für einen Gläubiger gegenüber dessen Schuldner tätig, so fallen stets Kosten für den Gläubiger gegenüber dem Inkassounternehmen an, da dieses seine Dienstleistung grundsätzlich nicht kostenlos anbietet und erbringt.
Dabei muss zwischen dem Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen einerseits und dem Außenverhältnis zwischen Inkassounternehmen und dem Schudlner des Auftraggebers unterschieden werden.
Im Innenverhältnis kann grundsätzlich im Sinne der zivilrechtlichen Privatautonomie zwischen dem Inkassodienstleister und dem auftraggebenden Gläubiger alles komplett frei verhandelt und vereinbart werden. Deshalb kann man in der Praxis auch die unterschiedlichsten dahingehenden Regelungen in den Vertragsunterlagen von Inkassodienstleistern auffinden. Von Abomodellen über Mitgliedsbeiträge bis hin zu Pauschalvergütungen findet man fast alles und noch viel mehr.
Im Außenverhältnis - also in der Beitreibungsbeziehung zwischen Inkassodienstleister und dem Schuldner des Auftraggebers, dürfen Inkassodienstleister dagegen nur so viel vom Schuldner als sogenannten Verzusschaden verlangen (und an den Auftraggeber nach Vereinnahmung auszahlen), wie dies das Gesetz erlaubt. Die erstattungsfähigen Inkassogebühren sind dabei der Höhe nach auf die Gebühren beschränkt, die anstelle des Inkassounternehmens ein beauftragter Rechtsanwalt maximal verlangen dürfte. Deshalb richten sich solche erstattungsfähigen Inkassogebühren auch nach den gebührenrechtlichen Regeln, an die sich Rechtsanwälte berufsrechtlich halten müssen.
InkassoheldCategory: Inkassobegriffe Alle
Ein Inkassoheld kann man bei uns werden, wenn man unser gleichnamiges Quiz im Mitmachportal mit voller Punktzahl abschließt.
Erstmalig bieten wir dieses Quiz 2024 an und veröffentlichen von da an jeder Jahr eine neue und schwierigere Version davon.
Klara KlärungCategory: Inkassobegriffe Alle
Unter dem Pseudonym und dem Avatar "Klara Klärung" bearbeitet eine Inkasso - Sachbearbeiterin unseres Hauses das Instagramprofil der Euro-Invest-Inkasso GmbH und steht über diese social media Plattform erklärenden und helfend innerhalb unserer Geschäftszeiten für Nutzer dieser Plattform zur Seite.
Man kann ihr dort Nachrichten senden, Beiträge kommentieren (teilweise nur als Follower) und sich in Beiträgen, Reels und Stories informieren.
Als Mahnantrag wird der Antrag eines Gläubigers oder Gläubigervertreters beim zentralen Mahngericht bezeichnet, in welchen das gerichtliche Mahnverfahren gegen einen Schuldner eingeleitet und ein Mahnbescheid begehrt wird.
Der gerichtliche Mahnbescheid ist Ergebnis eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Dieses spezielle und vereinfachte gerichtliche Verfahren, in welchem Ansprüche grundsätzlich automatisiert und nur summarisch auf die Schlüssigkeit der Inhalte des Mahnantrages geprüft werden, dient der Entlastung der Justiz und der Gläubiger gleichermaßen. Es ist in den Vorschriften der §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)↗ gesetzlich geregelt. Ergebnis des Mahnantrages seitens des Gläubigers an das Gericht ist der Mahnbescheid. Dieser drückt grundsätzlich aus, dass das Gericht die gemeldeten und beantragten Inhalte für schlüssig erachtet. Schuldner können ab Zustellung des Mahnbescheides gegen diesen mit dem bei der Zustellung mitgelieferten amtlichen Vordruck innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erheben. Dieser Widerspruch muss in den zwei Wochen an das Gericht gesendet werden und diesem in dieser Zeit auch zugehen.
Eine Forderung wird in der Praxis meistens durch den Gläubiger gegenüber dem Schuldner der Forderung in Verzug gesetzt. Dieser befindet sich dann in Schuldnerverzug und ist verpflichtet daraus resultierende verzugsbedingte Schäden, die dem Gläubiger entstehen, an diesen zu erstatten (bspw. Verzugszinsen, Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung, Ermittlungskosten, usw.). Das in der Praxis häufigste Mittel eine Verzugsetzung des Schuldner zu bewirken ist die Mahnung der Forderung durch den Gläubiger gegenüber dem Schuldner. In der Mahnung drückt der Gläubiger aus, dass er kritisiert, dass die längst überfällige Zahlungsverpflichtung des Schuldners noch aussteht und es wird eine letzte - meist kürzere Frist gesetzt, in der der Schuldner die Zahlung endlich veranlassen sollte. Nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist liegt Verzug vor.
Die vertraglich von einem Schuldner geschuldete Zahlung ist die sogenannte Hauptforderung.
Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, so können weitere Zahlungsansprüche in Form von Verzugsschäden entstehen, die dann als Nebenforderung gelten, quasi neben der eigentlichen vertraglich geschuldeten Zahlungsleistung zusätzlich entstehen und zu zahlen sind.
OnlinewacheCategory: Inkassobegriffe Alle
Die Onlinewache ist ein elektronischer Kontaktkanal zu zentralen Stellen der Polizei aller Bundesländer. Dort können Opfer einer Straftat bei bestimmten Antragsdelikten in Kontakt mit der Polizei treten und einen Strafantrag stellen, sowie jeder andere eine Strafanzeige erstatten.
Die Pfändung ist eine von unzähligen möglichen Vollstreckungshandlungen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner. Es gibt zahlreiche verschiedene Arten und Kombinationen zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Pfändung.
Dabei werden - allgemein gesprochen - stets Vermögenswerte des Schuldners staatlich beschlagnahmt um diese beschlagnahmten Vermögenswerte zur Befriedigung des Gläubigers zu nutzen.
Die Ratenzahlung ist eine Zahlungserleichterung seitens eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner gewährt, die eigentlich sofort komplett fällige und geschuldete Gesamtforderung des Gläubigers in mehreren Teilbeträgen anstatt in einer vollständigen Einmalzahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes leisten zu dürfen.
RDGCategory: Inkassobegriffe Alle
Siehe dazu bitte --> "Rechtsdienstleistungsgesetz"
RDGEGCategory: Inkassobegriffe Alle
Siehe dazu bitte --> "Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz"
RDVCategory: Inkassobegriffe Alle
Siehe dazu bitte --> "Rechtsdienstleistungsverordnung"
Das Rechtsdienstleistungsgesetz - kurz RDG - regelt die Zulassung, die Voraussetzungen einer Zulassung und die Tätigkeiten von Rechtsdienstleistern. Es wird durch das Einführungsgesetz zum RDG (RDGEG) und eine Verordnung (RDV) ergänzt. Für alle darin genannten Rechtsdienstleister sind die Inhalte dieser Gesetze bindend und verpflichtend einzuhalten.
Rechtsdienstleistungsgesetz, EinführungsgesetzCategory: Inkassobegriffe Alle
Das RDGEG oder auch Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz regelt teilweise für verschiedene Arten von Rechtsdienstleistern konkrete Kompetenzen in der praktischen Ausübung der Rechtsdienstleistung. Seit den durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und den damit bewirkten inhaltlichen Veränderungen des RDG, sowie durch die damit erreichte Gleichstellung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Bereich der Inkassodienstleistung, ist dieses Gesetz für Inkassodienstleister nahezu inhaltlich irrelevant geworden.
RechtsdienstleistungsverordnungCategory: Inkassobegriffe Alle
Die Rechtsdienstleistungsverordnung regelt inhaltlich konkretisiert sowohl die Voraussetzungen der Registrierung als Rechtsdienstleister, als auch das Registrierungsverfahren selbst. Diese Verordnung ist inhaltlich eine Verwaltungsvorschrift zum RDG.
RuhendstellungCategory: Inkassobegriffe Alle
Als Ruhendstellung wird der Umstand bezeichnet, eine Aktensache vorübergehend quasi zu pausieren und darin solange keine weiteren Maßnahmen einzuleiten, bis eine bestimmte Bedingung die Reaktivierung geboten und notwendig erscheinen lässt.
Bei Forderungssachen führt beispielsweise die Einleitung des Beschwerdemanagements aber auch die Verhandlung über Zahlungserleichterungen zu einer Ruhendstellung.
Das Bürgerliche Recht als Teilbereich des Zivilrechts kennt zwei verschiedene Arten von Schuldanerkenntnissen.
Eine Art ist dabei das sogenannte "deklaratorische" Schuldanerkenntnis. Damit wir die Anerkennung einer bereits bestehenden Schuld bezeichnet, ohne dass dabei eine neue eigenständige Schuld im Rahmen des Anerkenntnisses entsteht.
Das Bürgerliche Recht als Teilbereich des Zivilrechts kennt zwei verschiedene Arten von Schuldanerkenntnissen.
Eine Art ist dabei das sogenannte "konstitutive" Schuldanerkenntnis. Damit wir die Anerkennung einer zusätzlichen oder neuen und bis dato noch nicht bereits bestehenden Schuld bezeichnet.
Als Schuldner wird derjenige bezeichnet, bei dem ein Gläubiger einen Anspruch geltend macht. Die Stellung als Schuldner kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
Macht ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner einen Anspruch geltend, kann der Schuldner diesen, wenn er ihn teilweise für berechtigt und begründet hält auch teilweise anerkennen.
Dies hat die Folge, dass die Parteien nur noch über den nicht anerkannten Teil des Anspruches streiten. Kommt es anschließend über den weiterhin strittigen und nicht anerkannten Teil des Anspruches zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung so entstehen auch nur Kosten im Rechtsstreit über den noch strittigen Teil des Anspruches.
Prozesstaktisch können so auch Prozessrisiken überschaubar gehalten werden oder gerichtliche Zuständigkeiten mit besonderen prozessualen Regeln umgangen werden (Bspw. Anwaltszwang, Amtsgericht statt Landgericht, usw.).
Siehe dazu bitte auch --> Schuldanerkenntnis
Macht ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner einen Anspruch im gerichtlichen Mahnverfahreb geltend, kann der Schuldner diesen, wenn er ihn teilweise für berechtigt und begründet hält auch teilweise anerkennen, indem er dem Anspruch nur teilweise widerspricht.
Dies hat die Folge, dass die Parteien nur noch über den Teil des Anspruches streiten, dem der Schuldner widersprochen hat.
Prozesstaktisch können so auch Prozessrisiken überschaubar gehalten werden oder gerichtliche Zuständigkeiten mit besonderen prozessualen Regeln umgangen werden (Bspw. Anwaltszwang, Amtsgericht statt Landgericht, usw.).
Siehe dazu bitte auch --> Widerspruch
Eine Teilzahlung ist eine nur anteilige Zahlung auf eine eigentlich höhere Gesamtschuld. Soweit eine Teilzahlung geleistet wurde, erlischt die Gesamtschuld hinsichtlich des Wertes des gezahlten Teilbetrages durch Erfüllung.
Schuldner sind grundsätzlich - sofern dies nicht vorher ausdrücklich vertraglich eingeräumt wurde - zur nur anteiligen Zahlung nicht berechtigt. Es kann unter Umständen allerdings mit dem Gläubiger oder dem beauftragten Inkassodienstleister eine Ratenzahlung nachverhandelt werden.
Abweichend von der gesetzlichen Tilgungsbestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches (siehe dazu bitte --> "Tilgungsbestimmung, gesetzlich") kann zwischen Gläubiger und Schuldner auch eine vom Gesetz abweichende Regelung zur Anrechnung von Teilzahlungen auf offene Forderungspostitionen vereinbart werden.
Eine solche Vereinbarung muss beiderseitigen einvernehmlich abgeschlossen sein, einseitig kann beispielsweise der Schuldner nicht wirksam erklären, welche Position er gerne als erstes tilgen möchte.
Nach Abschluss einer Vereinbarung von Zahlungserleichterungen (Stundung und Ratenzahlung) zwischen Inkassounternehmen und auftragsgemäß kontaktierten Schuldner ergibt sich ein verbindlicher Vertrag mit in zeitlicher Hinsicht und in Bezug auf die Höhe der monatlichen Rate festen Eckpunkten. Verschriftlicht man diese, so erhält man eine Übersicht, die einen Tilgungsplan abbildet, so wie die Vereinbarung die Modalitäten zur Tilgung vorsieht.
Eine bestehende Schuld eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger kann in der Praxis seitens des Schuldners nicht immer in einer Einmalzahlung erfüllt werden.
Im Rahmen von einvernehmlicher Vereinbarung von Zahlungserleichterungen wird Schuldnern - sofern diese überhaupt reagieren - seitens der Gläubiger dann oft eine Kombination aus Stundung und Ratenzahlung bewilligt. Der Schuldner darf dann in vereinbarten monatlichen Raten die bestehende Forderung, bestehend aus Hauptforderung, Kosten und Zinsen beim Gläubiger tilgen und der Gläubiger löst, solange sich der Schuldner an diese Vereinbarung zuverlässig hält keine weiteren kostenauslösenden Maßnahmen gegen den Schuldner aus.
Die Frage nach der anteiligen Tilgung durch die monatliche Rate des Schuldners auf Hauptforderung, Kosten und Zinsen klärt dabei - sofern keine anderweitige Regelung vereinbart wird - das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen einer gesetzlichen Tilgungsbestimmung in § 367 Absatz 1 BGB↗. Zahlungen des Schuldners werden dabei zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und abschließend auf die eigentlich bestehende Hauptforderung tilgungsweise angerechnet.
Als Titel wird eine Urkunde bezeichnet, die einer Gläubigerpartei die Vollstreckung eines Anspruches gegen einen Schuldner ermöglicht.
Urteile, Vollstreckungsbescheide und gerichtliche Vergleichsbeschlüsse sind dabei in der Praxis sicherlich die Titel, die am häufigsten vorkommen.
Die für juristische Dienstleister im gerichtlichen Mahnverfahren entstehende Gebühr nennt sich Verfahrensgebühr. Aufzufinden sind dahingehende Regelungen in Verzeichnisnummern 3305 ff. der Anlage 1 zum RVG. Die Gebühr beträgt bei Antragstellern den Faktor 1,0, bei Antragsgegnersn 0,5.
Der Vergleich ist eine verbindliche Einigung zwischen zivilrechtlichen Parteien über einen bis dato zwischen den Parteien streitigen Anspruch und zeichnet sich praktisch durch ein wechselseitiges inhaltlich auf den Anspruch bezogenes Einlenken unter den Parteien aus.
Vergleiche können außergerichtlich durch Vertrag ausgehandelt werden oder gerichtlich durch eine durch das Gericht förmlich protokollierte Einigung in die Welt gesetzt werden.
Schuldner können auf Antrag des Gläubigers im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch verhaftet werden. Das Mittel der Verhaftung dient dabei nach gesetzlichen Vorgaben der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft, wenn der Schuldber die VMA verweigert.
Die Vermögensauskunft ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers.
Sie ist zulässig, wenn der Gläubiger einen sogenannten "Titel" gegen den Schuldner erwirkt hat. Im Rahmen der Vollstreckung wird der Schuldner durch den Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers zur persönlichen Abgabe von Informationen zu seinen konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses geladen. Sie wird umgangssprachlich auch "Offenbarungseid" bezeichnet.
Die Vermögensauskunft wird für zwei Jahre bei einem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch gespeichert und kann bei Darlegung berechtigter rechtlicher Interessen gegen Entgelt abgerufen werden. Schuldner erhalten - da die Schufa die Daten dort eigenmächtig (auch ohne entsprechende unmittelbare Einmeldung) abruft - meist zugleich einen Negativeintrag bei der Schufa. Das erschwert in Zukunft den Erhalt von Krediten und wirklich sich negativ auf Ihren Bonitätsprüfung (score) aus.
Ein Vertrag ist eine Eingehung von wechselseitigen Verpflichtungen zwischen mindestens zwei personenveschiedenen Vertragsparteien (sonstliegt ein Insichgeschäft im Sinne von § 181 BGB vor). Er beruht auf wechselseitig übereinstimmenden Willenserklärungen, an welche die Parteien inhaltlich im Falle der Einigung verbindlich gebunden sind.
VertretungsanzeigeCategory: Inkassobegriffe Alle
Nimmt ein Inkassounternehmen auftragsgemäß (vgl. dazu gerne Begriffserklärung "Auftrag") Kontaktversuche zum Schuldner des Auftraggebers auf, nennt man das Erstanschreiben des Inkassounternehmens (vgl. dazu gerne Begrifferklärung "Inkassodienstleister") gegenüber dem Schuldner auch Vertretungsanzeige. In diesem hat der Inkassodienstleister neben dem Umstand, für welchen Gläubiger es aktuell gegenüber dem Schuldner tätiig ist, bereits kraft Gesetz zahlreiche Informationen gegenüber dem Schuldner mitzuteilen, vgl. § 13a Absätze 1, 2 des Rechtsdienstlesitungsgesetzes (RDG)↗. Da in diesem Schreiben zwingend alle gesetzlich geforderten Mitteilungspflichten einzuhalten sind, wozu auch das konkrete Vertretungsverhältnis zum Auftraggeber gehört, nennt man dieses Schreiben Vertretungsanzeige.
Verzug nennt man allgemein die Verzögerung einer an sich fälligen Leistung durch den Schuldner dieser Leistung. Neben einer formal überfälligen Leistung (vgl. dazu gerne die Begriffserklärung zur "Fälligkeit") wird nach deutschen Recht Verzug gegenüber dem Schuldner der Leistung erst durch den Gläubiger durch entsprechende verzugsauslösende Handlungen oder Hinweise ausgelöst und entsteht ohne die gesetzlichen Voraussetzungen nicht per se automatisch oder kraft Gesetz. § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)↗ regelt dabei, unter welchen Voraussetzungen Verzug in der Praxis überhaupt ausgelöst wird.
Siehe dazu bitte --> "Vermögensauskunft"
Als Vollmacht wird eine meist durch ein Rechtsgeschäft seitens einer Person an eine andere Person eingeräumte und begründete Vertretungsmacht bezeichnet. Der Bevollmächtigte kann und soll wirksame Erklärungen oder Handlungen für die vertretene Person in deren Willen und in deren Namen abgeben, bzw. durchführen. Eine Bevollmächtigung wird nach außen hin grundsätzlich durch Erklärung gegenüber Dritten (im Außenverhältnis) und kann grundsätzlich sowohl mündlich erteilt, als auch nach außen hin erklärt werden - Formvorschriften dahingehend bestehen grundsätzlich nicht.Regelungen dazu findet man in den §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Nur bei Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte im Namen des Vertretenen durch einen Bevollmächtigten muss dieser zur WIrksamkeit seiner Erklärung eine Vollmachtsurkunde im Original dem Dritten gegenüber dem die Erklärung wirksam werden soll nachweisen, vgl. § 174 BGB.
Im gerichtlichen Mahnverfahren wird bei schuldnerseitig unwidersprochenem Mahnbescheid auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid durch das zentrale Mahngericht erlassen. Geregelt wird der Vollstreckungsbescheid in § 699 der Zivilprozessordnung (ZPO)↗. Dieser ist quasi einem Urteil zunächst vorläufig vollstreckbar und nach Ablauf der zwei wöchigen Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und endgültig gegen den Schuldner vollstreckbar. Er gilt kraft Gesetz als "weiterer Vollstreckungstitel" im Sinne von § 794 der Zivilprozessordnung (ZPO)↗.
Als Widerspruch wird die Erklärung eines Schuldners im gerichtlichen Mahnverfahren gegenüber dem zentralen Mahngericht gegen einen zugestellten Mahnbescheid genannt, wenn der Schuldner sich inhaltlich gegen den Anspruch des Gläubigers vor Gericht verteidigen will.
Widersprüche können umfassend oder teilweise erhoben werden, es gilt eine gesetzliche Notfrist von 14 Tagen ab Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner.
WiedervorlageCategory: Inkassobegriffe Alle
Als Wiedervorlage bezeichnet man den Umstand, dass ein bestimmter Geschäftsfall, wie beispielsweise eine Aktensache oder Forderungssache meist systematisch in bestimmten zeitlichen Abständen für den zuständigen Sachbearbeiter abermals vorgelegt wird um fortgeführt zu werden.
Läuft beispielsweise eine Frist ab, wird der Vorgang erneut nach Ablauf dieser Frist - meist systemimmanent - wieder vorgelegt um etwaige weitere Schritte umzusetzen.
Die Zahlungserinnerung - früher auch Zahlungsaufforderung - soll wie der Name bereits zu erkennen gibt, Schuldner einer säumigen (überfälligen) Forderung an die Zahlung dieser Forderung erinnern. In der Gesellschaft wird eine Zahlungserinnerung oftmals fälschlicherweise mit einer Mahnung verwechselt oder gleichgesetzt, was rein rechtlich nicht richtig ist. Im Gegensatz zur Mahnung bewirkt eine reine Zahlungserinnerung keinen Schuldnerverzug in Hinsicht auf die offene Forderung. Es ermangelt dahingehend der Zahlungserinnerung an einer erkannbaren und verbindlichen Androhung rechtlicher Schritte.
Aber Achtung: Nicht jede als Mahnung bezeichnete Erklärung ist inhaltlich auch tatsächlich schon eine Mahnung und nicht jede als Zahlungserinnerung bezeichnete Erklärung ist inhaltlich nur eine Zahlungserinnerung. Es muss bei beiden Bezeichnungen der konkrete Inhalt der Erklärung insgesamt betrachtet und ausgewertet werden um festzustellen, welche Erklärung durch Auslegung vorliegend gegeben ist. Sind inhaltlich rechtliche Schritte in einer Zahlungserinnerung angedroht und eine letzte konkrete Frist gesetzt, dann dürfte in aller Regel trotz der Bezeichnung als Zahlungserinnerung eine Mahnung vorliegen. Ist dagegen in einer Mahnung keine verbindliche Nachfrist gesetzt oder keine Androhung rechtlicher Schritte enthalten, so liegt in aller Regel trotz der bezeichnung als Mahnung im Wege der Auslegung des Inhaltes eher eine bloße Zahlungserinnerung vor.
Siehe dazu bitte --> "Abtretung"
Der Gesetzgeber hat für zivilrechtliche Streitigkeiten den Begriff der Zinsen beispielsweise bei den sogenannten Verzugszinsen normiert. Diese richten sich nach einem jeweils gesetzlich aktuellen Basiszinssatz, der Dauer des Verzuges (in Tagen) durch den Schuldner und der Höhe der zu verzinsenden Hauptforderung.
Reagiert ein Schuldner auf Kontaktversuche durch den Gläubiger oder ein Inkassounternehmen nicht, so laufen diese Verzugszinsen ununterbrochen weiter auf und erhöhen die Schuld täglich.
Verzugszinsen sind als Schadensersatz aus Schuldnerverzug vom Schuldner an den Gläubiger zu erstatten.
Der Gläubiger kann gegen seinen Schuldner einer zahlungsgestörten Forderung die Zwangsvollstreckung betreiben, also im Zweifel kostenauslösende Maßnahmen einleiten, gegen die sich der Schuldner nur schwer wehren kann, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel (Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbescheid), eine Vollstreckungsklausel und eine Zustellung dieses Schuldtitels beim Schuldner bewirkt wurde.
Dazu beauftragt er zur Durchführung ein staatliches Vollstreckungsorgan seiner Wahl.