Als Stundung versteht man das vom Gläubiger zu Gunsten des Schuldners eingeräumte Recht, obwohl Fälligkeit und Verzug in Bezug auf eine vorliegenden bestehende Forderung gegen den Schuldner bereits eingetreten sind, über eine einvernehmlich zwischen den Parteien ausgehandelte Zeit seitens des Schuldners nicht leisten zu müssen ohne dass der Gläubiger innerhalb dieser Zeit gegen den Schuldner versucht die Forderung unter kostenauslösenden Maßnahmen beizutreiben.
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