Home / Fachlexikon: Inkasso, Recht & Finanzen | 2026 / Rechtsbegriffe / Tilgungsbestimmung, vertraglich
Abweichend von der gesetzlichen Tilgungsbestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches (siehe dazu bitte –> „Tilgungsbestimmung, gesetzlich„) kann zwischen Gläubiger und Schuldner auch eine vom Gesetz abweichende Regelung zur Anrechnung von Teilzahlungen auf offene Forderungspostitionen vereinbart werden.
Eine solche Vereinbarung muss beiderseitigen einvernehmlich abgeschlossen sein, einseitig kann beispielsweise der Schuldner nicht wirksam erklären, welche Position er gerne als erstes tilgen möchte.

