Fehler Nr. 2 von Wettbewerbern (Beschwerden)

Fehler Nr. 2 - Transparenz im Inkasso
Fehler Nr. 2 von Wettbewerbern – Transparenz im Inkasso bei der Euro-Invest-Inkasso GmbH

Fehler Nr. 2: In unserer Reihe “schwarze Schafe der Inkassobranche” stellen wir zu Aufklärungszwecken für Schuldner, Gläubiger und die Allgemeinheit häufige praktische Fehler im Bereich von Inkassodienstleistungen vor um Ihnen daruaf aufbauend fachlich erklärend das eigentlich korrekte und richtige Vorgehen aufzuzeigen und Sie dahingehend vor Fehlverhalten der Branche zu schützen.

Daher ist diese Beitragsreihe auch Teil unserer Aufklärungsmission in 2024 und soll alle betroffenen Parteien einer Forderungsstreitigkeit, aber auch die Allgemeinheit faktisch mit Informationen zur Inkassobranche versorgen, die einerseits schützen können und andererseits auch Vorurteile und Missverständnisse abbauen können.

Wir werden dabei unsere Wettbewerber allerdings nicht namentlich identifizieren. Ziel ist es in dieser Beitragsreihe ausdrücklich nicht Wettbewerbern wirtschaftlich oder tatsächlich zu schaden, sondern Schuldner fachlich aufzuklären und mittelbar vielleicht zu einem fachlichen Umdenken unserer Wettbewerber hinzuwirken. Dies machen wir in diesem Jahr – quasi als “Rundumschlag” – in jede Richtung, denn wir hinterfragen uns intern selbst stetig, unsere Gegner (anwaltliche Schuldnervertreter und verbraucherschützende Institutionen und Vereine), Argumente von Schuldnern und nicht zuletzt auch zur Abrundung unsere Branche allgemein mit den darin neben uns aktiven Teilnehmern.

Selbstverständlich lassen wir uns an den Inhalten unserer Beiträge auch von allen privaten und öffentlichen Institutionen, sowie von Wettbewerbern messen und setzen uns gerne mit diesen stets und nachhaltig auf fachlicher, sachlicher und tatsächlicher Art und Weise auseinander, was leider in der Vergangenheit mit einigen dieser Stellen aufgrund der fragwürdigen und inhaltsleeren Publikationen leider kaum möglich war.

In jedem Einzelbeitrag gehen wir auf jeweils einen individuellen fachlichen Fehler ein und bezeichnen die Beiträge der Reihenfolge nach mit Nummern. Die Nummern drücken dabei nicht die Schwere einer Verfehlung aus, sondern dienen einer bloßen Sortierung. Hier geht es um Fehler Nr. 2, der inhaltlich sicherlich nicht der schwerwiegenste, sondern lediglich der zweite im Rahmen eines Betrages durch uns aufgegriffenen Fehler ist.

Wir sind der Meinung nur so kann auf Sicht ein qualitativer fachlicher Standard im Inkasso möglicherweise irgendwann einmal flächendeckend erreicht werden, der die Branche als Ganzes in ein deutlich besseres und seriöseres Licht zu rücken imstande ist und Verbraucher nicht über Gebühr und oberndrein fälschlich verpflichtet oder benachteiligt. Verpflichtung ist hierbei auch das konkrete Stichwort des Beitrages, in dem es um die Frage nach einer solchen im Rahmen von angeblicher Pflicht zur “Mitwirkung” im Rahmen der Durchführung der rechtlichen Prüfung, hier im Rahmen einer anlassbezogenen Prüfung im Beschwerdemanagement geht:

Fehler Nr. 2 – Art und Weise der Beschwerdebearbeitung

Inkakssodienstleister sind verbindlich seitens des Gesetzgebers zur Durchführung einer rechtlichen Prüfung (Rechtsprüfung) im Einzelfall kraft Gesetz zu grundsätzlich jeder einzelnen aauftraggeberseitig eingemeldeten Forderung verpflichtet. Dies schreibt § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)↗ ausdrücklich und für jeden öffentlich nachlesbar vor.

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkret fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert.

Gesetzestext gemäß § 2 Absatz 1 RDG

In der Praxis gibt es zu diesem Grundsatz teilweise mit guten Argumenten begründete Aufweichungen im Bereich des sogenannten “Masseninkassos“, also bei auftragsgemäßen Inkassodienstleistungen für einen konkreten Gläubiger, dessen beim Inkasso eingemeldete Forderungen allesamt in Art, Inhalt und Entstehung stets gleichgelagert sind.

Bei dieser speziellen Art von Inkassodienstleistung ist es aufgrund von tatsächlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit (Unnötigkeit künstlicher Förmelei) und diesbezüglich einschlägigen Marktmechanismen auch seitens der Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt, wenn in den Forderungschargen ein im Vorfeld festgelegter Prozentsatz an Forderungen in Form von Stichprobenkontrollen rechtlich geprüft wird.

Hinweis zum Vorgehen bei der Euro – Invest – Inkasso GmbH:

Auch die Euro – Invest – Inkasso GmbH betreibt Masseninkasso und erfüllt im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der eingemeldeten Forderungen der Gläubiger zur auftragsgemäßen entgeltlichen Forderungsbeitreibung im Wege der praktizierten Inkassodienstleistung eine Quote von derzeit guten 15,00 % Stichprobenkontrollen. Durch anlassbezogene Prüfungen erhöht sich dieser Wert regelmäßig außergerichtlich intern auf etwa 30,00 % aller solchen Forderungen.

Im Rahmen gerichtlicher Durchsetzung von Forderungen und der gerichtlichen Gegenwehr von Schuldnern (Widerspruch auf Mahnbescheid oder Einspruch auf Vollstreckungsbescheid) erhöht sich die anlassbezogene prozentuale Quote im Rahmen der Zusammenstellung aller Unterlagen für die Weiterleitung der Forderungssachen an eine Anwaltskanzlei zur Durchführung der dann notwendigen streitigen Verhandlung um weitere durchschnittlich aktuell 22,00 %. Dies ist der Fall, weil unser Haus auftragsgemäß in einigen – leider noch nicht allen Fällen – für die konkreten Auftraggeber eine abschließende Beurteilung der Erfolgschancen der streitigen verhandlung auftragsgemäß abgibt.

Damit sind auch in unserem Geschäftsfeld “Masseninkasso” mehr als 50,00 % aller Forderungen final durch uns rechtlich geprüft. Die Quote wird dabei sogar von Jahr zu Jahr immer besser, also imm höher, da sich die internen Prozesse und Dokumentationen zwischen unseren Auftraggebern und unserem Hause stetig verbessern.

Soweit im Rahmen der Forderungsbeitreibung solcher Forderungen gegenüber dem Schuldner im Außenverhältnis keinerlei Anlass entsteht, die konkrete Forderung – sofern diese nicht bereits als Stichprobe geprüft wurde – inhaltlich im Einzelfall rechtlich zu prüfen, soweit ist das Vorgehen des Inkassodienstleisters fachlich korrekt.

Interessant wird es praktisch dann – dort entsteht auch der in diesem Beitrag thematisierte Fehler Nr. 2, wenn der Schuldner einen konkreten Anlass zu einer bis dato nicht konkret im Rahmen der Stichprobenkontrolle geprüften Forderung setzt und damit eine sogenannte anlassbezogene Forderungsprüfung im Wege einer rechtlichen Überprüfung im Sinne von § 2 Absatz 1 RDG notwendig werden lässt.

Ein solcher Anlass kann seitens des von der auftragsgemäßen entgeltlichen Forderungsbeitreibung durch den Inkassodienstleister betroffenen Schuldner durch die Einreichung einer den Minimalanforderung genügenden Beschwerde gesetzt werden. Eine solche liegt vor, wenn unter sachlichem Vorbringen rechtlich zu beachtende Argumente seitens des Schuldners mindestens in Textform unter eindeutiger interner Zuordenbarkeit eingereicht werden. Diese Argumente sind auch kraft Gesetz von Inkassodienstleistern fachlich zu beachten und setzen den konkreten Anlass eine bis dato materiell-rechtlich ggf. ungeprüfte Forderung dann auch rechtlich zu überprüfen.

Diese anlassbezogene Forderungsprüfung in rechtlicher Hinsicht erfolgt stets anhand der eingereichten Argumente im sogenannten Innenverhältnis beim auftraggebenden Gläubiger. Demnach wird das Inkassounternehmen in solchen Fällen die Argumente des Schuldners einordnen und systematisch mit dem Auftraggeber – ggf. unter Anforderung von entsprechenden Unterlagen – abklären und anhand der Informationen und Unterlagen des auftraggebenden Gläubigers rechtlich prüfen. Bei Eingang der Beschwerde und nach Abschluss der Prüfung zur Beschwerde wird der Schuldner seitens des Inkassodienstleisters über deren Bearbeitung und Ergebnis informiert.

Auch der BDIU hat in seinem “code of conduct” (dort die §§ 75 ff.) verbindlich für alle seine Mitgliedsunternehmen Regelungen für ein entsprechend notwendig durch alle Mitgliedsunternehmen vorzuhaltenden Beschwerdemanagementsystems normiert und zur verpflichtenden Anwendung geschaffen.

Worin liegt denn nun Fehler Nr. 2 konkret?

Wir bekommen viel öfter als uns lieb ist mit, wie Teile unserer Wettbewerber dahingehend agieren. Der konkrete Fehler Nr. 2 liegt bei einigen in dieser Hinsicht in folgendem Umstand:

Statt wie es richtig wäre, eine Beschwerde im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsprüfung im Innenverhältnis zum konkret betroffenen Auftraggeber, dem Gläubiger der eingemeldeten Forderung durchzuführen, versuchen einige die Anforderung von Informationen und Unterlagen leider gerade nicht beim Auftraggeber, sondern beim Schuldner einzuholen und setzen diesen sogar ausdrücklich im Rahmen des dort gelebten Beschwerdemanagements unter den Druck, dass bei einer nicht erfolgenden oder mangelhaften Mitwirkung seitens des Schuldner, das Inkassoverfahren wieder unverändert aufgenommen und gegen den Schuldner fortgeführt werden würde.

Dadurch verlagern Teile unserer Wettbewerber die kraft Gesetz (RDG) zwischen Inkassounternehmen und Gläubiger im Innenverhältnis bestehenden Pflichten aus eigenem Antrieb – und aus unserer Perspektive gesetzwidrig zu Lasten von Schuldnern – vom Innenverhältnis in das Außenverhältnis. Offensichtlich soll der Auftraggeber nicht ständig mit Nachfragen genervt werden oder der Inkassodienstleister ist sich seiner rechtlichen Verpflichtung nicht gänzlich bewusst und der Schuldner soll stattdessen in einer Art und Weise unter Suggestion einer vermeintlichen Pflicht zur Mitwirkung, auf welche weder das Inkassounternehmen selbst noch der auftraggebende Gläubiger einen auch nur ansatzweisen Anspruch haben.

Es erfolgt bei einem solchen Vorgehen schlichtweg eine gesetzwidrige und unbillige Pflichtenverschiebung auf den Schuldner, die so nicht durch das Gesetz, die Rechtsprechung und auch nicht durch Marktmechanismen vorgesehen ist und einzig den Schuldner benachteiligt.

Beispiel: Konkreter Fall für Fehler Nr. 2

Unserem Hause wurde seitens eines privaten Kontaktes eines unserer Mitarbeiter freundlicherweise ein entsprechendes Schreiben eines anderweitigen marktaktiven Inkassodienstleisters vorgelegt. Der Schuldner hat – aus unserer Sicht eine rechtlich, wie tatsächlich begründete Beschwerde gegen eine angebliche gegen ihn eingemeldete Forderung bei unserem Wettbewerber aus NRW im Kreis Neuss form- und fristgemäß eingereicht und unmittelbar anschließend im automatisierten Wege eine Eingangsbestätigung (vom 11.04.2024) seitens des Wettbewerbers erhalten. In der automatisierten Bestätigung des Beschwerdeingangs heißt es dabei ausdrücklich:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Emailnachricht. Wir werden Ihr Anliegen prüfen und dann wieder unaufgefordert auf Sie zukommen. Das hier streitgegenständliche Inkassoverfahren haben wir bis zur abschließenden Prüfung ausgesetzt. Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail. Unabhängig davon stehen wir Ihnen rund um die Uhr über unser Serviceportal zur Verfügung: …

Beispiel für eine automatische Beschwerdeeingangsbestätigung eines Wettbewerbers

Soweit war das Vorgehen in jeder Hinsicht fachlich, rechtlich und tatsächlich vollkommen korrekt. Es hat dabei einerseits sogar der freundliche – wenn auch leider nicht namentlich individualisierte – Ton der Nachricht erfreut und andererseits der fachliche Inhalt vorerst wirklich überzeugt, als darin richtigerweise für die Forderungsbearbeitung erklärt wird, dass diese vorübergehend ausgesetzt wird bis zur “abschließenden Prüfung“.

Demnach hätte man bei gesetzmäßiger Forderungsbearbeitung und richtiger Rechtsprüfung zur betroffenen Forderung nunmehr erwartet, dass dieser Wettbewerber sich im Innenverhältnis mit dem auftraggebenden Gläubiger mit den rechtlich beachtlichen Argumenten des angeblichen Schuldners auseinandersetzen würde … oder?

Es kam dann tatsächlich leider gänzlich anders als erwartet, als zu erwarten gewesen wäre:

Per Briefpost hat dieser Wettbewerber vom 26.04.2024 – also nach Ablauf von immerhin 15 Tagen(!!!) in denen offensichtlich durch den betroffenen Wettbewerber nichts von dem, was das Gesetz und die Rechtsprechung zur anlassbezogenen Rechtsprüfung verlangt auch nur ansatzweise durchgeführt wurde, folgendes gefordert:

… in der vorbezeichneten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihre E-Mail vom 11.04.2024.

Zur Prüfung Ihres Anliegens werden zusätzliche Informationen benötigt. Bitte reichen Sie uns folgende Unterlagen ein:Stornierung der Bestellung und Bestätigung des Händlers

Beispiel für Fehler Nr. 2 – Beschwerdezwischenmeldung eines Wettbewerbers

Diese Unterlagen – das haben wir dahingehend verifiziert – lagen zu diesem Zeitpunkt bereits nachweislich, eindeutig zuordenbar und gut dokumentiert dem betroffenen auftraggebenden Gläubiger vor, weshalb der praktische Schluss naheliegt, dass der betroffene Wettbewerber diesen Auftraggeber nicht einmal in Hinsicht auf die eingereichte Beschwerde trotz fachlich durch Gesetz vorgeschriebener Verpflichtung überhaupt kontaktiert zu haben scheint. Es geht in diesem Schreiben noch weiter wie folgt:

Sofern wir innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir das Inkassoverfahren fortsetzen.

Beispiel für Fehler Nr. 2 – Beschwerdezwischenmeldung mit abschließender Drohung

Sie glauben es nicht? Sehen Sie entsprechenden Auszug des Schreibens nachfolgend abgebildet:

Fehler Nr. 2 eines Wettbewerbers im BMS
Fehler Nr. 2 im Beschwerdemanagement eines Wettbewerbers

Was kann ich als Betroffener tun?

Auch hier bei unserem thematisierten Fehler Nr. 2 – wie bereits auch bei Fehler Nr. 1 – können betroffene Schuldner die zuständige Aufsichtsbehörde des konkreten Inkassodienstleisters einschalten, denn es liegt aus unserer Sicht ein fachlicher Fehler in der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach dem RDG in einem solchen Vorgehen vor. Bei Mitgliedsunternehmen des BDIU oder des BFIF können Sie zusätzlich auch die dort vorgehaltenen Beschwerdekanäle nutzen um eine Prüfung des Verbandes zusätzlich auszulösen.

Der Bekannte unseres Hauses und hier betroffene Schuldner einer angeblich bestehenden Forderung eines Gläubigers hat hier eine diesbezügliche Beschwerde beim OLG Düsseldorf, demnach bei der für diesen Inkassodienstleister zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht. Die Prüfung und Bearbeitung der Beschwerde dauert derzeit noch an, sobald es ein Ergebnis seitens der Aufsichtsbehörde gibt, ergänzen wir diesen Beitrag für Sie.

Fazit zum Fehler Nr. 2

Lassen Sie sich als Schuldner bitte nicht für die fachliche Inkompetenz eines Inkassodienstleisters – sofern dieser Fehler Nr. 2 umsetzt – durch entssprechenden Druck dazu instrumentalisieren, die gesetzlichen Pflichten des Inkassodienstleisters selbst als betroffener Schuldner umsetzen zu müssen. Die in unserem Beispiel praktizierte Pflichtenverlagerung ist nicht gesetzmäßig.

Schon prozesstaktisch wäre es in einigen Fällen sogar schuldnerseitig unklug, die eigenen Unterlagen dem Inkassodienstleister vorzulegen, denn sollte dieser das Inkassoverfahren fortsetzen, dann muss dieser irgendwann das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder die Forderung zur Durchsetzung in einer streitigen verhandlung an eine Anwaltskanzlei abgeben. Was glauben Sie wohl, wie die dann schauen, wenn Sie dort alle Unterlagen vorlegen und beweisen, dass die gegen Sie geltend gemachte Forderung von Beginn an nachweislich unbegründet war und der Gläubiger nunmehr die Kosten des Rechtsstreits, also die Kosten des Gerichtes und ggf. Ihres eigenen Anwaltes tragen müssen?

rechtlicher Hinweis:

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall und stellt auch keine Rechtsberatung allgemeiner Art dar. Sie sollten als betroffener Schuldner bei Zweifeln stets – allerdings im eigenen Interesse unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – eine qualifizierte anwaltliche Vertretung zu Rate ziehen und sich an den konkreten im jedem Einzellfall individuellen Umständen der gegen Sie gerichteten Forderungssache fundiert beraten lassen, denn wir können, dürfen und wollen nicht abschätzen, ob Ihre dokumentierten Unterlagen und Inhalte auch zu einem analog unseres Beispiels führenden Ergebnis auch nur ansatzweise geeignet sind.

Messen Sie uns gerne auch im Lichte des Fehler Nr. 2

Da unser Haus, die Euro – Invest – Inkasso GmbH sich, an den Inhalten unserer Beiträge in tatsächlicher, fachlicher und rechtlicher Hinsicht messen lassen will, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie selbstverständlich auch uns und unser geschäftliche Vorgehen in jeder Hinsicht – auch in Hinsicht auf einen vermeintlichen Fehler Nr. 2, aber auch in jeder anderen Hinsicht – von interner oder externer Stelle (Aufsichtsbehörde oder BFiF) prüfen lassen können.

Die verschiedenen zulässigen Beschwerdekanäle mit zusätzlichen Hinweisen zur Beschwerdebearbeitung finden Sie dahingehend zu unserem Unternehmen in unserem Beschwerdeportal, das auch über die Startseite unserer Homepage erreichbar ist.

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Updated on 18. Juni 2024

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