Fehler Nr. 3: Die Inkassobranche ist flächendeckend im Ansehen der Gesellschaft mit zahlreichen Vorurteilen und Missverständnissen belegt, die über jahrzehnte durch Gegnervertreter – teilweise inhaltsleer und unqualifiziert – im Rahmen von Publikationen in die Welt gesetzt wurden und zusätzlich durch einige schwarze Schafe der Branche bestärkt wurden.
In unserem heutigen Beitrag zum Fehler Nr. 3 geht es einmal ausnahmsweise nicht um tatsächlich fachliche Fehler nach dem RDG (beispeilsweise unterlassene anlassbezogene Rechtsprüfung aufgrund Beschwerde Fehler Nr. 2) oder dem Gebührenrecht (beispielsweise überhöhte Gebührengeltendmachung im Erstanschreiben Fehler Nr. 1), sondern um Fehler im Rahmen des Schutzes oder der Darstellung der eigenen Reputation durch einige unserer Wettbewerber am Markt.
Auch dieser Beitrag ist ein Teil unserer Aufklärungsmission im Jahr 2024 und soll alle betroffenen Parteien einer Forderungsstreitigkeit, aber auch die Allgemeinheit faktisch mit Informationen zur Inkassobranche versorgen, die einerseits schützen können und andererseits auch Vorurteile und Missverständnisse abbauen sollen.
Fehler Nr. 3 – Reputationsmaßnahmen als Fehlerquelle
Das positive, neutrale oder generelle Ansehen von Inkassodienstleistern ist in einer gesellschaftlich mittlerweile vorwiegend virtuell geprägten Welt leicht durch Rechtsverletzungen der Bewerter erheblich und einfach zu verzerren und zu verletzen. Teile unserer Wettbewerber unternehmen dahingehend fast nichts um die eigene Reputation des Unternehmens zu schützen, andere übertreiben es in einer rechtlich erheblich angreifbaren Art und Weise.
Auch unser Haus hat relativ spät im Verhältnis zur Dauer unseres marktaktiven Bestehens erst am 30.10.2023 nachhaltig und mit aller frei verfügbaren (auch extern kostenintensiven) Energie begonnen die eigene Reputation gegen Rechtsverletzungen aktiv zu schützen, zu verteidigen und dabei die in der Vergangenehit begangenen Rechtsverletzungen konkret und individuell mit allen rechtlichen Mitteln zu bekämpfen.
Die ersten Erfolge können nunmehr in Bezug auf die Euro – Invest – Inkasso GmbH dahingehend wahrgenommen werden, während die Branche in dieser Hinsicht leider noch nicht so umfassend den Nutzen der Verteidigung der eigenen Reputation in gesetzmäßiger Art und Weise erkannt zu haben scheint.
Die Gesellschaft wird leider immer nur – egal wie unqualifiziert und rechtswidrig diese auch sein sollten – die negativen “Erfahrungsberichte und Bewertungen” – meist von rechtswidrig bewertenden Schuldnern – wahrnehmen und alle Inkassounternehmen anschließend über einen gemeinsamen imaginären Kamm scheren … schade, aber leider wahr!
Erinnern Sie sich beispielsweise noch an das geschmacklich schlechteste Gericht, das Sie im April selbst gekocht und gegessen haben? Ja? Und was haben Sie denn vor genau 13 Tagen zu Mittag gegessen? Sie sehen, die menschliche Wahrnehmung speichert negative Botschaften deutlich besser ab, als positive. Warum wohl berichten die Nachrichten im Fernsehen nicht von Heilungsquoten oder von Ermittlungserfolgsstatistiken bei der Bekämpfung von Kriminalität, sondern von Krankheitsquoten und Kriminalstatistiken mit Schwerpunkt vor allem auf Steigerungen. Neben dem Umstand, dass sich reißerischer in unserer unterhaltungsgeprägten Gesellschaft dem Inhalt nach der Allgemeinheit besser verkauft, bleibt dieser einfach auch psychologisch besser bei den Menschen hängen.
Beispiels zu Fehler Nr. 3 aus der aktuellen Praxis
In diesem Beitrag thematisieren wir zwei unterschiedliche Beispiele, namentlich in Hinsicht auf die Firmierungen unserer Wettbewerber bewusst und ausdrücklich nicht identifiziert, die objektiv aus unserer Perspektive schwerwiegende Fehler rund um den Schutz und / oder die Darstellung der eigenen Reputation für die Allgemeinheit, die Branche als Ganzes und nicht zuletzt auch für sich selbst zu machen scheinen.
Beides erweist sich für die Wahrnehmung der gesamten Inkassobranche leider als tatsächlich nachteilig, wobei die beiden hier exemplarisch aufgegriffenen Wettbewerber dabei nur zwei von vielen analog in dieser Thematik agierenden Unternehmen sind.
Ziel dieses Beitrages zum Fehler Nr. 3 sollte es von allen sein, das fachliche und tatsächlich Ansehen – auch schon im eigenen Interesse – in der Gesellschaft zu verbessern und zu erhöhen, da dadurch Vorbehalte, Vorurteile und Missverständnisse aus der Welt geschafft werden können und dies letztlich auch einen positiven Effekt auf die Beitreibungsquote rein praktisch haben dürfte. Auch würde bei korrekter Verteidigung der eigenen Reputation des Wettbewerbers unseres ersten Beispiels sicherlich der immense Wildwuchs von “Bewertungstrollen” und rechtswidrig negativen Bewertungen zumindest temporär und beschränkt auf entsprechendes Bewertungsportal eingedämmt werden können.
Fehler Nr. 3 – Variante “Vogel Strauß”
Die Euro – Invest – Inkasso GmbH besteht seit Dezember 2019 und fing erst Ende Oktober 2023 damit an, mit erheblichem Nachdruck und unter Einsatz auch erheblicher wirtschaftlicher Kapazitäten, die eigene Reputation vor rechtswidrigen “Erfahrungsberichten und Bewertungen” zu bekämpfen. Schuldner bewerten illegal und inhaltlich teilweise unter aller Kanone mit der Darstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen mit verleumderischer Schädigungsabsicht und objektiv eigentlich meist aus Selbsthass für eigene praktisch begangene Fehler im Rahmen rechtsgeschäftlicher Handlungen oft Inkassodienstleister, was bereits im Rahmen von Nutzungsbedingungen und Rechtsprechung als falsch und angreifbar höchstrichterlich gefestigt und mehrfach bestätigt feststeht.
Wir sind allerdings nur ein einzelnes Inkassounternehmen von tagesaktuell (14.05.2024) in Deutschland ingesamt 1935 registrierten Inkassodienstleistern, vgl. Rechtsdienstleistungsregister↗.
Es gibt zweifelsfrei größere, bekanntere und vor allem sehr viele Unternehmen in diesem Bereich, die bereits erheblich länger marktaktiv tätig sind und analoge Erfahrungen wie wir machen mussten und teilweise bis heute machen. Manche davon betreiben den eigenen Reputationsschutz leider bis heute gar nicht oder nur sehr vereinzelt, obwohl diese oftmals auch analog unserem Hause in öffentlich fragwürdigen und inhaltsleeren Publikationen gemeinsamer oder exklusiver anwaltlicher Gegnervertreter mit dem Ziel der Eigenwerbung seitens dieser anwaltlichen Schuldnervertreter online thematisiert werden.
So besteht einer unserer nach dem Rechtsdienstleistungsregister registrierten Wettbewerber im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Stuttgart beispielsweise seit mehr als 16 Jahren und wird derzeit auf Trustpilot (exemplarische Auswahl dieses Portales) mit fast 2/3 aller dort erhaltenen Bewertungen rechtswidrig von Schuldnern ohne eine erkennbare Kundenbeziehung bewertet obewohl dies gegen die Nutzungsbedingungen des Portals nachweislich verstößt. Dies führt dann zwangsläufig und denklogisch auch zu extrem negativer Portalbewertung.
Richtig ist, dass dieser konkrete Wettbewerber unseres Hauses auch über das Portal das “notice-and-take-down” – Verfahren regelmäßig betreit, nur wird im Nachgang nicht erkennbar auch die sprichwörtliche “Schippe drauf gelegt” um Schuldnern die gesetzlich und tatsächlich bestehenden Grenzen im Bereich von Rechtsverletzungen auch aufzuzeigen und diese die Folgen auch tatsächlich spüren zu lassen. Im Übrigen werden Bewertungen nicht beantwortet.
Trustpilot als Portal ist Hinsicht auf die Umsetzung gesetzlicher Pflichten für Portalbetreiber aus unserer Sicht nicht als seriös einzustufen, wie wir selbst in einigen konkreten Sachverhalten feststellen mussten und weshalb wir nunmehr selbst auch gegen Trustpilot vorgehen werden. Daher hoffen wir, dass der hier exemplarisch aufgegriffene Wettbewerber unseres Hauses die eigene Reputation zukünftig auch mit deutlich mehr Nachdruck beginnt zu schützen, denn je mehr einzelne Unternehmen diesen Aspekt verschärft angehen, destro mehr negative und rechtswidrige Quellen finden negativ geneigte zukünftige Bewerter um selbst rechtswidrige Bewertungen abzugeben.
Auch dürfte die “Vogel Strauß” – Taktik die eigene Quote eher nachteilig beeinflussen, während die eigene Erfahrung unseres Hauses mittlerweile deutlich und signifikant aufzeigt, dass die verbindliche, transparent kommunizierte, aktive und kompromisslose Verteidigung der eigenen Reputation auch Chancen im Rahmen einer Expansion am Markt ermöglicht. Nichtzuletzt stellt die dahingehende Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes auch ein nicht zu unterschätzendes Geschäftsfeld für diesen dar, weshalb man entsprechende Dienstleister auch relativ einfach – vor allem bei entsprechend eindeutiger rechtlicher Lage und Erfolgsaussicht – finden können sollte.
Fehler Nr. 3 – Variante “der Kuckuck lässt grüßen”
Der diametral entgegengesetzte Umgang mit der eigenen Reputation ist bei einem anderweitigen Dienstleister der Branche exemplarisch, dieser besteht marktaktiv seit mehr als 13 Jahren und ist der Aufsichtsbehörde OLG Düsseldorf unterstellt, ist ebenfalls als Fehler Nr. 3 zu erfassen.
Richtig ist, dass diesen konkreten Wettbewerber unseres Hauses die eigene Reputation überaus wichtig ist und man hier offensichtlich sogar für positive Bewertungen Geld oder anderweitige Gegenleistung in die Hand zu nehmen scheint. Der betroffene Inkassodienslteister wirbt sogar ausdrücklich auf seinem Erstanschreiben mit der angeblich organischen und immerhin 5-stelligen Anzahl von Bewertungen auf Google.
Betrachtet man die unzähligen positiven Bewertungen, die dieser Dienstleister auch u. a. auf Trustpilot sammelt, so stellt man fest, dass monatliche Anzahl an Neubewertungen, Inhalt der Neubewertungen und Perspektive der Neubewertungen stets analog ausfallen. Dabei sind mehr als 80,00 % (!!!) aller Bewertungen offensichtlich und angeblich von Schuldnern verfasst, während 15,00 % dahingehend nicht eindeutig einordenbar sind und gar nur 5,00 % aus der Perspektive von Auftraggebern erfolgt sein sollen.
Auch dieser Dienstleister beantwortet keinerlei Bewertungen und hat entweder erkannt, dass im Falle positiver Bewertungendurch Schuldner – wohlgemerkt auch diese sind nutzungs- und rechtswidrig – aufgrund der Ermangelung einer rechtlichen Beschwer, keine Schritte eingeleitet werden müssen oder er kauf sich diese Bewertungen entweder durch entsprechende Gegenleistungen oder komplett von unbeteiligten Dritten, die auf die Abgabe von positiven Bewertungen gewerbliche ausgerichtet sind schlichtweg ein.
Damit tut sich dieser Wettbewerber ebenfalls keinen Gefallen, denn er macht sich rechtlich für alle in der Inkassobranche tätigen Wettbewerber rechtlich und tatsächlich angreifbar. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) normiert gefakte Bewertungen nach § 3 Absatz 3 UWG↗ in Verbindung mit der Anlage zu § 3 Absatz 3 Ziffer 23c UWG als unlautere geschäftliche Handlungen. Aber wo bislang offensichtlich kein Kläger, da offensichtlich kein Bedarf das eigene Vorgehen dahingehend zu hinterfragen. Es wäre tatsächlich spannend auszutesten, ob dieser Dienstleister im Falle der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches zu allen Bewertungen eine interne Bezugsetzung vor Gericht nachweisen könnte, denn dazu wäre er im Zweifel verpflichtet, insbesondere, da er diese Bewertungen proktiv zu Werbezwecken nutzt.
Sogar Trustpilot vermutet übrigens in einem öffentlichen Profilhinweis bei diesem Wettbewerber unseres Hauses, dass dieser “eventuell nicht portalunterstützte Bewertungseinladungsmethoden” verwenden könnte.
Für die Branche hat solch ein Vorgehen ebenfalls keine Vorteile, denn halbwegs klar denkende Wahrnehmer dieser Bewertungen werden ziemlich leicht Zweifel an deren Echtheit entwickeln und die Branche ausgehend von solche einem “Bewertungssammlungsverhalten” dieses Dienstleisters sicherlich nicht unbedingt positiv wahrnehmen. Das Gespür von Menschen bei der Wahrnehmung von Bewertungen ist zudem oftmal auch unterbewusst zweifelnd, oder glauben Sie wirklich, dass um die 20.000 Schuldner wirklich von sich aus ein Inkassounternehmen ultra positiv bewerten, obwohl dieses Inkassounternehmen genau diesen Schuldnern gerade Geld auftragsgemäß abgenommen hat? Ja klar, oder?
Demnach eignet sich aus unserer Sicht auch die “… der Kuckuck lässt grüßen” – Taktik nicht, denn gefakte, gekaufte oder anderweitig durch Gegenleistung erhaltene Bewertungen sind weder aufrichtig, noch werden diese als authentisch wahrgenommen und nicht zuletzt sind diese ein nicht zu unterschätzender Angriffpunkt für Wettbewerber oder verbraucherschützende Instutitionen.
Das wäre uns deutlich zu riskant und würde die aufrichtigen Bewertungen unserer Auftraggeber in ihrem Wert vermindern.
Fazit zu Fehler Nr. 3
Den eigenen Reputationsschutz nicht oder nur halbherzig als Inkassodienstleister zu betrieben ist weder individuell noch für die Branche als Ganzes eine belastbare Methode, im Umkehrschluss ist die aktive fingierte Verbesserung der eigenen Reputation ebenfalls keine Methode, die in der Praxis Nachhaltigkeit und positive Wahrnehmung zu versprechen scheint.
Als Schuldner, Schuldnervertreter, Interessent oder Teil der Allgemeinheit sollten Sie sowohl bei überaus schlechter, als auch bei überaus guter Bewertung eines Inkassounternehmens folgende Aspekte einbeziehen und beachten um nicht selbst Fehlern und Missverständnissen zu unterliegen:
- Wie stark weicht die Bewertungspraxis vom Durchschnitt ins positive oder negative ab?
- Wer bewertet überwiegend?
- Nennen die Bewertungen belastbare Quellen?
- Wie ist Ihr Bauchgefühl bei der Wahrnehmung der Bewertungen?
- Kommen Ihnen Zeitraum, Häufigkeit oder Inhalt von Bewertungen vor, als würden diese nach einem Muster abgegeben werden?
- Gleichen sich die Bewertungen mehr als nur teilweise?
- Wie fallen die Bewertungen der Bewerter sonst so aus und wer wird sonst von diesen bewertet?
- Wie lange gibt es den Dienstleister schon?
- und vieles, vieles mehr …
Glauben Sie als Leser einer Bewertung, ein Inkassounternehmen könnte sich mehr als 2, 3 oder gar 10 Jahre am Markt halten, wenn die Anzahl und Inhalte der zahlreichen rechtswidrigen Bewertungen, die online auffindbar sind, die objektiven Wahrheit entsprächen? Sicherlich nicht, oder?
Wir können zu jeder tatsächlich zu unserem Hause abgegebenen Bewertung den internen Sachverhalt unserer Tätigkeit nachweisen, prüfen jede zu unserer Kenntnis gelangende neue Bewertung seit dem 30.10.2023 inhaltlich und auf entsprechende Urheberschaft, beantworten überdies jede Bewertung und bekämpfen proaktiv alle rechtswidrigen Bewertungen, die unsere Rechte verletzen.
Überdies weisen wir ausdrücklich und proaktiv auch bei positiven aber grundsätzlich rechtswidrigen Bewertungen zu unserem Hause proaktiv und trotz des Umstandes der Ermangelung einer rechtlichen Beschwer auf den Umstand hin, dass die konkrete Bewertung grundsättzlich zu Unrecht abgegeben wurde und haben in der Vergangenheit auch bereits positive Bewertungen zu unserem Haus proaktiv und erfolgreich angegriffen und zur Löschung gebracht, da wir Verbraucher, Schuldner, deren anwaltliche Vertreter und die Allgemeinheit schlichtweg nicht täuschen werden, sondern unseren Weg transparent und seriös gehen.
Wir hoffen damit unseren Teil für ein neutrales bis positives Ansehen der Branche beizutragen, sind uns allerdings auch bewusst, dass unsere – im eigenen Interesse umgesetzten Maßnahmen – für die Branche im Ganzen lediglich der sogenannte “Tropfen auf dem heißen Stein” darstellen.
Messen Sie uns gerne auch in Hinsicht auf unseren Fehler Nr. 3
Unser Haus, die Euro – Invest – Inkasso GmbH unterwirft sich auch hinsichtlich von Fehler Nr. 3 einer vollkommen transparenten Geschäftspolitik und lässt sich gerne und bereitwillig an den Inhalten unserer Beiträge in tatsächlicher, fachlicher und rechtlicher Hinsicht messen. Wir weisen Sie deshalb ausdrücklich darauf hin, dass Sie selbstverständlich auch uns und unser geschäftliche Vorgehen auch in Hinsicht auf unserem Umgang mit Bewertungen – auch in Hinsicht auf einen vermeintlichen Fehler Nr. 3, aber auch in jeder anderen Hinsicht – von interner oder externer Stelle (Aufsichtsbehörde oder BFiF) – prüfen lassen können.
Die verschiedenen zulässigen Beschwerdekanäle mit zusätzlichen Hinweisen zum Ablauf und zur konkreten Beschwerdebearbeitung finden Sie dahingehend zu unserem Unternehmen in unserem Beschwerdeportal, das auch über die Startseite unserer Homepage erreichbar ist.
Im Falle von online publizierten Bewertungen sind verbraucherschützende Institutionen bei Verdacht auf rechtswidrige Bewertungen entgegen dem Gesetz gegen den unaluteren Wettbewerb (UWG) sicherlich die einschlägig korrekten Anlaufstellen für Verbraucher, die Ihnen fachlich geschult weiterhelfen können.