Gegnerleistung wirtschaftlich betrachtet – Gebühren ab 01.10.2021

Gegnerleistung wirtschaftlich betrachtet - Transparenz im Inkasso
Gegnerleistung wirtschaftlich betrachtet – Transparenz im Inkasso bei der Euro-Invest-Inkasso GmbH

Gegnerleistung wirtschaftlich betrachtet: In der Forderungspraxis unseres Hauses – der Euro – Invest – Inkasso GmbH – ziehen immer wieder einmal die von uns auftragsgemäß im Rahmen der entgeltlichen Beitreibung zahlungsgestörter Forderungen kontaktierten und auftrageberseitig an uns eingemeldeten Schuldner auch – vollkommen legitim -anwaltliche Hilfe im Versuch einer Forderungsabwehr hinzu. Manchmal erfolgt dies nach Angaben der Schuldner in der Korrespondenz mit der Euro – Invest – Inkasso GmbH nur im Innenverhältnis im Rahmen bloßer Beratung, manchmal aber erfolgt dies auch im Außenverhältnis im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung unserem Hause gegenüber zum Versuch einer Forderungsabwehr.

Die tatsächliche juristische Qualität dieser Schuldnervertreter ist dabei – auch je nach deren tatsächlichen Geschäftsmodell – aus unserer praktischen und tagtäglichen Erfahrung heraus fachlich als teilweise überaus durchwachsen einzustufen. Neben einigen leider wenigen rühmlichen Einzelfallausnahmen stellt sich der Mainstream der Schuldnervertretungen als leider meist “fachlich fragwürdig” dar.

Dieser Beitrag befasst sich – auch und vor allem in Anbetracht der Erfahrungen fachlich eher negativer Leistungen von anwaltlichen Schuldnervertretern – mit der rein wirtschaftlichen Betrachtung zu der entsprechenden “Gegnerleistung“. Dabei stellen wir die wirtschaftliche Gegnerleistung auch abschließend mit unserer wirtschaftlichen Leistung ins Verhältnis auch um transparent abzubilden, was rein finanziell für Variationen in der Praxis bestehen.

Unser Ziel ist es dabei im Rahmen dieses Beitrages einmal den betroffenen Schuldnern und generell auch allgemein Interessierten an konkreten Beispielen einerseits zu verdeutlichen, welche Werte dabei im Raum stehen und für welche “Leistung” man praktisch welche Ergebnisse erwarten kann, sowie andererseits einige Schuldnervertreter bestenfalls dazu zu bewegen, ihre bisherige Arbeitsleistung und Praxis der “Forderungsabwehr” einmal wirtschaftlich auch im Rahmen gelebten Verbraucherschutzes fundiert in Hinsicht auf gebührenrechtliche Umstände zu hinterfragen.

Dies auch und erst recht in Bezug auf solche Gegnervertreter, die massiv “Berichterstattungen” in eigenen meist überwiegend werbenden Beiträgen über unser Haus in online betreiben.

Der Beitrag ist zudem auch ein Teil unserer umfassenden Aufklärungskampagne 2024.

Hinweis:

Dieser Beitrag ist allgemein gehalten und soll unabhängig von einer konkreten Einzelfallbetrachtung lediglich denkbare Grundlagen im Gebührenrecht darstellen und abbilden ohne für Sie inhaltlich als verbindliche Rechtsberatung zu dienen, wenngleich die fachliches Aspekte des Gebührenrechts im Beitrag selbst korrekt wiedergegeben werden. Der Beitrag ersetzt demnach eine ggf. notwendige Rechtsberatung bei Streit über gebührenrechtliche Fragen oder Streitpunkte keineswegs, sondern dient allenfalls als praktischer Leitfaden zur groben Ersteinschätzung, da jeder Einzelfall auch tatsächliche und praktische Variationsmöglichkeiten aufweisen kann, die den Umfang des Inhaltes dieses Beitrages schlichtweg sprengen würden, dennoch für veränderte gebührenrechtliche Folgen sorgen könnte.

Da das Gebührenrecht fachlicher Bestandteil der Sachkunde im Inkasso nach RDG ist und Inkassodienstleister dahingehend beide Seiten der Inkassodienstleistung offen und transparent zu Aufklärungszwecken abbilden dürfen (Nebenleistung zur erlaubten Inkassodienstleistung), ist es uns erlaubt fachlich zum Gebührenrecht zu publizieren. Dies erst Recht, da in diesem Beitrag wesentliche Gesichtspunkte des Gebührensrechts in der nach dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht geltenden Modifikation abbildet und auch in der Hinsicht ggf. sogar Missstände in der aktuellen dahingehenden Gesetzgebung in Hinsicht auf Verbraucherschutz im Rahmen der anwaltlichen Forderungsabwehr aufzeigen kann.

Arten verschiedener Gegnerleistung wirtschaftlich betrachtet

Zunächst betrachten wir, in welchen Stufen und tatsächlichen Bereichen anwaltliche Schuldnervertreter die betroffenen Schuldner tatsächlich unterstützen können und was dabei wirtschaftlich betrachtet von diesen von den Schuldnern als Mandant dieser Anwälte verlangt werden kann, bzw. darf oder sogar muss.

Reine Beratung des Schuldners

Sofern sich die Tätigkeit eines anwaltlichen Vertreters gegenüber einem Verbraucher auf eine reine Beratung – also einen schriftlichen oder mündlichen Rat – beschränkt, soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung mit seinem Mandanten “hinwirken“, in welcher die konkreten Kosten für die Beratung zwischen Anwalt und Mandant verbindlich geregelt werden. Wird keine solche Gebührenvereinbarung zwischen den Parteien getroffen, bestimmen sich die Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, also nach dem BGB.

Soweit der Mandant als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB↗ eingeordnet werden kann, beträgt die Gebühr für eine Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens höchstens 250,00 EURO netto zzgl. etwaiger Auslagen und Umsatzsteuer. Die Bewertungsmaßstände des § 14 Absatz 1 RVG↗ sind dabei zur konkreten Einordnung der Gebühr bis zum Maximalwert zu beachten. Für ein erstes oder einziges Beratungsgespräch sind unter Beachtung der Bewertungsmaßstäbe des § 14 Absatz 1 RVG allerdings gegenüber Verbrauchern maximal 190,00 EURO netto zzgl. etwaiger Auslagen und Umsatzsteuer zur Abrechnung möglich. Dies alles ergibt sich aus § 34 Absatz 1 RVG↗.

Hinweis Berechnung nach BGB (ohne Gebührenvereinbarung):

Bei einer Berechnung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches wird sich kostentechnisch für den Mandanten – trotz einer gewissen bestehenden Rechtsunsicherheit – wirtschaftlich nicht viel anderes ergeben, insbesondere sind die Maximalgebühren nach dem RVG auch bei Berechnungen nach dem BGB durch Anwälte zu beachten. Diese Berechnung nach BGB orientiert sich an den Vorschriften des sogenannten Dienstvertrages und konkret an § 612 BGB↗. Es wird nach dieser Vorschrift die mangels taxmäßiger Vergütung, die “übliche Vergütung” berechnet und diese orientiert sich für Anwälte nach dem RVG. Demnach sind auch hier 190,00 EURO zzgl. ggf. angefallener Auslagen und Umsatzsteuer möglich.

Achten Sie also als Mandant eines Anwaltes bei einer reinen Beratung darauf, dass die Gebühren-vereinbarung möglichst frühzeitig angesprochen wird und Sie von Beginn an Wissen, ob der Anwalt die Gebühren bis zur Maximalgrenze Ihnen gegenüber ausreizt oder mit Ihnen einen darunter liegenden Wert vereinbart. Auch dürfen Auslagen Ihnen gegenüber bei einer Beratung grundsätzlich nur abgerechnet werden, wenn solche auch tatsächlich angefallen sind, die Umsatzsteuer dagegen ist immer kraft Gesetz zusätzlich abzurechnen.

In Inkassosachen im Rahmen der Beratung zur Forderungsabwehr macht es sicherlich tatsächlich keinen oder nur wenig wirtschaftlichen Sinn für Schuldner, wenn die Beratung brutto 226,10 EURO kostet und die gegen den Schuldner eingeforderte Hauptforderung dagegen vielleicht nur zwischen 100,00 EURO und 250,00 EURO liegt.

Ab welchem Wert einer Forderung ein solcher Kostenfaktor für eine reine Beratung tatsächlich Sinn macht, sollten Sie einerseits subjektiv für sich selbst und andererseits objektiv an Ihrer eigenen Finanzlage hinterfragen. Grundsätzlich – wenn nicht einer der beiden nachfolgenden Punkte (RSV oder Beratungshilfe) auf Sie zutrifft, macht eine reine und bloße Beratung durch einen Anwalt aus hiesiger Perspektive kaum wirtschaftlich Sinn, wenn der Sachverhalt, der der Forderung zugrunde liegt rechtlich oder tatsächlich unstreitig ist und die Forderung unstreitig und begründet gegen Sie besteht. Demnach sollten Sie tatsächliche oder rechtliche Argumente gegen die Forderung vor einer solchen Beratung zumindest grob bereits für sich aufgefunden haben, damit Sie dahingehend belehrt oder bestätigt werden können.

Auch in Fällen in denen eine reine Beratung zu einer unbegründeten oder streitigen Forderung stattfindet, macht es wirtschaftlich wenig bis keinen Sinn, es bei der anwaltlichen Beratung zu belassen wie Sie im weiteren Verlauf dieses Beitrages erkennen werden.

Dies sieht gegebenenfalls nur dann anders aus, wenn der Mandant über eine Rechtschutzversicherung verfügt, die die Beratung einerseits auch abdeckt und die zusätzlich keine oder eine nur sehr geringe Selbstbeteiligung vertraglich vorsieht.

Sind Sie als Mandant wirtschaftlich verschuldet oder haben ohnehin nur geringe Einnahmen, kann es auch möglich sein, dass Sie bereits für eine anwaltliche Beratung einen Anspruch auf eine sogenannte staatliche Beratungshilfe haben können. Gehen Sie, wenn Sie denken, dass Sie einen solchen Anspruch haben könnten, aktiv entweder zu Ihrem zuständigen Amtsgericht (Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz) und fragen nach dem für Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger oder sprechen Sie das Thema vorab der Beratung beim Anwalt Ihrer Wahl ausdrücklich an, da Anwälte praktisch oftmals vorab nicht abschätzen können, wie es um Ihre wirtschaftliche Situation tatsächlich bestellt ist.

außergerichtliche Vertretung des Schuldners

Im Rahmen der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung gegen eine Forderung wird der Wert der Forderung für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren herangezogen. Dabei gilt es vorab folgenden sehr wichtigen Umstand bereits zu kennen:

Inkassodienstleistung ist gemäß der geltenden gesetzlicher Begriffsdefinition gemäß § 2 Absatz 2 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) legaldefiniert. Im anwaltlichen Berufsrecht findet man eine solche Definition in der einzigen fachlichen Gesetzesnorm zum Inkasso schlichtweg nicht, vgl. § 43d BRAO↗. Auch das anwaltliche Gebührenrecht (RVG) definiert den Begriff der Inkassodienstleistung nicht, sondern setzt die inhaltliche Ausfüllung dieses Begriffes schlichtweg voraus. Anwälte und Inkassodienstleister sind dahingehend im Bereich dieser Dienstleistung vollkommen gleichgestellt, weshalb die Definition der Inkassodienstleistung, die für Inkassounternehmen gilt, auch diejenige ist, die bei Anwälten anzuwenden ist.

Nach der gesetzlichen Definition ist Inkassodienstleistung lediglich die entgeltliche Einziehung, also die Beitreibung einer fremden Forderung. Nicht dagegen zur Inkassodienstleistung ist demnach die entgeltliche Abwehr einer fremden Forderung. Demnach gelten auch die Vorschriften des anwaltlichen Gebührenrechts zum Inkasso nicht bei einer Beauftragung zur Abwehr einer Forderung.

In der Praxis hat das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht dazu geführt, dass Inkassodienstleister und Inkassoanwälte im Bereich der außergerichtlichen entgeltlichen Forderungsbeitreibung in verschiedenen Stufen gestaffelt weniger Gebühren verlangen dürfen, als dies vorher der Fall gewesen ist. Nachfolgend werden die Gebühren des Erstanschreibens abgebildet:

Forderungswert
der entgeltlich
auftragsgemäß
beizutreibenden
Forderung
Gebührenansspruch
(nur Geschäftsgebühr
VV 2300 RVG)
1,3 Gebührenfaktor
bis zum 01.10.2021
Gebührenanspruch
(nur Geschäftsgebühr
VV 2300 RVG)
0,5 Gebührenfaktor
ab dem 01.10.2021
bis 500,00 EURO63,70 EURO24,50 EURO
bis 1.000,00 EURO114,40 EURO44,00 EURO
bis 1.500,00 EURO165,10 EURO63,50 EURO
bis 2.000,00 EURO215,80 EURO83,00 EURO
bis 3.000,00 EURO288,60 EURO110,00 EURO
bis 4.000,00 EURO361,40 EURO139,00 EURO
bis 5.000,00 EURO434,20 EURO167,00 EURO
bis 6.000,00 EURO507,00 EURO195,00 EURO
bis 7.000,00 EURO579,80 EURO223,00 EURO
bis 8.000,00 EURO652,60 EURO251,00 EURO
Gegenüberstellung Gebührenanspruch Erstanschreiben im Inkasso

Interessanterweise wurde der Gesetzgeber hier bei der Geschäftsgebühr für Inkassotätigkeiten überaus einseitig tätig, denn im Rahmen der Forderungsabwehr auf ein Erstanschreiben eines Inkassodienstleisters kann man klar erkennen, was der Anwalt der Forderungsabwehr je Gebührenstufe weiterhin regelmäßig verlangen kann (VV 2300 RVG 0,5 – 2,5 / Regelgebühr 1,3).

Fordert ein Inkassounternehmen oder ein Inkassoanwalt mit Erstanschreiben demnach gegen einen eingemeldeten Schuldner wegen einer 500,00 Forderung im Rahmen beauftragter Inkassotätigkeit ein, so darf maximal eine Geschäftsgebühr dafür in Höhe von 24,50 EURO zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer verlangt werden. Beauftragt man als Schuldner in diesem Beispiel einen Anwalt mit der entgeltlichen Forderungsabwehr, darf dieser regelmäßig 63,70 EURO zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer vom Schuldner verlangen. Das macht nur in Hinsicht auf die Geschäftsgebühr bereits einen Differenzbetrag in Höhe von 39,20 EURO aus.

Diese Differenz verkleinert sich, wenn das Inkassounternehmen, bzw. der Inkassoanwalt mangels Reaktion des Schuldners auf das Erstanschreiben einen (oder mehrere) weiteren außergerichtlichen Kontaktversuch durchführen muss:

Forderungswert
der entgeltlich
auftragsgemäß
beizutreibenden
Forderung
Gebührenansspruch
(nur Geschäftsgebühr
VV 2300 RVG)
1,3 Gebührenfaktor
bis zum 01.10.2021
Gebührenanspruch
(nur Geschäftsgebühr
VV 2300 RVG)
0,9 Gebührenfaktor
ab dem 01.10.2021
bis 500,00 EURO63,70 EURO44,10 EURO
bis 1.000,00 EURO114,40 EURO79,20 EURO
bis 1.500,00 EURO165,10 EURO114,30 EURO
bis 2.000,00 EURO215,80 EURO149,40 EURO
bis 3.000,00 EURO288,60 EURO199,80 EURO
bis 4.000,00 EURO361,40 EURO250,20 EURO
bis 5.000,00 EURO434,20 EURO300,60 EURO
bis 6.000,00 EURO507,00 EURO351,00 EURO
bis 7.000,00 EURO579,80 EURO401,40 EURO
bis 8.000,00 EURO652,60 EURO451,80 EURO
Gegenüberstellung Gebührenanspruch Erstanschreiben im Inkasso

Ab dem zweiten Beitreibungsanschreiben darf eine 0,9 Geschäftsgebühr durch Inkassodienstleister beansprucht werden, die der Schuldner kraft Gesetz als Verzugsschaden zu erstatten hätte. Die Differenz zum Anwalt der Forderungsabwehr wäre dann “nur” noch bei unserem Beispiel einer Beitreibung einer Forderung von 500,00 EURO ein Wert in Höhe von 19,60 EURO.

Sobald die Forderungsbeitreibung für Inkassodienstleister ein Ausmaß und Umfang erreicht, der als unverhältnismäßig hoch erscheint, darf im Rahmen der Beitreibung dann letztlich auch eine maximale Geschäftsgebühr des Gebührenfaktors 1,3 für die entgeltliche Inkassotätigkeit verlangt werden, vgl. Wertungmaßstäbe aus § 14 RVG. Dann besteht zwischen der Geschäftsgebühr des Inkassodienstleisters und dem Anwalt der Forderungsbeitreibung keine Differenz mehr.

Achtung:

Sollten Sie als Schuldner oder Ihr anwaltlicher Schuldnervertreter die geltend gemachte Forderung inhaltlich begründet oder lediglich pauschal mit oder – wie meist sogar ohne – jedwede Argumente bestreiten, darf das Inkassogebühr nach deren materiell-rechtlicher Prüfung – sofern sich auch danach die Forderung als materiell-rechtlich und dadurch weiterhin berechtigt darstellt, unmittelbar mit einer 1,3 Geschäftsgebühr weiter gegen Sie verfolgen, denn ab dem Bestreiten gelten die gesetzlichen gebührenrechtlichen Privilegien für Schuldner schlichtweg nicht mehr.

Achten Sie deshalb bitte als Schuldner im eigenen Interesse bitte darauf, dass weder Sie noch ihr anwaltlicher Vertreter die häufigen typischen Fehler im Rahmen der Forderungsabwehr machen, über die wir in anderem Beitrag bereits gesondert berichtet haben.

Aus vorstehenden gebührenrechtlichen Aspekten und Unterschieden abgeleitet, lassen sich bei der Gegnerleistung wirtschaftlich betrachtet einige generelle Aussagen treffen:

a) Erfolg bei der Forderungsabwehr

Betrachtet man die Gegnerleistung wirtschaftlich im Fall einer erfolgreichen Forderungsabwehr, so stellt sich die Situation so dar, dass ihr anwaltlicher Vertreter die Ihnen gegenüber abzurechnenden Gebühren sich objektiv und tatsächlich durch eine in der Regel gute Leistung auch verdient hat. Dennoch haben Sie, bzw. sofern vorhanden Ihre Rechtschutzversicherung diese Leistung des Anwalts dennoch zu bezahlen, denn ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gläubiger der Ihnen gegenüber geltend gemachten Forderung besteht in den allermeisten Fällen schlichtweg nicht.

Rechnerisch bedeutet dies, dass – bei reiner außergerichtlicher Vertretung im Rahmen der Forderungsabwehr seitens Ihres Anwaltes bei einer Ihnen gegenüber geltend gemachten Forderung in Höhe von 500,00 EURO zzgl. Inkassogebühr, Auslagen, ggf. Umsatzsteuer und etwaige Mahnkosten des Gläubigers immerhin diese alle entfallen würden und Sie dennoch immerhin 90,96 EURO brutto inklusive Auslagen zu zahlen haben. Dies macht immerhin noch 18,19 % der ursprünglichen Hauptforderung aus, demnach fast 1/5 der ursprünglichen Forderung.

Sollte der außergerichtlichen Vertretung eine Beratung vorangegangen sein und der Anwalt die kraft Gesetz maximal mögliche Beratungsgebühr gemäß § 34 Absatz 1 RVG (siehe obige Ausführungen) Ihnen gegenüber geltend gemacht und abgerechnet haben, stehen diesem je nach vertraglicher Ausgestaltung des Mandatsverhältnisses sogar 226,10 EURO brutto oder sogar bis zu 317,06 EURO zu. Dann hätten Sie trotz des unwahrscheinlichen Falles eines Erfolges im Rahmen der Forderungsabwehr immer noch immerhin im Vergleich zur eigentlichen Hauptforderung (500,00 EURO) zwischen 45,22 % und 63,41 % der eigentlich gegen Sie gerichteten Forderung des Gläubigers als Anwaltskosten selbst zu tragen. Letzterer Wert ergibt sich, wenn der Anwalt Ihnen gegenüber die gesetzliche Anrechnung der Kosten der erfolgten Beratung auf eine anschließende Vertretung durch Vertrag zulässig ausgeschlossen haben sollte.

Letztere Quote von 63,41 % bieten Ihnen zudem viele Inkassounternehmen in Bezug auf die Hauptforderung des Gläubigers oftmals in Absprache mit den konkreten auftraggebenden Gläubigern schon fast als Vergleichssumme im Rahmen der Aushandlung einer einvernehmlichen Einigung an (allerdings zzgl. der zusätzlichen Inkassokosten).

Es ist faktisch und tatsächlich Ihnen überlassen, ob Sie diese Kosten tragen wollen, indem Sie eine anwaltliche Vertretung beauftragen oder ob Sie selbst die in der Regel einfachen Argumente finden, die eine Forderung berechtigt abzuwehren in der Lage sein können. In der Praxis vergessen allerdings viele Schuldner, dass das Inkassounternehmen die beizutreibenden Forderungen nach denselben rechtlichen Grundsätzen, wie die zur Abwehr beauftragten Anwälte prüfen und geltend machen. Deshalb sind die Erfolgsaussichten einer vollständigen Forderungsabwehr fast ausgeschlossen und die teilweise Forderungsabwehr, deren Erfolgsaussichten in der Praxis oftmals nicht viel besser ist, dürfte wirtschaftlich sinnlos sein.

b) Misserfolg bei der Forderungsabwehr

Im sehr viel wahrscheinlicheren Fall der Betrachtung der Gegnerleistung wirtschaftlich, dass die Forderung selbst mit anwaltlicher Vertretung nicht erfolgreich abgewehrt werden kann, haben Sie die Hauptforderung, sämtliche daraus resultieren Nebenforderung und die Kosten des eigenen Anwaltes zu tragen.

Dann wären statt 100% Ursprungsforderung zzgl. aller daraus resultierender Nebenforderungen zzgl. der Kosten des eigenen Anwaltes locker bis zu 163,41 % als Ergebnis – ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrkosten durch gerichtliche Durchsetzung mit anschließend notwendiger Zwangsvollstreckung – zu Ihren Lasten zu einer Zahlpflicht möglich. Ein sehr unbefriedigendes Ergebnis, oder?

Schon deshalb sollte Ihr anwaltlicher Vertreter nicht die typischen Fehler machen und Sie fachlich korrekt unter umfassender interner Sachverhaltsaufklärung beraten und vertreten, denn es ist auch dem Gläubiger nicht bei der Beitreibung seine gegen Sie bestehenden Forderung geholfen, wenn Sie weiteren Gläubigern – wie hier ihrem eigenen Anwalt – ausgesetzt sind, da dies die Forderungsbeitreibung praktisch verzögert.

c) Vergleich / Einigung über einen Teil der Forderung

Vergleiche dienen in erster Linie einer zügigen Schaffung von Rechtssicherheit zwischen den Parteien einer Forderungssache unter dem Merkmal meist wechselseitiger Kompromissbereitschaft und des gegenseitigen (teilweisen) Nachgebens.

ca) ohne eigene anwaltliche Vertretung aber gegen eine durch Inkasso geltend gemachte Forderung

Je geringer die gegen Schuldner durch Inkassodienstleister entgeltlich auftragsgemäß beizutreibende Forderung tatsächlich ist, desto weniger Sinn macht dabei eine vergleichsweise Einigung vor allem für den Schuldner, da kraft Gesetz für den Inkassodienstleister im Falle einer Einigung auch eine Einigungsgebühr anfällt, die der Schuldner zu tragen hat. Diese außergerichtliche Einigungsgebühr errechnet sich aus dem Wert der zwischen den Parteien konkret verglichenen Forderung mit einem Gebührenfaktor von 1,5 Gebühren. Diese Gebühr orientiert sich dabei an denselben Wertstufen des RVG, wie die Geschäftsgebühr (500, 1000, 1500, 2000, etc.).

Sofern ein Vergleich bei einer Forderung über 500,00 EURO geschlossen wird und die Parteien sich darin auf beispielsweise 400,00 EURO einigen, fällt eine Einigungsgebühr brutto inklusive Auslagenanteil in Höhe von 104,96 EURO an. Solch ein Vergleich ist für Schuldner wirtschaftlich nicht wirklich sinnvoll, Gläubiger dagegen werden selten bereit sein auf viel mehr von der Forderung im Rahmen eines Vergleiches zu verzichten.

Hinweis Einigungsgebühr bei Zahlungserleichterungen:

Auch bei einer Einigung nur über Zahlungserleichterungen (Stundung und Ratenzahlung) fällt eine Einigungsgebühr für den Inkassodienstleister an, die sich aus der Hälfte der Hauptforderung (§ 31b RVG) und einem 0,7 Gebührenfaktor (VV 1000 Nr. 2 RVG) berechnet. Sofern eine Einigung über die Höhe der Forderung getroffen wurde, ist es dabei nicht möglich, diese Einigungsgebühr geltend zu machen, sofern über die Höhe der Hauptforderung nicht verhandelt wurde dagegen schon.

Auch diese Einigungsgebühr orientiert sich an den Wertstufen des RVG (500, 1000, 1500, 2000, etc.) weshalb es in der Praxis oftmals für Schuldner bei geringeren Forderungen wenig bis keinen wirtschaftlichen Sinn macht Zahlungserleichterungen zu begehren, wenn es möglich wäre, sich den Betrag beispielsweise bei Bekannten zu leihen, da die zusätzlichen Kosten und laufenden Verzugszinsen die Forderung sonst praktisch oftmals aufblähen.

Rechenbeispiel (Verbrauchergeschäft):

  • Hauptforderung: 179,00 EURO
  • Mahnkosten Gläubiger: 6,00 EURO
  • Verzugszinsen (100 Tage): 4,22 EURO
  • Inkassogebühr Erstanschreiben (inkl. Auslagen ohne USt.): 29,40 EURO

Ergebnis: 218,62 EURO

Würde der Schuldner nun Zahlungserleichterungen dahingehend begehren, dass ihm die Zahlung in Raten á 20 EURO bewilligt wird, hätte er bereits 11 Raten zu tilgen. Zusätzlich entstünde kraft gesetzlicher Möglichkeit eine Einigungsgebühr (inkl. Auslagenanteil) in Höhe von 41,16 EURO. Dadurch würden bereits 2 weitere Ratenzahlungen zusätzlich entstehen und die Dauer der stetig auflaufenden Verzugszinsen würde sich zusätzlich wegen der meist zur Anwendung kommenden gesetzlichen Tilgungsregelung des § 367 BGB vermutlich über die Laufzeit der Ratenzahlungen dazu führen, dass sogar noch eine weitere Rate notwendig wird. Das könnte und sollte um sinnvoll Schulden abzubauen vermieden werden.

Je höher dagegen die Forderung tatsächlich, desto sinnvoller kann ein Vergleich über die Höhe der Forderung auch wirtschaftlich aussehen und desto notwendiger erscheint ansonsten auch eine Einigung in vielen Fällen über Zahlungserleichterungen.

cb) mit eigener anwaltliche Vertretung aber gegen eine durch Inkasso geltend gemachte Forderung

Da auch dem eigenen Anwalt hinsichtlich der Einigung über die Höhe der Forderung eine 1,5 Einigungsgebühr nach RVG zusteht, macht ein Vergleich dahingehend außergerichtlich wirtschaftlich nochmals weniger Sinn, da sich die Kosten des eigenen Anwalts dementsprechend abermals entsprechend erhöhen.

d) Anrechnung vorheriger Beratung durch den anwaltlichen Vertreter

Achten Sie bei Beratung und anschließender außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung im eigenen wirtschaftlichen Interesse darauf, dass Sie keinen Mandatsvertrag mit Ihrem Anwalt unterschreiben, der die Anrechnung der Beratungsgebühr nach § 34 RVG auf die Gebühren anschließender Tätigkeit in derselben Sache im Innenverhältnis zu Ihrem Anwalt ausschließt.

Vertretung des Schuldners im gerichtlichen Mahnverfahren

Im gerichtlichen Mahnverfahren gibt es für den Antragsteller (1,0 Gebührenfaktor) und dem Antragsgegner (0,5 Gebührenfaktor) kraft Gesetz unterschiedliche Gebührenhöhen. Auf diese werden wir in gesonderten zukünftigen Beiträgen fachlich gesondert eingehen.

Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass sobald ein anwaltlicher Antragsgener involviert ist, dieser entweder Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen wird und zur Auflösung der Kostentragungspflicht ein streitiges Verfahren über die Forderung durchgeführt werden muss. Dieses wird je nach Ausgang des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss über die Kosten beendet und trifft eine je nach dem Ausgang des Verfahrens kraft Gesetz geregelte Kostenentscheidung. Im Grundsatz trägt dabei die Partei des Rechtsstreits, die den Rechtsstreit verliert, die Kosten des Rechtsstreits (Gerichtskosten und Anwaltskosten für den Gegenanwalt und den eigenen Anwalt sofern ein solche tätig war) komplett allein, es können allerdings auch Kostenquoten bei nur teilweisem Verlieren gebildet werden, vgl. § 91 ZPO↗.

Vertretung des Schuldners in der Zwangsvollstreckung

Die Vielfältigkeit der Zwangsvollstreckung wird in zahlreichen zukünftigen gesonderten Beiträgen durch uns für Sie aufbereitet. Hier soll nur bereits angesprochen werden, dass die Zwangsvollstreckung erst und nur möglich ist, wenn ein vorläufig vollstreckbarer oder rechtskräftiger Titel über die Forderung vorliegt. Die Kosten der Zwangsvollstreckung richten sich dann nach § 788 ZPO↗ und sind vom Schuldner zu tragen. Sofern der anwaltliche Schuldnervertreter in der Zwangsvollstreckung für den Schuldner tätig wird, entstehen dem Schuldner weitere Kosten dadurch.

Fazit: Gegnerleistung wirtschaftlich betrachtet

Ohne Rechtschutzversicherung oder Beratungshilfe ist die anwaltliche Vertretung eines Schuldners bei kleineren Forderungen aus vielen Gründen unwirtschaftlich, da anwaltliche Schuldnervertreter anders als Inkassodienstleister im Rahmen beauftragter Forderungsabwehr nicht auch an die für Inkasso-dienstleistungen geltenden schuldnerprivilegierenden Gebührenfaktoren gebunden sind.

Im Rahmen eines fairen Verbraucherschutzes sehen wir, die Euro – Invest – Inkasso GmbH hier ein Versäumnis des Gesetzgebers, dessen Intentionen und Zielsetzungen im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht schlichtweg die Verteidigung der Verbraucher gegen Forderungen unberücksichtigt gelassen hat und dadurch dem Verbraucher keine analoge gebührenrechtliche Regelung vorhält.

Betrachtet man die Qualität einiger anwaltlicher Schuldnervertreter im Rahmen der beauftragten Forderungsabwehr fachlich vor allem bei Forderungen der niedrigeren Wertstufen 500, 1.000, 1.500 und 2.000,00 EURO, so stimmt vielfach das Preis – / Leistungs – Verhältnis aus unserer Sicht für den Verbraucher als Schuldner der Forderung nicht.

Es bleibt abzuwarten, ob Verbraucherschutzorganisationen, die eine weitere Reduzierung der Inkassogebühren aktuell anzustreben versuchen nicht vielleicht endlich mal auch diese andere Seite der Medaille erkennen und dort wo es am Notwendigsten erscheint Verbesserungen für die Verbraucher begehren oder ob die Lobbyarbeit (bei den Anwälten, auf die diese Organisationen oftmals angewiesen sind) dann praktisch doch vorzugehen scheint.

Insgesamt sollten Schuldner und Verbraucher generell – als mündige geschäftsfähige Personen – deutlich erhöhter durch alle Seiten einer Forderungsbearbeitung im Inkasso fachlich aufgeklärt werden, damit korrekte, faire und selbstbestimmte Entscheidungen durch diese – auch in Bezug auf Beauftragung eines Anwaltes im Rahmen der Forderungsabwehr und Einschätzung dessen fachlicher Leistung im Rahmen dieser Tätigkeit – getroffen werden können.

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Updated on 2. Juli 2024

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