Fehler Nr. 1 von Wettbewerbern (Gebühren)

Fehler Nr. 1 - Transparenz im Inkasso
Fehler Nr. 1 – Transparenz im Inkasso bei der Euro-Invest-Inkasso GmbH

Fehler Nr. 1: Welche praktischen und fachlichen Fehler von Wettbewerbern sind fachlich möglich und tatsächlich praktisch aufzufinden? In unserer diesbezüglichen Beitragsreihe im Rahmen unserer Zielsetzung größtmöglicher Aufklärung zur Inkassobranche für Verbraucher, an Inkassodienstleister eingemeldete Schuldner und die allgemeine Gesellschaft arbeiten wir zukünftig – immer nach bekanntwerden entsprechender Vorgehensweisen – fachliche Fehler oder rechtliche “Grauzonennutzungen” unserer Wettbewerber heraus ohne diese eindeutig für Sie zu identifizieren. Ziel ist es dabei ausdrücklich nicht diese “schlecht zu machen” oder “Konkurrenz bashing” zu betreiben, sondern lediglich unsere Branche und redliche Dienstleister von den anderen fachlich abzugrenzen und Verbraucher dadurch zu schützen.

Ziel ist es in dieser Beitragsreihe demnach ausdrücklich auch nicht, unseren Wettbewerbern wirtschaftlich oder tatsächlich zu schaden, sondern Schuldner fachlich aufzuklären und mittelbar vielleicht zu einem fachlichen Umdenken unserer Wettbewerber hinzuwirken. Dies machen wir bekannterweise in diesem Jahr – quasi als “Rundumschlag” – in jede Richtung, denn wir hinterfragen uns intern selbst stetig, unsere Gegner (anwaltliche Schuldnervertreter und verbraucherschützende Institutionen und Vereine), Argumente von Schuldnern und nicht zuletzt nunmehr auch zur Abrundung letztlich unsere Branche allgemein mit den darin neben uns aktiven Teilnehmern.

Selbstverständlich lassen wir uns an den Inhalten unserer Beiträge gerne und bereitwillig auch von allen privaten und öffentlichen Institutionen, sowie von unseren Wettbewerbern messen und setzen uns gerne mit diesen stets und nachhaltig auf fachlicher, sachlicher und tatsächlicher Art und Weise auseinander, was leider in der Vergangenheit mit einigen dieser Stellen aufgrund der fragwürdigen und inhaltsleeren Publikationen oftmals leider kaum oder gar nicht möglich war.

In jedem Einzelbeitrag gehen wir zukünftig auf individuelle fachliche Fehler oder Ungenauigkeiten ein und bezeichnen die Beiträge der Reihenfolge nach mit Nummern. Diese Nummern drücken dabei keineswegs die Schwere einer möglichen Verfehlung aus, sondern dienen wie erwähnt einer bloßen Sortierung. Hie rgeht es demnach um Fehler Nr. 1, der inhaltlich sicherlich nicht der schwerwiegenste, sondern lediglich der erste im Rahmen eines Betrages durch uns aufgegriffenen Fehler ist.

Wir sind der Meinung nur so kann auf lange Sicht auch ein qualitativer fachlicher Standard im Inkasso flächendeckend erreicht werden, der die Branche als Ganzes in ein deutlich besseres und seriöseres Licht zu rücken imstande ist und Verbraucher nicht über Gebühr belastet oder benachteiligt. Gebühr ist dabei das passende Stichwort des in diesem Beitrag thematisierten fachlichen Fehlers:

Fehler Nr. 1

In diesem Beitrag befassen wir uns mit einem leider immer noch sehr häufig verbreiteten Fehler, quasi unserem Fehler Nr. 1, der sich nachweislich und zu unserer Kenntnis bei Teilen der Branche bis heute fälschlicherweise eingeschlichen hat und dabei fachlich entgegen der gesetzlichen Änderungen des zum 01.10.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht bis heute praktiziert wird.

Dieser Beitrag befasst sich mit dem Fehler Nr. 1 in der Branche und ist ein solcher in Bezug zum Gebührenrecht für Inkassodienstleister, das sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergibt und ableitet.

Geschäftsgebühr im Inkasso in erster Zahlungsaufforderung

Haben Sie sich schon einmal – egal ob als betroffener Schuldner, Bekannter des betroffenen Schuldners, beauftragter Schuldnervertreter oder allgemein interessierte Person angesehen, wie ein Inkassounternehmen konkret die für die Inkassodienstleistung entstehenden und im Außenverhältnis seitens des Schuldners als Verzugsschaden zu erstattenden Inkassogebühren ab dem Erstanschreiben praktisch und tatsächlich – namentlich und der Höhe nach – beim Schuldner geltend macht?

Im Erstanschreiben haben Inkassodienstleister kraft Gesetz zahlreiche fachliche und gesetzlich vorgegebene Pflichtangaben und Informationen bereitzustellen. Eine dieser Pflichtangaben ist die nach § 13a Absatz 1 Nr. 5 RDG↗, namentlich die Informationen zu den Inkassokosten, wenn solche seitens des Inkassodienstleisters geltend gemacht werden, sowie Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund.

Hier gehen wir vom Regelfall aus, dass die eingemeldeten Schuldner die Forderung bislang nicht bestritten haben, wonach das Inkassounternehmen nach den Regelungen der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum RVG grundsätzlich eine Geschäftsgebühr und eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 % der Geschäftsgebühr, maximal jedoch 20,00 EURO ggf. zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer verlangen darf. Bei unbestritten Forderungen ist die erste Zahlungsaufforderung, auch Erstanschreiben oder Vertretungsanzeige gesetzlich auf eine maximals Geschäftsgebühr in Höhe eines Gebührenfaktors von 0,5 Gebühren für sogenannte einfache Fälle normiert und damit gesetzlich vorgeschrieben. Dies richtet sich nach VV 2300 Absatz 2 Satz 2 RVG (Geschäftsgebühr) und VV 7002 RVG (Auslagenpauschale), sowie ggf. VV 7008 RVG (gesetzliche Umsatzsteuer).

In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird.

VV 2300 Absatz 2 Satz 2 RVG

Ein Inkassodienstleister kann faktisch erst rückwirkend gesichert, nachweislich und denklogisch wissen, ob der Schuldner auf die erste Zahlungsaufforderung leistet oder nicht. Daher ist es rein praktisch verfehlt, Schuldnern mehr als 0,5 Geschäftsgebühren im Erstanschreiben als angeblich bereits entstanden zu suggerieren und diese dadurch über die Höhe der Inkassokosten zu täuschen, bevor gebührenrechtlich der Tatbestand der schuldnerseitigen Privilegierung mit einer nur 0,5 Geschäftsgebühr durch Zahlungsverweigerung auf die erste Zahlungsaufforderung auch tatsächlich weggefallen ist.

Fehler Nr. 1: Geltenmachung von mehr als 0,5 Geschäftsgebühren

Uns liegt derzeit ein Erstanschreiben von einem Inkassodienstleister (Wettbewerbern) in einem Fall von bis dato schuldnerseitig unbestrittener Forderungen – oder als unbestritten vom Gläubiger zumindest an die Dienstleister eingemeldeten Forderung – vor, in denen der betroffene (größere und immerhin mit dem vollkommen irrelevanten Fakt von angeblich mehr als 20.000 positiven (angeblich organisch erzielten) Googlebewertungen in selbigem Erstanschreiben werbende) Dienstleister faktisch statt der gesetzlich vorgeschriebenen maximal geltend zu machenden 0,5 Geschäftsgebühr Geschäftsgebühren des Faktors 0,9 geltend macht.

Es wird dabei einerseits zunächst auf erster Seite eine Tabelle aufgeführt, in welcher an dritter Position ausdrücklich und wortwörtlich “Inkassokosten (Geschäftsgebühr*1 analog Nr. 2300 Absatz 2 VV RVG, Auslagenpauschale analog Nr. 7002 VV RVG)*2” ausgewiesen werden und in anschließender Fußnote 1 folgendes abgebildet: “Gebühr zum Satz 0,9“.

Fehler Nr. 1 - Seite 1 Erstanschreiben bei unbestrittener Forderung
Fehler Nr. 1 – Seite 1 Erstanschreiben bei unbestrittener Forderung eines Wettbewerbers

Damit macht der betroffene Dienstleister faktisch 0,9 Geschäftsgebühren und damit 0,4 dieser Geschäftsgebühren in einem Erstanschreiben zuviel geltend und zusätzlich auch den aus der prozentualen Auslagenpauschale auf diese zuviel geforderten 0,4 Geschäftsgebühren abfallenden Auslagenanteil zu Lasten von eingemeldeten Schuldnern aus unserer Sicht systematisch gesetzwidrig zu viel geltend.

Oder hat dieser konkrete Dienstleister vielleicht entweder weil er hier einen chinesischen Fakeshop über einen schwedischen Zahlungsdienstanbieter vertritt vielleicht von Beginn an intern eigene berechtigte Zweifel an der Forderung selbst gehabt oder eine Glaskugel um in die Zukunft schauen zu können zu Recht ein Bestreiten des Schuldners zu Forderung schon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhersagen können und dennoch Gebühren aus diesem Fall schlagen wollen?

Es sagt auch bereits einiges über einen so agierenden Dienstleister in moralischer oder weltanschaulicher Hinsicht aus, wenn dieser pauschal und systematisch im Bereich des aktiv betriebenen Masseninkasso jedem Schuldner auf diese Art des Vorgehens zumindest auch konkludent unterstellt, dass dieser ohnehin nicht auf die erste Zahlungsaufforderung leisten würde. Wie steht es um subjektive Vertrauenstatbestände bei gesicherter Kenntnis von Vertretungen von Fakeshops mit Betrugsabsicht im Rahmen strafrechtlicher Delikte? Fragen über Fragen, die hoffentlich zeitnah durch entsprechende Behörden geklärt werden.

Auch in der Forderungsaufstellung auf Seite 2 wird diese hiesige Wahrnehmung abermals bestätigt, denn darin wird jeweils mit Datum (hier ist es jeweils der 11.04.2024) des Erstanschreibens sowohl einmal eine 0,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale als auch ein weiteres mal taggleich eine 0,4 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale gegenüber dem betroffenen Schuldner geltend gemacht.

Fehler Nr. 1 - Seite 2 Forderungsaufstellung
Fehler Nr. 1 – Seite 2 Forderungsaufstellung eines Wettbewerbers

Es wird also etwas gebührensrechtlich als bestehend gegenüber dem Schuldner dargestellt und suggeriert, das kraft gesetzlicher Regelung gerade nicht besteht und bis dato nicht einmal ansatzweise gebührentatbestandlich rechtmäßig wäre. Sollen Schuldner hier vielleicht sogar seitens des Dienstleisters vorsätzlich über die tatsächliche Höhe der bestehenden Inkassokosten zu deren Lasten getäuscht werden, dass manche den tatsächlichen Fehler einer Überzahlung begehen?

Bloßer Versuch der Umgehung des Vorwurfs der Täuschung von Laien

Das betroffene Erstanschreiben des Wettbewerbers weist auf Seite 1 nach der vorstehend erwähnten Tabelle und den vorstehend wörtlich wiedergegebenen Inhalten einen Fließtext mit folgendem wörtlichen Inhalt auf:

Bei Begleichung der Forderung auf diese Zahlungsaufforderung, reduziert sich die Gesamtforderung auf 135,90 EUR. In diesem Fall werden lediglich Inkassokosten entsprechend einer 0,5 Geschäftsgebühr analog § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 Absatz 2 VV RVG aus 99,97 EUR in Höhe von 24,50 EUR zzgl. Auslagenpauschale analog Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 4,90 EUR (mit dem Gläubiger im Rahmen des § 13e Abs. 1 RDG vertraglich vereinbartes Honorar) zu Grunde gelegt.

Fehler Nr. 1 - Seite 1 Hinweis auf Reduzierung
Fehler Nr. 1 – Seite 1 Hinweis auf Reduzierung eines Wettbewerbers

Der Wettbewerber weiß demnach grundsätzlich, wie es eigentlich kraft Gesetz richtig wäre, warum also begehrt er formal bereits etwas, auf das noch kein Anspruch besteht und behilft sich mit einer für Laien im Gebührenrecht kaum oder gar nicht nachvollziehbaren anschließenden Worthülse zu einer faktischen “Reduzierung“, die einerseits gesetzlich nicht vorgesehen ist und überdies nicht einmal in irgend einer Art und Weise auch in der Forderungsaufstellung auf Seite 2 zeitgleich auch kenntlich gemacht wird?

Das RVG sieht hier keine Reduzierung vor und ist tatbestandlich eindeutig, wenn es ausdrücklich anführt “… kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; …“. Es liegt damit aus hiesiger Perspektive in jedem Fall ein fachlicher im Gebührenrecht verorteter Fehler des Wettbewerbers vor, der objektiv ohne Weiteres zur Täuschung im Rechtsverkehr zu Lasten von Schuldnern geeignet ist und möglicherweise sogar vorsätzlich dazu seitens des Dienstleisters – schon aufgrund dieser überaus konstruiert wirkenden tatsächlichen Gestaltung – bestimmt worden ist oder sein könnte.

Sind Sie vielleicht ein Schuldner, der auf diese Gestaltung der Inkassokosten tatsächlich reingefallen ist? Haben Sie vielleicht gerade ein solches oder ähnliches Schreiben mit analogem Inhalt zugesandt bekommen und vorliegen? Was sollten Sie dann machen? Hätten Sie das mit der Reduzierung inhaltlich und fachlich verstanden? Hätten Sie überhaupt bei dieser optischen und inhaltlichen Darstellung wahrgenommen – insbesondere bei der kraft Gesetz zwingend zu erfüllenden Menge an weiteren Informationen des Erstanschreibens?

Dann hinterfragen und prüfen Sie bitte im eigenen Interesse den Inkassodienstleister, die Forderung anhand der Inhalte des Anschreibens vom Inkasso wie Sie dies hoffentlich immer bei Kontaktaufnahme seitens eines Inkassounternehmens tun, zahlen im Falle einer tatsächlich berechtigten Forderung auf das Erstanschreiben dann allerdings bitte lediglich die

  • Hauptforderung nebst Mahngebühren und Zinsen, sowie
  • 0,5 Inkasso Geschäftsgebühren und die
  • daraus errechneten Auslagen.

Wenn Sie überdies sozial eingestellt sind, melden dieses gebührenrechtliche Vorgehen des betroffenen Dienstleisters (unseren Fehler Nr. 1 – gerne auch unter Hinweis auf diesen Beitrag als Quellangabe) bitte zudem auch anschließend der zuständigen Aufsichtsbehörde des Inkassodienstleisters, damit diese Aufsichtsbehörde das Gebührengebaren des unterstellten Unternehmens fachlich prüfen und ggf. bei Verstößen gegen das RDG oder das RVG sanktionieren kann und andere kontaktierte Schuldner zukünftig vielleicht deshalb nicht auf diesen Gebührentrick hereinfallen müssen und deshalb praktisch deutlich zu viel an Inkassokosten zu Ihren eigenen Lasten an den betroffenen Dienstleister zahlen müssen.

Wenn Sie genau wissen wollen, wie hoch die Gebühren bei einem Faktor von 0,5 Geschäftsgebühren zzgl der daraus errechneten Auslagen ausfallen, können Sie dahingehend gerne unter Beachtung der konkreten Hinweise im zugehörigen Beitrag unseren Inkasso Gebührenrechner nutzen.

Woher wissen wir von solchen tatsächlichen Marktverhalten?

Wir haben uns diesen “Spaß” einer Auswertung der “Konkurrenz” gemacht, denn es gelangen dahingehend immer mal wieder postalische oder elektronsiche Irrläufer zu uns oder aus unserem persönlichen Bekanntenkreis gelangen die Kontaktaufnahmen von Wettbewerbern unseres Hauses zu unserer Kenntnis und teilweise ziehen wir unsere Kenntnis auch aus öffentlich zugänglichen – meist online auffindbaren – Quellen (Urteile, Verbraucherschutzquellen, ect.).

In zwei verschiedenen Fällen haben wir diesen Fehler Nr. 1 nunmehr nachweislich aufgefunden, es handelte sich dabei um einen Dienstleister im Aufsichtsbereich des Amtsgerichts München und um einen im Aufsichtsbereich des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dazu liegen uns die jeweiligen Erstanschreiben dieser Dienstleister an private Bekannte von Mitarbeitern unseres Hauses vor, die uns im Rahmen der Auswertung freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurden. In beiden Fällen stellen sich die Forderungen bei ordnungsgemäß durchgeführter Rechtsprüfung als unbegründet und haltlos dar.

Wie könnten wir gegen sowas noch vorgehen?

Als Wettbewerber könnten unser Haus grundsätzlich faktisch auch diesen Fehler Nr. 1 unserer diesbezüglich grenzwertig agierenden Wettbewerber als rechtlichen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen und einen Unterlassungsanspruch, sowie zukünfitg greifende Vertragsstrafen und rückwirkende und zukünftige Schadensersatzansprüche geltend machen, doch müssten wir dahingehend – wie auch im Fall von rechtswidrigen online Bewertungen – in finanzielle und kapazitative Vorleistung gehen, was aktuell bei unseren bestehenden personellen Kapazitäten und der aktuell enormen Auftragslage, sowie der Arbeitsauslastung unseres beauftragten Anwaltes im Bereich der Durchsetzung von Rechtsansprüchen aus rechtwidrigen online Bewertungen im Rahmen des Reputationsschutzes, derzeit schlichtweg (noch) nicht umsetzbar ist.

Was können betroffene Schuldner sonst noch tun?

Neben der Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde des betroffenen Inkassodienstleisters steht es jedem frei sich rechtlich qualifizierte Beratung einzuholen und auch schärfere Schritte einzuleiten. So kann ein betroffener einer Rechtsverletzung nach RDG möglicherwiese Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern § 13e RDG als Schutzgesetz (verbraucherschützende Wirkung entfaltet die Norm jedenfalls) im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB einzuordnen sein sollte oder sogar strafrechtliche Maßnahmen einleiten und gegen ein solches Vorgehen ergreifen. Letzteres sollten Sie bitte im eigenen Interesse nur dann umsetzen, wenn Sie lückenlos die Vorgänge dokumentiert haben und sich ganz sicher sind, denn die Wahrscheinlichkeit oder die Möglichkeit einer Gegenanzeige ist relativ hoch.

Fazit zum Fehler Nr. 1

Achten Sie bitte auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht auf die Höhe und Zusammensetzung der Inkassogebühren (Fehler Nr. 1), denn nicht jeder Marktteilnehmer der Inkassobranche agiert dahingehend gegenüber Schuldner transparent und seriös.

Die betroffenen Bekannten unserer Mitarbeiter haben in den hier thematisierten Fällen der faktischen und gesetzwidrigen Zuvielforderung von Geschäftsgebühren (aber auch wegen einiger anderer relevanter Umstände zu den angeblich bestehenden Forderungen) am 07.05.2024 sowohl die zuständigen Aufsichtsbehörden kontaktiert und entsprechenden Beschwerden nach RDG eingereicht, als auch Strafanzeigen bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden erstattet. Sollte es dahingehend Neuigkeiten geben, werden wir diesen Beitrag für Sie entsprechend ergänzen.

Beschwerdeportal

Da unser Haus, die Euro – Invest – Inkasso GmbH sich wie eingangs ausdrücklich in diesem Beitrag erklärt, an den Inhalten unserer Beiträge in tatsächlicher, fachlicher und rechtlicher Hinsicht messen lassen will, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie selbstverständlich auch uns und unser geschäftliche Vorgehen in jeder Hinsicht – auch in Hinsicht auf einen vermeintlichen Fehler Nr. 1, aber auch in jeder anderen Hinsicht – von interner oder externer Stelle prüfen lassen können.

Die verschiedenen Beschwerdekanäle mit zusätzlichen Hinweisen zur Beschwerdebearbeitung finden Sie zu unserem Unternehmen in unserem Beschwerdeportal, das auch über die Startseite unserer Homepage erreichbar ist, für eine strafrechtliche Überprüfung unserer Tätigkeit stehen Ihnen je nach Bundesland die zuständige Onlinewache (nicht jede Onlinewache bearbeitet jedes Delikt) oder Ihre Wohnsitzpolizei zur Verfügung.

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Updated on 18. Juni 2024

2 Antworten

  1. Hallo,

    ich hab auch so ein erstes Schreiben mit so einer Gebühr von 0,9 bekommen und euren Rat befolgt. Die Aufsichtsbehörde hat mir jetzt geschrieben, dass die das Unternehmen zur Stellungnahme auffordert und mit abschließend Bescheid gibt. Wie lange wird das dauern?

    MfG Heiko

    1. Hallo Heiko,

      wir freuen uns, wenn Deine Beschwerde erfolgreich verläuft, denn die Inkassokosten sind ein stetiger Streitpunkt, der praktisch eigentlich durch das Gesetz geregelt wurde und nicht mehr aufkommen dürfte.

      Dennoch solltest Du die Dir gegenüber geltend gemachte Forderung sorgfältig prüfen und entsprechend dem Ergebnis Deiner Prüfung unmittelbar gegenüber dem Gläubiger reagieren, damit der Forderungsfall sich auch entsprechend lösen lässt.

      In der Praxis kann es schon bis zu drei Monate dauern bis eine abschließende Rückmeldung von der Aufsichtsbehörde eintrifft. Auch kann es sein, dass diese bei Dir noch Rückfragen stellt um den Sachverhalt genauer einzugrenzen. Daher gedulde Dich bitte, eine Antwort wirst Du in jedem Fall erhalten. Sollte nach drei Monaten keine Antwort eingetroffen sein, kannst Du auch eine Nachfrage entsprechende Nachfrage bei der Aufsichtsbehörde stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Mika
      aus dem Team der Euro – Invest – Inkasso GmbH

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