Schuldnerbeziehung zum Inkasso | Aufklärung 2024

Schuldnerbeziehung zum Inkasso - Recht vom Inkasso erklärt
Schuldnerbeziehung zum Inkasso – Recht durch die Euro-Invest-Inkasso GmbH für Sie erklärt

Schuldnerbeziehung: Zur Beziehung zwischen Inkassounternehmen zu Schuldnern gibt es oftmals tatsächliche Missverständnisse über die sogenannte Schuldnerbeziehung. Dieser Beitrag zur Schuldnerbeziehung soll der Aufklärung dienen und diese Missverständnisse umfassend ausräumen. Im Rahmen einer umfassenden Aufklärungskampagne zum Thema Inkasso informieren wir Sie zukünftig um krasse Vorurteile, grobe Missverständnisse, haltlose Mythen und unsachliche Irrglauben im Bereich Inkasso, aber auch darüber hinaus für Sie aus der Welt zu schaffen.

Transparenz und Aufklärung fördern Akzeptanz und Sachlichkeit. Die Folge sind unserer Ansicht nach fachlich richtige Ergebnisse in der Sache selbst – hier in diesem Beitrag gilt dies konkret in Bezug auf die Schuldnerbeziehung.

Schuldnerbeziehung: Keine anfängliche Vertragsbeziehung

Inkassounternehmen kennen die auftragsgemäß anzuschreibenden, gläubigerseitig eingemeldeten Schuldner grundsätzlich überhaupt nicht, haben an diesen und deren Interessen daher auch grundsätzlich keinerlei wirtschaftliches oder tatsächliches und schon gar nicht ein persönliches, eigenes Interesse, sondern erhalten sämtliche Daten, Informationen und Nachweise zu Schuldnern von deren Gläubigern, den Auftraggebern der Inkassodienstleister.

Eine vertragliche Beziehung liegt zwischen den Schuldnern und dem Inkassodienstleister zu keiner Zeit vor, sondern einzig einerseits zwischen dem auftraggebenden Gläubiger und dem Inkassounternehmen, sowie andererseits zusätzlich meist zwischen dem Gläubiger und seinem an den Inkassodienstleister eingemeldeten Schuldner (sofern beispielsweise nicht ausnahmsweise auftragsgemäß eine Forderung aus unerlaubter Handlung beigetrieben werden soll).

Mangels einer entsprechenden Vertragsbeziehung im Verhältnis zwischen dem von einer auftragsgemäßen Inkassodienstleistung betroffenen Schuldner und dem gegen diesen Schuldner beauftragten Inkassounternehmen liegt daher auch keine Kundenbeziehung zwischen diesen beiden Parteien im Rahmen der Schuldnerbeziehung vor, da das Inkassounternehmen lediglich im Auftrag des Gläubigers, diesen gegenüber seinem Schuldner nach außen vertritt. Inkassodienstleister schreiben demnach Schuldner nur im Auftrag und im Namen der Gläubiger an und vertreten dabei einzig und ausschließlich die Interessen der Gläubiger.

Im Rahmen der tatsächlichen vertraglichen Kundenbeziehung nur zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen ist letzteres vertraglich auch nur verpflichtet gegenüber dem Gläubiger ausschließlich dessen Interessen gegen dessen Schuldner parteiisch und nach den vertraglichen und tatsächlichen Vorgaben des Auftrages gegen den eingemeldeten Schuldner durchzusetzen.

Schuldner meinen praktisch beispielsweise oft, Inkassounternehmen wären verpflichtet, oftmals im Rahmen von missverstandenen und fehlinterpretierten Servicegedanken aus einem zu Unrecht unterstellten “Kundenverhältnis“, Schuldnern tatsächlich oder rechtlich innerhalb einer Forderungsangelegenheit Auskünfte oder Unterlagen über § 13a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)↗ hinaus zu geben oder anderweitig in der Sache entgegen zu kommen. Dies ist objektiv falsch. Inkassounternehmen sind ausschließlich den eigenen Kunden, den auftraggebenden Gläubigern zu solcherlei Handlungen gegenüber aus der Vertragsbeziehung mit diesen verpflichtet.

Irrglauben zur Schuldnerbeziehung

Manche Schuldner scheinen praktisch von einer vertraglichen Kundenbeziehung im Rahmen der Schuldnerbeziehung mit dem Inkassounternehmen fehlerhaft auszugehen und leiten daraus oftmals – trotz der tatsächlichen Ermangelung einer vertraglichen Kundenbeziehung – angebliche, aber tatsächlich nicht bestehende (vertragliche oder gesetzliche) Ansprüche oder Rechte gegen die beauftragten Inkassodienstleister ab.

Beide Irrglauben sind dabei einerseits falsch, zudemfür Schuldner gefährlich und oftmals auch praktisch zum Nachteil für Schuldner wie beispielsweise die Thematik von öffentlich online publizierten Bewertungen seitens Schuldner über offene Bewertungsportale im Internet zu Inkassounternehmen belegen, da diese schuldnerseitig mangels falsch angenommener Kundenbeziehung zum Inkassounternehmen in aller Regel gegen die Nutzungsbedingungen der Portale verstoßen, damit rechtswidrig (meist zur vorsätzlichen Schädigung des Inkassodienstleisters) agieren und abmahnbar sind. Dadurch entstehen im Rahmen der Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen nicht selten Schadensersatzansprüche des Inkassounternehmens gegen solche Schuldner.

Ein anderes Beispiel sind vorschnelle schuldnerseitige Einleitungen von rechtlichen Maßnahmen anderer Rechtszweige gegen den Inkassodienstleister, beispielsweise in Hinsicht auf strafrechtliche, datenschutzrechtliche oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Inkassodienstleister sind nur verpflichtet gesetzliche und durch die Rechtsprechung konkretisierte Pflichten zu erfüllen, nicht aber zu Gunsten von Schuldner anderweitige, darüber hinausgehende tatsächliche oder rechtliche Entgegenkommen zu zeigen. In den anderen Rechtszweigen wird letztlich nur geprüft, ob sich der Betroffene Inkassodiensteleister an Gesetz und Rechtsprechung zum Inkassorecht gehalten hat.

Schuldner versuchen oft aus missinterpretierter Kundenbeziehung gerade auf diesem Weg der Einleitung rechtlicher Maßnahmen abseits der eigentlichen zivilrechtlichen Forderungbeitreibung Inkassodienstleister abzuwehren und verkennen dabei meist die Gefahr, dass durch Inkassodienstleister dann in diesen abseits gelegenen Rechtsgebieten auch entsprechende – oftmals zu Lasten des Schuldners gehende – kostenauslösende Gegenmaßnahmen gegen die Schuldner einleiten können und oftmals auch einlegen werden.

Schuldnerbeziehung: Irrglauben von Schuldnern zu Ansprüchen oder Rechten

Meist vermutlich aufgrund von inhaltlich – fachlich oft überaus unsauberer Darstellung von Handlungsempfehlungen, die im Internet kursieren und häufig auch durch Stellen dort plaziert werden, die zumeist ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen, wie Anwälte oder Verbraucherstellen – die Gegnervertreter unseres Hauses – unterliegen Schuldner häufig in Hinsicht auf Ansprüche gegen Inkassodienstleister erheblichen Irrglauben. Damit werden wir zukünftig – wie hier mit einer falsch unterstellten Kundenbeziehung im Rahmen der Schuldnerbeziehung zwischen Inkassounternehmen und eingemeldetem Schuldner – verstärkt aufräumen.

Widerspruch” gegen eine Forderung

So wird häufig in online publizierten Medien im Rahmen von Handlungsempfehlungen zur Abwehr von Forderungen gegenüber Inkassodienstleistern oft medial behauptet, Schuldner können beispielsweise außergerichtlich gegenüber einem Inkassodienstleister “einen Widerspruch gegen die Forderung” erheben.

Dies ist fachlich unsauber und durch den meist folgenden fehlenden und erklärenden Kontext dieser unsauberen Behauptung sowie in Ermangelung des Zusatzes, dass dieser “Widerspruch” auch inhaltlich durch materiell-rechtliche Einreden und / oder Einwendungen nur beachtlich ist durch weitere Begründung und nur umgangssprachlich überhaupt als “Widerspruch” bezeichnet wird, verkennen Schuldner oft, dass einerseits die Bezeichnung objektiv falsch ist und andererseits, dass ein unbegründeter “Widerspruch” in Hinsicht auf die Forderungssache überhaupt keine Wirkung entfaltet.

Es reicht für Schuldner – auch trotz Auslegung seines als “Widerspruch” bezeichneten Schreibens anhand des Inhaltes dieses Schreibens nicht – wenn dieser beispielsweise nur erklärt, dass er “der Forderung widerspreche“. Es muss immer zusätzlich erklärt werden, welche rechtlichen Argumente dahingehend gegen die Forderung zu Gunsten des Schuldners überhaupt tatsächlich beachtet werden sollen.

Auf eine falsch als “Widerspruch” bezeichnete Erklärung eines Schuldners ohne inhaltliche Begründung durch Argumente, die im Rahmen einer Auslegung eine Beachtlichkeit zur Rechtsmäßigkeit der Forderung bewirken könnte, ist ein Inkassodienstleister nicht einmal gesetzlich verpflichtet, das interne Beschwerdemanagement auszulösen um die Forderung abermals rechtlich zu überprüfen.

Hinweis zur Bezeichnung als “Widerspruch“:

Der Begriff Widerspruch ist ein in Forderungssachen gesetzlich rein prozessual geregelter Begriff, der beispielsweise in der Zivilprozessordnung (ZPO) als gerichtliche Handlung im gerichtlichen Mahnverfahren verwendet wird. Er wird bei speziellen Vertragstypen im materiellen Recht zwar verwendet, nicht aber in Bezug auf Forderungsangelegenheiten, vgl. Widerspruch gegen Kündigung im Mietrecht.

Außergerichtlich wird dieser Begriff oft nur in Anlehnung an den prozessualen Begriff als Laiensprache in Forderungsangelegenheiten verwendet, da das BGB zur Regelung des materiellen Rechts diesen Begriff schlichtweg nicht kennt oder vorsieht, weshalb die korrekten Bezeichnungen eigentlich wären:

  • Einreden oder
  • Einwendungen erheben.

Hinweis zum Vorgehen unseres Hauses:

Die Euro-Invest-Inkasso GmbH verfährt mit inhaltlich unbegründeten und falsch als “Widerspruch” bezeichneten Eingaben von Schuldnern wie folgt:

Ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein, reagiert unser Haus gegenüber Schuldnern solcher Eingaben durch Auslösung einer eigens dafür geschaffenen Vorstufe zum Beschwerdemanagementsystem, indem der konkrete Schuldner ein Schreiben mit Rückfragen erhält und darin geben wird, seine gegen die Forderung gerichtete Eingabe inhaltlich zu konkretisieren und zu begründen. Wir sind gerne bereit uns mit inhaltlichen Argumenten gegen die Forderung zu befassen und geben durch unsere Reaktion dem Schuldner Gelegenheit dies überhaupt durch schuldnerseitige Nachbesserung auszulösen.

Wohlgemerkt: Ein Anspruch darauf seitens des Schuldners besteht nicht! Während der Frist für den Schuldner zur Konkretisierung und Begründung seiner Eingabe wird die Forderung, anders als bei Auslösung unseres internen Beschwerdemanagements allerdings auch nicht zu seinen Gunsten “ruhend gestellt“.

Für Schuldner:

Ich habe jetzt verstanden warum Sie zuletzt zu meinem “Widerspruch” gegen die Forderung nachgefragt haben und möchte jetzt darauf antworten.

Auskünfte zu einer Forderung

Medial wird vor allem online oft in Beiträgen von Anwälten und Schuldner- oder Verbraucherstellen angeraten, dass Schuldner sich an Inkassodienstleister wenden sollen und dort im Rahmen der Schuldnerbeziehung die der geltend gemachten Forderung zugrunde liegenden Nachweise (insbesondere beispielsweise Verträge oder Erledigungsschreiben) anfordern sollen.

Begründet wird dies mit dem Argument, dass für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens der Gläubiger voll beweisbelastet dahingehend ist, dass ein Vertrag oder eine unerlaubte Handlung, aus welcher die Forderung resultiert, überhaupt wirksam zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Dies folgt aus dem Grundsatz der zivilgerichtlichen Dispositionsmaxime, nach welcher jede Partei einer zivilrechtlichen Streitigkeit – als Herr des Verfahrens – die für sich positiven Umstände zum eingeklagten Anspruch auch dem Gericht vortragen und beweisen muss.

Es ist dahingehend richtig, dass im zivilgerichtlichen Verfahren, diese prozessualen Regeln bestehen. Fachlich falsch ist allerdings, dass sich daraus – würde man diesen online Handlungsempfehlungen glauben – ableiten soll, die Gegenseite des Gläubigers hätte deshalb bereits außergerichtlich einen Anspruch darauf Unterlagen und Informationen vom Gläubiger verlangen zu können.

Inkassounternehmen als bloße Vertreter des Gläubigers müssen dahingehend in der Schuldnerbeziehung auch nicht mehr umsetzen, als dies der Gläubiger müsste. Ein zivilrechtlicher, außergerichtlicher Anspruch auf Unterlagen, Informationen und Nachweise besteht schlichtweg seitens des Schuldners gegenüber dem Gläubiger oder dem vom Gläubiger beauftragten Inkassodienstleister nicht.

Das beauftragte Inkassounternehmen ist – der Gesetzesbegründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) folgend – nur, abschließend und ausschließlich zur Erfüllung der im RDG gesetzlich normierten Informationspflichten nach § 13a Absatz 1, 2 RDG verpflichtet. Diese Verpflichtung soll es Schuldnern allgemein gesprochen einzig ermöglichen, die Forderung anhand eigener vergangener Handlungen und Vertragsbeziehungen zum Gläubiger einzuordnen und in diesem Lichte anhand eigener aus dieser Beziehung mit dem Gläubiger und beim Schuldner vorhandener Unterlagen bewerten und überprüfen zu können. Nicht mehr!

Wie gehen wir mit vorgenanntem, nicht bestehendem Anspruch seitens Schuldnern um? Die Antwort ist einfach: das Vorgehen richtet sich nach der jeweiligen auftragsgemäßen Vorgabe des konkreten Auftraggebers der betroffenen Forderung. Manche Auftraggeber erlauben uns Nachweise und zusätzliche Informationen an Schuldner mitzuteilen, manche nicht.

Letzteres ist dabei auch vollkommen legitim und erfolgt oft aus Erfahrungen der Auftraggeber und zusätzlich aus prozesstaktischen Gründen für ein sich abzeichnendes gerichtlichen Verfahren. Und nicht zuletzt muss an dieser Stelle auch einmal erwähnt werden, dass Schuldner auch eine gewisse “Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten” (§ 277 BGB) in der Vertragsbeziehung mit dem Gläubiger an den Tag legen müssen, weshalb auch das Argument der Auftraggeber berechtigt ist, dass dieser Mehraufwand als wirtschaftlich unrentabel nicht betrieben werden muss, wenn der Schuldner sich nicht richtig um seine eigenen Unterlagen in seinem eigenen Interesse kümmert.

Allein die Anzahl der außergerichtlich und gerichtlich in den letzten 4 Jahren gegen Schuldner erzielten Erfolge zu bei unserem Haus eingemeldeten Forderungen belegt (Realisierungsquote und darüber hinausgehende Titulierungsquote), dass die Auftraggeber unseres Hauses die Beweislast in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Schuldnern in der Praxis nahezu immer vollkommen problemlos erfüllen und erfüllen können.

Schuldner sollten sich deshalb nicht von fachlich ungenauen oder unsauberen online medial verbreiteten Beiträgen mit Handlungsempfehlungen blenden und in die Irre führen lassen oder diese durch eigene Interpretation inhaltlich falsch einordnen, da dies fast immer nachteilig für diese Schuldner endet.

Schuldner versuchen wegen vorstehenden Grundsätzen deshalb auch oft, Informationen über den datenschutzrechtlichen Auskunftanspruch zu erlangen, da kein zivilrechtlicher Anspruch besteht. Auch dies ist nicht zielführend, denn unser Haus beantwortet zwar grundsätzlich Stufe eins und zwei dieses Anspruches stets, Stufe drei dagegen (gerichtlich ist dessen Reichweite zudem ohnehin hoch umstritten) wird durch unser Haus mit dem Hinweis auf prozesstaktische Gründe meist abgelehnt.

Zu letztem Anspruch soll nicht unerwähnt bleiben, dass durch die Verfahrensweise der Durchführung der Rechtsprüfung zu Forderungen anhand von Stichprobenkontrollen, häufig die Unterlagen, die ein Schuldner dabei eigentlich begehrt nicht einmal unserem Hause vorliegen, deshalb auch nicht einmal durch unser Haus preisgegeben werden könnten, selbst wenn wir wollten. In solchen Fällen würde die Auslösung unseres internen Beschwerdemanagements (BMS) unserem Haus möglicherweise diese Unterlagen erstmalig vom Auftraggeber inhaltlich zur Kenntnis und zum Zugriff bringen.

Dahingehend machen vor allem viele Schuldnervertreter bereits einen enormen Fehler, wenn neben dem außergerichtlichen und inhaltlichen Bestreiten der Forderung im Erstanschreiben (Vertretungsanzeige) gleichzeitig der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, da dieser häufig nicht einmal durch Inkassodienstleister faktisch in Hinsicht auf dessen Stufen 2 und / oder 3 erfüllt werden könnte. Das Inkassounternehmen könnte den Auskunftsanspruch unverzüglich erfüllen, zeitgleich das interne BMS auslösen und Unterlagen erhalten und wäre – selbst bei unterstellt und wie vom Schuldnervertreter begehrt, bestehender Reichweite der Stufe 3 des datenschutzrechtlichen Auskunftanspruches – die Unterlagen nicht preisgeben, da diese Unterlagen erst nachträglich der Geltendmachung des Auskunftsanspruches vorlagen.

Macht ein Schuldner oder dessen meist anwaltlicher Vertreter anschließend erneut diesen Auskunftsanspruch der dritten Stufe geltend, dürfte ein zur Auskunft Verpflichteter eine angemessene Ausgleichszahlung kraft Gesetz vom Schuldner verlangen. Anwaltlich dürfte dahingehend ein Haftungsfall im Innenverhältnis zu seinem Mandanten, dem Schuldner der Forderung, ein taktisch bedingter Haftungsfall eingetreten sein.

Schuldnerbeziehung: Keine sonstigen Ansprüche

Neben den vorstehend erläuterten Inhalten nutzen wir diesen Beitrag um zusätzlich darauf hinzuweisen, dass Inkassodienstleister grundsätzlich niemals verpflichtet oder gar berechtigt sind, Schuldnern hinsichtlich der konkret betroffenen Forderung einen Rechtsrat oder eine rechtliche Beratung zu geben. Dies folgt aus der vertraglichen Kundenbeziehung nur zum Gläubiger, dem das Inkassounternehmen ausschließlich verpflichtet ist.

Es ist für uns praktisch oft erkennbar, dass Schuldner – offensichtlich um eigene Aufwendungen für einen Anwalt zu sparen – sehr häufig unseren Mitarbeitern gegenüber Fragen stellen, die im Falle deren Beantwortung eine rechtliche Beratung auslösen würde. Eine solche werden unsere Mitarbeiter niemals umsetzen und verweisen dahingehend auf die Möglichkeit, dass Schuldner sich zur Klärung ihrer Frage anwaltliche Hilfe suchen können. Dahingehend empfehlen wir sogar in Einzelfällen auch uns bekannte Gegenervertreter.

Schuldnerbeziehung: Auch keine Vertragsbeziehung bei Abschluss von Einigungen

Auch der Abschluss von Vergleichen, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen und anderweitigen Regelungen, die Forderungssache betreffend zwischen Inkassodienstleister und Schuldner begründet kein Vertragsverhältnis nachträglich zwischen diesen Parteien, da der Inkassodienstleister solche Vereinbarungen stets und ausschließlich Namens und im Auftrag des auftraggebenden Gläubigers mit dem Schuldner abschließt und damit nur den Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner (Außenverhältnis) auftragsgemäß vertritt.

Fazit zur Schuldnerbeziehung

In der Schuldnerbeziehung zwischen Inkassounternehmen und eingemeldetem, auftragsgemäß kontaktierten Schuldnern liegt keine Kundenbeziehung vor. Über die gesetzlich gegenüber einem Inkassodienstleister kann bei der konkreten Ausgestaltung der Schuldnerbeziehung keine weiteren Handlungen oder Auskünfte wirksam begehrt werden und werden von Inkassodienstleistern allenfalls aus Kulanz nach den internen Vorgaben der Vertragsbeziehung mit dem Gläubiger erfüllt. Aus der Schuldnerbeziehung entsteht keinerlei Vertragliche Beziehung oder deren Anbahnung zum Inkassounternehmen – selbst, wenn es zu Vergleichsabschlüssen gelangen sollte, da in der Praxis die Inkassodienstleister solche stets Namens und im Auftrag des Gläubigers an dessen Stelle als Vertreter abschließen.

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Updated on 5. Juli 2024

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