Die Auftraggeberbeziehung – das Innenverhältnis der Beziehungen – für Inkassounternehmen:
Dieser Artikel befasst sich mit der Beziehung zwischen einem Inkassounternehmen und seinen Auftraggebern, welche denklogisch immer auch Gläubiger von zahlungsgestörten Forderungen sind, welche die Inkassodienstleister dannn im Rahmen des Auftrages im Rahmen der entgeltichen Inkassodienstleistung tätig werden.
In der Praxis können oder wollen schwerpunktmäßig Schuldner und Ihre Vertreter, leider aber auch zum Teil behördliche und dann meist nachweislich rechtlich und tatsächlich unqualifizierte Mitarbeiter in diesen Behörden oftmals den Unterschied zwischen Inkassounternehmen und den Auftraggebern der Inkassodienstleister, sowie das zugrundliegende Rechtsverhältnis – diese Auftraggeberbeziehung – zwischen diesen, meist mangeln entsprtechender Motivation oder Kenntnisse nicht richtig einordnen.
Ziel dieses Beitrages ist es daher, für diese Stellen Aufklärung zu bringen und im Übrigen auch interessierten Lesern diese Thematik generell nahe zu bringen. Hier geht es thematisch um die Auftraggeberbeziehung im Innenverhältnis (= Kundenbeziehung) zwischen Gläubiger und dem durch diesen beauftragten Inkassodienstleister.
Auftraggeberbeziehung durch Vertragsverhältnis
Die Auftraggeberbeziehung zwischen Inkassodienstleister und Auftraggeber (Gläubiger einer zahlungsgestörten Forderung) wird stets durch Vertrag zwischen diesen beiden Parteien begründet. Aus der Sicht des Inkassounternehmens handelt es sich bei der Auftraggeberbeziehung um das sogenannte Innenverhältnis des Auftrages. Der Vertrag ist dabei seinem Wesen und Gegenstand nach ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag in Sinne von § 675 BGB↗.
Die konkrete Vertragsbeziehung wird dabei durch die ausgehandelten Vertragsinhalte und gesetzliche Vorgaben und Pflichtinhalte inhaltlich für die Marktpraxis konkretisiert.
Auftraggeber von Inkassounternehmen können nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) einerseits, dem Handelsgesetzbuch (HGB) in Verbindung mit der seitens des Inkassodienstleisters gewählten Rechtsform und der daraus teilweise notwendig zu publizierenden Handelsregistereintragung andererseits nur Gläubiger zahlungsgestörter Forderungen sein.
Ziel der konkreten Beauftragung ist dann der Geschäftsgegenstand, wie dieser im Handelsregister und im Rechtsdienstleistungsregister transparent publiziert ist: Die auftragsgemäße entgeltliche Forderungsbeitreibung dieser zahlungsgestörten Forderung in fremdem Namen.
Beim Inkassovertrag ist der konkrete Vertragsgegenstand (bei klassischer und registrierungspflichtiger Inkassotätigkeit) beispielsweise die entgeltliche Forderungsbeitreibung Namens und im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers gegen dessen Schuldner zahlungsgestörter Forderungen.
Unser Haus betreibt dabei praktisch nur klassische Inkassotätigkeit nach § 2 Absatz 2 RDG↗ in Form der Einziehung fremder Forderungen (Forderungen der Auftraggeber). Wir lassen uns Forderungen von Auftraggebern niemals an unser Haus zur Einziehung abtreten (kein Factoring, keine Einziehungsabtretung im Rahmen der Auftraggeberbeziehung!).
Auftraggeber unseres Hauses
Auftraggeber – mit einer Auftraggeberbeziehung zu unserem Hause sind dabei in grundsätzlich 97,00 % aller Beauftragungen Unternehmen. Demnach werden wir fast ausschließlich im Bereich B2B – also Business zu Business – für unsere Auftraggeber tätig.
Schwerpunkt ist dabei für Kundenbeziehungen unseres Hauses mit Auftraggebern der Bereich des sogenannten „Masseninkasso„. Dieser Bereich der Geschäftstätigkeit unseres Hauses macht praktisch etwa 75,00 % des gesamten durch unser Unternehmen auftragsgemäß beizutreibenden Forderungsvolumens aus.
Was ist denn bitte „Masseninkasso„?
Von Masseninkasso wird gesprochen, wenn ein Auftraggeber größerer Forderungschargen (beginnend ab etwa 30 Forderungen je Forderungscharge) an zahlungsgestörten Forderungen zur entgeltlichen Beitreibung im Namen des Auftraggebers gegen dessen Schuldner an unser Haus im Rahmen einer Beauftragung einmeldet, die in Entstehung (Rechtsgrund, Vertragsgegenstand und Vertragsschluss) und Inhalt stets identisch sind und sich nur hinsichtlich der Schuldnerdaten und der konkreten Datumsangaben zum Vertrag, der Rechnungslegung und der Mahnung unterscheiden.
Diese Auftraggeber oder auch Gläubiger zahlungsgestörter Forderungen sind per Definition die Kunden unseres Unternehmens. Eine solche Kundenbeziehung – die Auftraggeberbeziehung – entsteht dabei durch den unmittelbaren Vertragsabschluss. Auch bei bloßer Vertragsanbahnung ohne nachfolgenden Vertragsschluss, entsteht diese Kundenbeziehung bereits, was wichtig ist, wenn es beispielsweise um online Bewertungen über unser Unternehmen geht.
Die Nutzungsbedingungen der Bewertungsportale setzen stets eine Kundenbeziehung für die Abgabe von Bewertungen voraus. Liegt trotz Abgabe einer online Bewertung entgegen der Nutzungsbedingungen keine Auftraggeberbeziehung / Kundenbeziehung vor, ist die Bewertung rechtswidrig und abmahnbar (wir berichten über solche Bewertungen in anderen Beiträgen).
Pflichten der Kunden bei Beauftragung
Auftraggeber von Inkassounternehmen sind verpflichtet unserem Hause sämtliche Informationen im Rahmen der Einmeldung von zahlungsgestörten Forderungen mitzuteilen, die einerseits zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach § 13a Absätze 1 und 2 RDG↗ notwendig sind und andererseits der eindeutigen Identifizierung des konkreten Schuldners dienen. Die verpflichtend mitzuteilenden Informationen muss ein Inkassounternehmen bereits im Erstanschreiben Schuldnern gegenüber neben zahlreichen anderen gesetzlich geforderten Hinweisen und sonstigen notwendigen Angaben mitteilen.
Auf die eingemeldeten Informationen darf der Inkassodienstleister grundsätzlich uneingeschränkt vertrauen, dennoch sind Inkassounternehmen gesetzlich zur Durchführung einer Rechtsprüfung zur konkreten Forderung verpflichtet.
Unser Haus führt diese Rechtsprüfung in gesetzmäßiger und durch die Rechtsprechung bestätigter Art und Weise im Rahmen von Stichprobenkontrollen in unterschiedlicher Anzahl und Intensität je eingemeldeter Forderungscharge bei jedem Auftraggeber durch. Sowohl die Stichprobe, als auch das Ergebnis werden anschließend durch uns revisionssicher dokumentiert.
Kundenpflichten bei laufender Bearbeitung
Während der laufenden Bearbeitung der Forderungsbeitreibung durch unser Haus kann es vorkommen, dass Rückfragen unsererseits gegenüber dem Auftraggeber entstehen. Solche Rückfragen können praktisch durch eine Vielzahl von Ereignissen ausgelöst werden.
Beispielsweise können verschiedene Behörden Auskünfte einholen oder der Schuldner wendet im Rahmen des Beschwerdemanagements (BMS) unseres Hauses, des Bundesverbandes dem unser Haus angehört oder über die für unser Haus zuständige Aufsichtsbehörde rechtlich von Gesetz wegen zu beachten Behauptungen, bzw. Einwendungen oder Einreden gegen die konkrete Forderung ein. In jedem dieser Fälle ist der Auftraggeber vertraglich unserem Hause gegenüber verpflichtet, diese Rückfragen inhaltlich zu beantworten und / oder notwendige Nachweise einzureichen.
Es schließt sich nach Erteilung der Auskünfte und Zuleitung der Nachweise seitens des Auftraggebers an unser Haus in solchen Fällen abermals oder im Fall einer nur vorher durchgeführten Stichprobenkontrolle erstmalig eine Rechtsprüfung der betroffenen Forderung durch uns an diese Mitwirkungspflicht des Auftraggebers an. So werden sämtliche Forderungen, die im Einzelfall einmal beim Schuldner Fragen aufwerfen könnten inhaltlich überprüft und nur dann verfolgt, wenn es nicht ansatzweise Angriffspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art in Bezug auf die betroffene Forderung gibt.
Vorteile für Auftraggeber
Die Beauftragung eines Inkassodienstleisters hat für Auftraggeber einige Vorteile. Wirtschaftlich werden auftraggeberseitige Ressourcen geschont, psychologisch befreit sich der Auftraggeber vom Umgang mit Schuldnern die teilweise zweifelhafte Reaktionen in Ihrem Verhalten und Ihrer Kommunikation zeigen.
Aus Erfahrung reagieren oftmals Schuldner, die den Auftraggeber ständig vertrösten oder diesem gegenüber reaktionslos bleiben verhältnismäßig öfter bei Kontaktversuchen durch ein Inkassounternehmen. Die Abläufe eines Inkassodienstleisters sind praktisch häufig effizienter als dies intern bei Auftraggebern möglich ist oder wäre, schließlich macht ein Inkassounternehmen tatsächlich nichts anderes und kann sich ausschließlich auf die beauftragte Forderungsbeitreibung konzentrieren. Die entsprechenden dazu notwendigen Prozesse sind bei Inkassodienstleistern extrem optimiert und unterliegen in unserem Hause darüber hinaus einem ständigen und kontinuierlichen Optimierungsprozess.
Nicht zuletzt können Auftraggeber auch durch Einschaltung eines Inkassodienstleisters den öffentlichen und meist online publizierten Unmut von besonders emotionalen und unsachlichen Schuldnern auf das Inkassounternehmen umlenken. Dadurch kann unter Umständen die eigene Reputation und Wahrnehmung des Auftraggebers am Markt verbessert werden, denn für manche Schuldner ist dann oft praktisch das „böse, böse und unseriöse“ Inkassounternehmen Ziel von Anfeindungen, beispielsweise in Form von rechtswidrigen Bewertungen.
Wer sind unsere Auftraggeber?
Zu den Auftraggebern unseres Hauses zählen wie vorstehend beschrieben schwerpunktmäßig Unternehmen. Dabei vertreten wir in der Auftraggeberbeziehung private Unternehmen ebenso wie freiberuflich, selbstständig tätige Unternehmer (beispielsweise Anwälte, Steuerberater, Dozenten) und in Ausnahmefällen sogar Privatpersonen.
Bei privaten Unternehmen vertreten wir von Kleinunternehmers über Mittelständler auch bis hin zu den ganz großen Unternehmen zahlreiche Kunden aus diversen unterschiedlichen Branchen und Marktsegmenten. Dazu zählen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gleichermaßen. In seltenen Ausnahmefällen vertritt unser Haus auch gelegentlich Verbraucher bei der Beitreibung privater Forderungen.
Werden Sie ein Auftraggeber!
Sind Sie ein Unternehmer oder vertreten Sie die Interessen eines Unternehmens? Haben Sie zahlungsgestörte Forderungen? Reagieren Ihre Schuldner nicht auf Ihre Zahlungserinnerungen und Mahnungen? „Ghostet“ sie Ihr Schuldner? Ist Ihnen die Beitreibung offener und zahlungsgestörter Forderungen wirtschaftlich zu aufwendig? Wollen Sie eigene personellen Kapazitäten schonen und die Beitreibung dieser Forderungen wirtschaftlich sinnvoll outsourcen? Oder wollen Sie gar einfach nur Inkasso einmal ausprobieren oder sich darüber informieren?
Inkassotätigkeit ist auch rein wirtschaftlich betrachtet für Auftraggeber meist sinnvoll. Je nach Umfang und Art der Beauftragung können wir Ihnen verschiedene, auf Ihre konkreten Umstände maßgeschneiderte Vergütungsmodelle anbieten.
Unser Infoportal wird zeitnah rasant anwachsen und vielfältige Beiträge enthalten, die weitere Informationen allgemeiner und konkreter Art abbilden um Fragen bereits im Vorfeld zu beantworten. Wir stehen Ihnen darüber hinaus gerne zur Information und Aufklärung zur Verfügung. Gerne sind wir auch – sofern Sie das wünschen – Ihr Partner für Inkasso aus Nürnberg für ganz Deutschland. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf, Sie werden sicherlich positiv überrascht sein. Begründen Sie oder informieren Sie sich noch heute über die Inhalte einer Auftraggeberbeziehung mit uns!
INTERESSE GEWECKT?
Hier erhalten interessierte, potentielle Auftraggeber Auskünfte und Informationen rund um eine Beauftragung und zu unserem Hause.