Die Zahlungserinnerung – früher auch Zahlungsaufforderung – soll wie der Name bereits zu erkennen gibt, Schuldner einer säumigen (überfälligen) Forderung an die Zahlung dieser Forderung erinnern. In der Gesellschaft wird eine Zahlungserinnerung oftmals fälschlicherweise mit einer Mahnung verwechselt oder gleichgesetzt, was rein rechtlich nicht richtig ist. Im Gegensatz zur Mahnung bewirkt eine reine Zahlungserinnerung keinen Schuldnerverzug in Hinsicht auf die offene Forderung. Es ermangelt dahingehend der Zahlungserinnerung an einer erkannbaren und verbindlichen Androhung rechtlicher Schritte.
Aber Achtung: Nicht jede als Mahnung bezeichnete Erklärung ist inhaltlich auch tatsächlich schon eine Mahnung und nicht jede als Zahlungserinnerung bezeichnete Erklärung ist inhaltlich nur eine Zahlungserinnerung. Es muss bei beiden Bezeichnungen der konkrete Inhalt der Erklärung insgesamt betrachtet und ausgewertet werden um festzustellen, welche Erklärung durch Auslegung vorliegend gegeben ist. Sind inhaltlich rechtliche Schritte in einer Zahlungserinnerung angedroht und eine letzte konkrete Frist gesetzt, dann dürfte in aller Regel trotz der Bezeichnung als Zahlungserinnerung eine Mahnung vorliegen. Ist dagegen in einer Mahnung keine verbindliche Nachfrist gesetzt oder keine Androhung rechtlicher Schritte enthalten, so liegt in aller Regel trotz der bezeichnung als Mahnung im Wege der Auslegung des Inhaltes eher eine bloße Zahlungserinnerung vor.

