Was heißt denn eigentlich "Sachen"?

Sachen (§ 90 BGB↗)

Der Begriff der Sache ist im deutschen Zivilrecht streng definiert und bildet die Grundlage für das gesamte Sachenrecht. Gemäß § 90 BGB sind Sachen im Rechtssinne nur körperliche Gegenstände. Diese Körperlichkeit setzt voraus, dass der Gegenstand eine räumliche Abgrenzung aufweist und von der menschlichen Beherrschbarkeit unterworfen ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Gegenstand fest, flüssig oder gasförmig ist, solange er in einem Behältnis oder durch seine natürliche Beschaffenheit abgegrenzt werden kann.

Für das Forderungsmanagement und insbesondere für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist diese Definition von fundamentaler Bedeutung. Da die Rechtsprüfung bei einem registrierten Inkassounternehmen durch qualifizierte Personen auf dem fachlichen Niveau eines ordnungsgemäß arbeitenden Anwalts erfolgt, wird bei der Vorbereitung einer Sachpfändung präzise zwischen Sachen, Rechten und Tieren unterschieden. Letztere sind zwar gemäß § 90a BGB keine Sachen, werden jedoch im Rahmen der Vollstreckung grundsätzlich wie Sachen behandelt, soweit keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen. Die ständige Aufsicht durch das Bundesamt für Justiz garantiert dabei die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Verwertung dieser Objekte.

Abgrenzung und Einteilung von Sachen

Das Zivilrecht unterscheidet verschiedene Kategorien von Sachen, die für die Zugriffsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers unterschiedliche Konsequenzen haben:

  1. Bewegliche Sachen (Mobilien): Dies sind alle Gegenstände, die nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Sie bilden das Hauptangriffsziel der Sachpfändung nach den §§ 808 ff. ZPO.

  2. Unbewegliche Sachen (Immobilien): Hierzu zählen Grundstücke und deren Bestandteile. Der Zugriff auf diese erfolgt nicht durch die Sachpfändung, sondern durch die Immobilienvollstreckung (Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung).

  3. Bestandteile und Zubehör: § 93 BGB definiert wesentliche Bestandteile als Teile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Diese können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein und somit auch nicht isoliert gepfändet werden.

 

Die Bedeutung der Sache für die Sachpfändung

Die Sachpfändung ist das Verfahren, durch das der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen im Besitz des Schuldners für den Gläubiger beschlagnahmt. Hierbei ist die Körperlichkeit nach §  90 BGB die zwingende Voraussetzung. Rechte (wie zum Beispiel Patent- oder Urheberrechte) können nicht im Wege der Sachpfändung, sondern nur durch die Forderungspfändung verwertet werden.

Im Prozess der Sachpfändung greift die Vermutung, dass Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, auch in dessen Eigentum stehen (§ 739 ZPO). Der Gerichtsvollzieher prüft vor Ort lediglich, ob es sich um eine pfändbare Sache handelt. Hierbei müssen die qualifizierten Personen im Hintergrund die rechtlichen Risiken abwägen, insbesondere wenn es sich um Sachen handelt, die für die Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder eine bescheidene Lebensführung unentbehrlich sind (§ 811 ZPO).

Unpfändbare Sachen und Pfändungsschutz

Nicht jede Sache, die unter die Definition des § 90 BGB fällt, darf der Verwertung zugeführt werden. Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Schuldners und zur Sicherung des Existenzminimums weitreichende Pfändungsverbote erlassen:

  • Sachen für den persönlichen Gebrauch oder den Haushalt (sofern sie einer bescheidenen Lebensführung entsprechen).

  • Arbeitsmittel, die zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich sind.

  • Gegenstände, die zur Religionsausübung oder als persönliche Erinnerungsstücke (z. B. Trauringe) dienen.

Die fachliche Qualität der Bearbeitung stellt sicher, dass Vollstreckungsaufträge zielgerichtet erteilt werden, um „fruchtlose Pfändungen“ – also den Versuch, unpfändbare Sachen zu verwerten – zu vermeiden. Dies schont Ressourcen und minimiert das Kostenrisiko für alle Beteiligten. Die ständige Beaufsichtigung des Inkassobüros bürgt dafür, dass diese sensiblen Abgrenzungen auf Anwaltsniveau vollzogen werden.

Fazit für das Fachlexikon

Der Sachbegriff des § 90 BGB ist der Ankerpunkt für die physische Realisierung von Forderungen. Nur was körperlich greifbar ist, kann im Wege der Sachpfändung gesichert werden. Die juristische Herausforderung liegt dabei in der korrekten Zuordnung von Bestandteilen, Zubehör und der Beachtung von Pfändungsschutzvorschriften. Durch die Expertise qualifizierter Personen gemäß RDG wird gewährleistet, dass die Inanspruchnahme staatlicher Vollstreckungsorgane auf einer fundierten Rechtsprüfung basiert, die der Qualität einer ordnungsgemäß arbeitenden Anwaltschaft entspricht.

Ge0000137825 digitale forensik NormFinanz GmbH Transparenz im Inkasso OVM GmbH Fi0008796825

Inhaltsverzeichnis

Bild von Rechtsabteilung (Compliance)

Rechtsabteilung (Compliance)

4,8
4,8 von 5 Sternen (basierend auf 4 Bewertungen)