Als ein sogenanntes Haustürgeschäft im Sinne des BGB wird bezeichnet, wenn ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer beispielsweise außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen wird. Das kann exemplarisch in der Privatwohnung des Verbrauchers, an seinem Arbeitsplatz, aber auch bei Freizeitveranstaltungen, die von dem Unternehmer selbst oder in seinem Interesse durchgeführt werden.
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