Als Verbraucher gilt eine natürliche Person kraft Gesetz (§ 13 BGB), wenn diese ein Rechtsgeschäft abschließt, das überwiegend weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Handelt eine natürliche Person also zu privaten Zwecken rechtsgeschäftlich für sich selbst, liegt eine Stellung als Verbraucher vor.
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