Rechtsverletzungen Trustpilot: In diesem Beitrag gehen wir auf die konkreten Rechtsverletzungen im Rahmen von öffentlichen online Bewertungen via dem offenen Bewertungsportal Trustpilot gegen unser Haus durch die entsprechenden Nutzer des Portales ein.
Es wird dabei auch abgebildet, wie der jeweils aktuelle Bearbeitungsstand ist (soweit dadurch nicht ggf. eine prozesstaktische Überraschung verloren ginge), warum die Bewertung denn eigentlich rechtswidrig ist und auf was sich der Bewerter einstellen kann, zu was sich der Bewerter bereits außergerichtlich verpflichtet hat, bzw. zu was er gerichtlich verpflichtet wurde oder noch wird. Dieser Beitrag wird bei jeder tatsächlichen Änderung fortlaufend durch uns – innerhalb unserer Geschäftszeiten – aktualisiert.
Aktuelle Statistik der Rechtsverletzungen
bisher ausgesprochen
bisher in EURO
erscheint erforderlich
aktuell geltend gemacht
Übersicht aller bisherigen Rechtsverletzungen
Nachfolgend wird in diesem regelmäßig erweiterten und aktualisierten Beitrag auf jede einzelne bisherige Rechtsverletzung konkret eingegangen.
Fall 1: “Consumer“
Aufgrund wiederholt öffentlicher rechtswidriger Bewertung, greifen wir diesen Fall zuerst auf, da dieser Nutzer in der zuletzt neuesten Modifikation seiner Bewertung rügt, unser Infoportal würde nicht schnell genug anwachsen.
Dieser Nutzer ist enteilter Spitzenreiter zu den bislang angewachsenen Schadensersatzansprüchen im Verhältnis zu allen bisherigen anderweitigen Bewertungen, da er anonym bewertet, auf Informationsanfragen ausweicht, Verifizierungsnachweise im Wissen um die Rechtswidrigkeit seiner Bewertung nicht erbringt und das gesetzliche Gestattungsverfahren nach § 21 Absätze 2, 3 TTDSG↗ vor dem Landgericht gegen Trustpilot zur Herausgabe seiner Bestandsdaten notwendig macht.
Die Kosten dieses Verfahrens werden ihm als Kosten notwendiger Rechtsverfolgung abschließend neben allen weiteren Kosten als Schadensersatz auferlegt werden. Der Schadensersatz ist noch nicht abschließend beziffert. Seine Bewertungen wurden seitens Trustpilot auf unsere Initiative mehrfach im “notice and take down“- Verfahren entfernt. Er erkennt nicht, dass das Portal damit die Verletzungen der Nutzungsbedingungen bestätigt hat und dies im gerichtlichen Verfahren als starkes Beweismittel dient. Wir können nicht abschätzen was diesen Nutzer motiviert, aber wie clever es wohl letztlich ist, sich 4-stelligen Schadensersatzansprüchen im mittleren Bereich auszusetzen?
Fall 2: “Daniele V.“
Mit drei rechtswidrigen Bewertungen in insgesamt 11 Modifikationen (!) war dieser Nutzer überaus aktiv. Sogar an Weihnachten … wo Andere schlichtweg besseres zu tun hätten. Mangels Kundenbeziehung zu unserem Haus, sowie aufgrund zahlreicher bewertungsimmanenter Beleidigungen und Verleumdungen war die Abmahnung geboten und begründet. Auf die Abmahnung der Rechtsverletzungen durch unseren beauftragten Rechtsanwalt gab er zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung als erster Nutzer überhaupt und fristgerecht die geforderte Unterlassungserklärung ab und erfüllte freiwillig und unverzüglich den Löschanspruch zur Vermeidung weiterer Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafenzahlungen.
Der durch den Nutzer anerkannte Schadensersatzanspruch beläuft sich damit auf genau 1.088,60 Euro und eine Ratenzahlungsvereinbarung konnte zu monatlichen Raten á 150,00 EURO abgeschlossen werden. Sofern der Nutzer nicht erneut negativ und rechtswidrig durch sein Bewertungsverhalten auffällt und den Schadensersatzanspruch vollständig erfüllt, wird dieser Fall als endbearbeitet bei unserem Anwalt ausgebucht. Zwischenzeitlich hat sich dieser Nutzer sogar für sein Fehlverhalten entschuldigt.
Fall 3: “Carina S.“
Diese Nutzerin wurde durch unseren beauftragten Rechtsanwalt für Ihre rechtswidrige Bewertung abgemahnt, da Sie entgegen der Nutzungsbedingungen von Trustpilot keinerlei Kundenbeziehung zu unserem Haus unterhält.
Auf die Abmahnung durch unseren beauftragten Anwalt reagierte diese Nutzerin immerhin mit 2 Emailantworten. Sie erkennt anhand der Inhalte Ihrer Emails an unseren Anwalt objektiv nicht und scheint sich auch nicht anwaltlich beraten zu lassen, dass ihr ein objektives Fehlverhalten begründet angelastet wird und hat auch deshalb die Frist zur Löschung und zur Abgabe der Unterlassungserklärung erfolglos verstreichen lassen. Dabei täuscht sich diese Nutzerin über den Aussageinhalt seitens Trustpilot im Rahmen der Verifizierung Ihrer Bewertung. Trustpilot kann bei einem eingereichten Inkassoschreiben als Verifizierungsnachweis objektiv keine Kundenbeziehung feststellen. Die fehlerhafte Interpretation der Aussage von Trustpilot gegenüber der Nutzerin wird dieser leider teuer zu stehen kommen. Die Klage vor dem Landgericht Nürnberg wird aktuell durch unseren beauftragten Anwalt gefertigt und zeitnah eingereicht.
Der bisherige Schadensersatzanspruch belief sich außergerichtlich auf etwa 672,60 Euro und wird durch das notwendige Gerichtsverfahren ansteigen. Fristablauf zur Erfüllung von Lösch- und Unterlassungsanspruch war mit Ablauf des 24.01.2024, Fristablauf zur Zahlung des Schadensersatzes trat ein mit Ablauf des 31.01.2024.
Die Klage wurde am 23.04.2024 vor dem Landgericht Nürnberg erhoben. Das dadurch entstandene Prozessrisiko für den Rechtsstreit (Gerichtskosten und Anwaltskosten für 2 Rechtsanwälte – den eigenen und gegnerischen, da vor dem Landgericht kraft Gesetz sogenannter “Anwaltszwang” besteht), also das Risiko von weiteren Zahlpflichten wegen der Norwendigkeit des Führens eines Rechtsstreits, beläuft sich im Falle des Unterliegens auf nunmehr – je nach den Prozesshandlungen der Parteien im laufenden Verfahren – für den Fall einer Entscheidung durch Urteil mindestens 3.318,20 EURO. Das gerichtlich in dieser Sache durch das Landgericht Nürnberg vergebene Aktenzeichen lautet dabei auf 11 O 2343/24.
Diese sind zum vorgenannten außergerichtlichen Schadensersatz durch die Bewerterin zusätzlich zu erstatten, wenn und soweit diese im Rechtsstreit unterliegen sollte, vgl. § 91 Absatz 1 ZPO↗.
Wir halten Sie über den Ausgang des Verfahrens in dieser Sache hier – sobald es etwas zu berichten gibt – auf dem Laufenden und stellen Ihnen die abschließende gerichtliche Entscheidung hier zur Verfügung, da die Thematik mit der nutzungswidrigen Bewertung ohne Kundenbeziehung und / oder einer Bewertung mit verleumderischen Bewertungsinhalten zum Zwecke der vorsätzlichen Schädigungsabsicht, schlichtweg vielen Bewertern in der Vergangenheit offensichtlich egal zu sein schien und teilweise immer noch egal zu sein scheint.
Fall 4: “Simon K.“
Auf die Abmahnung durch unseren beauftragten Rechtsanwalt erfüllte dieser Nutzer den Löschanspruch unverzüglich, wenn auch nach eigenen Angaben in seinem Antwortschreiben “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Die geforderte Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung hat er in seiner Emailantwort ernsthaft und endgültig verweigert, Fristablauf war am 02.02.2024, der Schadensersatzanspruch gegen diesen Nutzer beläuft sich aktuell noch auf 454,20 EURO. Die Klage vor dem Landgericht Nürnberg wird aktuell durch unseren beauftragten Anwalt gefertigt und zeitnah eingereicht – vielleicht besinnt sich der Nutzer ja noch fristgerecht zur Erfüllung der geforderten Ansprüche.
Fall 5: “Thomas P.“
Erneut unter rechtswidriger Behauptung einer Kundenbeziehung und unter Vertrag unwahrer Tatsachen, sowie unter zusätzlicher Beleidigung in seiner Bewertung, hat dieser Nutzer unserem Hause einen Reputationsschaden zugefügt. Dieser Nutzer reagierte bislang auf die anwaltliche Abmahnung überhaupt nicht. Seine Bewertung wurde über das “notice and take down“- Verfahren durch uns gelöscht. Es ist bislang in dieser Sache ein Schaden in Höhe von 672,60 EURO entstanden, der Nutzer hatte Frist bis zum 02.02.2024 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und bis zum 09.02.2024 zur Zahlung des Schadensersatzanspruches. Die Klage vor dem Landgericht Nürnberg wird aktuell durch unseren beauftragten Anwalt gefertigt und zeitnah gegen den Nutzer eingereicht, sofern dieser nicht innerhalb der gesetzten Fristen die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche wie gefordert erfüllt.
Fall 6: “Camila M.“
Auch diese Nutzerin hat durch Ihre Bewertung auf dem Profil unseres Unternehmens rechtswidrig suggeriert, Sie wäre eine Kundin unseres Hauses. Auch die Inhalte Ihrer Bewertung waren dabei aufgrund der Behauptung unwahrer Tatsachen rechtswidrig. Auf die Abmahnung unseres beauftragten Rechtsanwaltes erfüllte diese Nutzerin den Löschanspruch umgehend. Die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verstrich erfolglos zum 02.02.2024. Der Schadensersatzanspruch gegen die Nutzerin beläuft sich aktuell auf 527,00 EURO. Klage wird derzeit gefertigt.
Fall 7: “Max Glöckner“
Stellen Sie sich vor, Sie könnten eine Statistik sehen über Löschungen von Bewertungen die belegt, dass bereits überaus viele Bewertungen entfernt wurden. Würden Sie Antworten auf sonstige Bewertungen lesen? Oder würden Sie vielleicht sogar den Infotext eines Unternehmens oder Beiträge zu diesem Thema auf der Website des Unternehmens, das Sie bewerten wollen vorab lesen, bevor Sie eine Bewertung abgeben?
Dieser Nutzer hat “Max” hat all dies offensichtlich nicht getan, denn es würde objektiv an enorme und ausufernde Dummheit grenzen, hätte er alle Informationen wahrgenommen und anschließend nutzungs- und rechtswidrig zur Rechtsverletzung unseres Hauses bewertet – oder er ist einfach ein Mensch, dem die Einhaltung von Recht und Gesetz egal zu sein scheint. Seine Bewertung vom 31.01.2024 haben wir in beweiserheblicher Weise dokumentiert, bereits am selben Tag ins “notice and take down” – Verfahren des Portals gemeldet und unserem beauftragten Rechtsanwalt zur Bearbeitung weitergeleitet. Der Auftrag lautet hierbei einerseits die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und zeitgleich die Einleitung aktiver Strafverfolgung gegen den Nutzer.
Es läuft derzeit die Geltendmachung des Auskunftsanspruches nach §§ 21 Absätze 3, 2, TTDSG gegen Trustpilot in Bezug auf die Bestandsdaten dieses Nutzers. Der Schadenserstzanspruch noch nicht beziffert.
Fall 8: “Mandy C.“
Diese Nutzerin hatte insgesamt 3 verschiedene Bewertungen im Laufe von 7 Monaten publiziert (es war jeweils nur eine Bewertung aktiv zeitgleich veröffentlicht) und wurde am 13.02.2024 durch unseren beauftragten Rechtsanwalt abgemahnt.
Sie meldete sich unter abermaligem Anerkenntnis Ihrer Verfehlungen mehrfach per Email daraufhin umgehend bei unserem Anwalt und erfüllte auch sofort den geltend gemachten Löschanspruch. Der Abgabe der Unterlassungerklärung wird bis 01.03.2024 entgegengesehen, der Schadensersatzanspruch beläuft sich auf aktuell 953,40 EURO und ist grundsätzlich bis zum 08.03.2024 zu bezahlen, wobei hier bereits latent Verhandlungen über eine Ratenzahlung laufen.
Aktuelle Kommunikation mit unserem Anwalt lässt vermuten, dass diese Bewerterin ernsthafte psychische Probleme hat, die behördliches Eingreifen erforderlich machen könnte.
Fall 9: “Manuel Brown“
Am 13.02.2024 gab der Nutzer “Manuel Brown” eine 2- Sterne Bewertung zu Lasten unseres Hauses auf dem Unternehmensprofil auf Trustpilot ab. Er ist weder Kunde, noch Schuldner unseres Hauses und hat mangels Kundenbeziehung zu unserem Hause nutzungswidrig im Lichte der Nutzungsbedingungen eine Bewertung abgegeben. Der Inhalt der Bewertung ist zudem in erstem und dritten Bewertungsabsatz inhaltlich teilweise unwahr oder denklogisch unschlüssig.
Herauszuheben ist in dieser Bewertung allerdings der zweite Absatz:
Das portalinterne “notice and take down Verfahren” läuft bereits. Unser Anwalt hat auf unsere Bitte die Beauftragung gegenüber diesem Nutzer vorab per Email mitgeteilt (ja der Nutzer hat Informationen zu seiner Person mitgeteilt und sich damit einen Teil der Kosten erspart) um diesem im Falle einer Mitwirkung die Kosten des Gestattungsverfahrens für den Auskunftanspruch zu vermeiden, eine Abmahnung wird dennoch ausgesprochen (wir erinnern an unsere “Null-Toleranz-Richtlinie“) wobei sich der Schadensersatz sicherlich eher im niedrigen Bereich ansiedeln wird, wenn der Schuldner auf die Kontaktaufnahme unseres Anwaltes reagieren sollte.
Fall 10: “Anonymous Reviewer“
Am 15.02.2024 hat dieser Nutzer nutzungswidrig und unter Begehung von Straftaten bewertet. Das portalinterne “notice and take down Verfahren” läuft bereits, unser beauftragter Anwalt ist in dieser Sache auch bereits aktiv. Der Nutzer ist als Schuldner unserer internen auftragsgemäß beauftragten Forderungssache mit dem Aktenzeichen “ku0008390023” zuzuordnen und wird analog aller anderen Rechtsverletzer behandelt. Genau Werte folgen nach kostenpflichtiger Einholung der aktuellen Einwohnermeldeabfrage, soweit diese nachfolgend nicht bereits feststehen.
Der Bewerter wurde anwaltlich abgemahnt, Frist zur Löschung unverzüglich, zur Abgabe der Unterlassungserklärung 01.03.2024 und zur Zahlung in Höhe von aktuell 885,80 EURO Schadensersatz zum 08.03.2024.
In nun offensichtlich grenzenloser Intelligenz hat dieser Nutzer als Reaktion auf die anwaltlich in unserem Namen ausgesprochene Abmahnung zu seiner rechtswidrigen Bewertung gegenüber unserem Hause nichts besseres zu tun gehabt, als unseren Anwalt auch rechtswidrig negativ – allerdings bei Google – zu bewerten. Dabei hat er sich gleich die nächste Abmahnung eingefangen und weitere Schadensersatzanspruche in Höhe von 672,60 EURO gegen unseren Anwalt unmittelbar zu leisten. Google hat diese Bewertung bereits 11 Minuten später entfernt, er hat abermals den Anwalt Stunden später erneut rechtswidrig bewertet. Er hat wohl offensichtlich zu viel Geld, denn es wird immer teurer für ihn. Goolge wurde vorerst erneut eingeschaltet. Sehr, sehr clever! EMA läuft aktuell.
Fall 11: “Christoph“
Am 14.03.2024 hat dieser Bewerter eine 1-Sterne Bewertung abgegeben ohne eine Kundenbeziehung zu unserem Hause zu haben, da auch dieser Bewerter nur ein auftragsgemäß durch uns kontaktierter Schuldner eines unserer Auftraggeber ist (Az.: Si0000037922). Dabei stellt sich die Bewertung vor allem hinsichtlich Intellekt und Inhalt nicht nur als nutzungs- und rechtswidrig, sondern vor allem als bedenklich dar. Unser Haus hat diesen Schuldner – nachdem er mehrere Male seitens des Auftraggebers angemahnt wurde – mehrfach außergerichtlich und gerichtlich kontaktiert und betreibt nachdem durch uns ein gerichtlicher Titel erwirkt wurde nunmehr die – ebenfalls durch ein Gericht bestätigte – Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Pfändung.
In der Modifizierung seiner Bewertung kündigte der Bewerter auf unsere Antwort an, gegen unseren beauftragten Anwalt rechtlich vorgehen zu werden.
Das portalinterne “notice-and-take-down-Verfahren” wurde durch uns eingeleitet, der Sachverhalt zur Weiterbearbeitung an unseren dahingehend beauftragten Rechtsanwalt übermittelt. Abmahnung durch den Anwalt ist am 15.03.2024 um 15:12 Uhr erfolgt. Schadensersatzanspruch beläuft sich auf bislang 818,20 EURO. Fristen zur Erfüllung der drei bestehenden Ansprüche sind gesetzt und laufen derzeit.
Der Löschanspruch wurde noch am Tag der Abmahnung durch den Bewerter erfüllt. Fehlen noch zwei Anspruchserfüllungen in gesetzter Frist.
Fall 12: “Toumani Fofana“
Nach mehreren persönlichen Telefonaten des auftragsgemäß durch unser Haus kontaktierten Schuldners (Az.: Cr0000091524) mit mehreren unserer Sachbearbeiter am 12.04.2024 hat dieser nicht nur zahlreiche überaus faire Vorschläge zur Einigung ausgeschlagen, sondern sogar eine negative Bewertung nutzungs- und rechtswidrig – also unter gleichzeitiger Begehung mehrerer Rechtsverletzungen – bei Trustpilot abgegeben. Wirhaben in der Forderungssache schon deshalb unmittelbar das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.
Das portalinterne “notice-and-take-down” Verfahren läuft ebenfalls bereits. Anwaltlich abgemahnt wurde der Schuldner und Bewerter am 15.04.2024, der Schadensersatzanspruch beläuft sich auf derzeit 818,20 EURO netto für die notwendige anwaltliche Abmahnung. Den Löschanspruch hat der Nutzer umgehend erfüllt.
Wie schlau es ist aus einer ursprünglichen Forderungsbeitreibung in Höhe von 465,61 EURO (Hauptforderung inklusive aller Nebenforderungen) einen fast 3-mal so hohen Betrag nunmehr als Schulden zu haben, nur weil man sich selbst und seine Emotionen nicht im Griff zu haben scheint, kann denken wir jeder für sich selbst beantworten. Witzigerweise denkt der Nutzer, wenn er per Email behauptet sich ins EU- Ausland abzusetzen (Frankreich), würde ihm helfen den Schulden zu entgehen … na das wird ein Spaß, wenn er den dortigen Vollstreckungsorganen gegenüberseteht.
Fall 13: “Sanierer“
Ein interessanter Bewerter, der das Produkt unserer Auftraggeberin in seiner Bewertung vom 22.04.2024 bemängelt, doch im Rahmen seiner Bewertung auch zugleich belegt, dass er erhebliche Rechtschreibdefizite aufweist, aus denen vermutlich sein Vertragsschluss mit genau dieser Auftraggeberin resultiert, von der er sich offensichtlich getäuscht wähnt. Wer Sprachprobleme hat, sollte vielleicht nicht immer gleich Verträge abschließen … Nicht jeder sollte offensichtlich am Geschäftsverkehr teilnehmen. Auch gendern und Satzbau stellen sich im Rahmen der Bewertung als grenzwertig und erschreckend dar, selbst verständlich fordern wir für unsere Auftraggeber auch gegen Frauen.
Unser beauftragter Rechtsanwalt ordnet derzeit die Identifikation ein und wird gegen den Bewerter die bekannten rechtlichen Maßnahmen gegen den Bewerter zeitnah ergreifen. Daneben fangen wir nunmehr an auch strafrechtliche Schritte gegen solche Inhalte in Bewertungen (Verleumdungen) jeweils unangekündigt einzuleiten.
Trustpilot wurde eingeschaltet und es läuft das “notice-and-take-down” Verfahren in der dort vorgesehenen Vorstufe. Auf das portalinterne Abfragen seiner Daten reagierte der Nutzer nicht. Obwohl wir diesen Nutzer intern identifizieren können, benötigen wir dahingehend noch eine Verifikation zum gerichtsfesten Beweis weshalb wir nun das gerichtliche Gestattungsverfahren zur Herausgabe der Bestandsdaten des Nutzers gegen Trustpilot einleiten. Den dadurch weiteren Schaden wir final der Nutzer zusätzlich tragen müssen.
Fall 14: “Leon Kaiser“
Fall 15: “Kunde“
Fall 16: “Uwe Z.“
Fall 17: “Reka“
Fall 18: “Zülküf“
Fall 19: “Christian“
Fall 20: “Jannek TV“
Fall 21: “ChrisTina“
Fall 22: “Cinili“
Fall 23: “NP“
Fall 24: “Melanie B.”
Fall 25: “TFR ecordz“
Nachdem einige Monate Ruhe eingekehrt war, kann es erneut zu Rechtsverletzungen durch nutzungs- und rechtswidrige Bewertung.
Erneut ein überaus interessanter Zeitgenosse dieser Nutzer, der am 18.06.2024 eine rechtswidrige Bewertung veröffentlicht hat und damit aufzeigt, dass auch er zu viel Geld zu haben und den Kontakt mit uns zu genießen scheint, da er ersteres als Schadensersatz zu zahlen haben wird (die Höhe kann er dabei durch sein jetzt folgendes Verhalten beeinflussen) und zweiteres ja nur notwendig ist, da wir in eigener Sache gegen ihn vorgehen müssen. Naja es geht los ab knapp 500,00 Euro und erhöht sich oft um einiges … schon blöd, wenn man sich nicht um Griff hat, oder?
Inhaltlich grenzt – trotz all unserer dahingehenden, warnenden Aufklärungsbemühungen (u. a. hier in unserem Infoportal, aber auch über unsere sozialen Netzwerkprofile) und der öffentlich einsehbaren Meldestatistik des Portals zu unserem Profil – auch diese Bewertungsabgabe schon fast an Schwachsinn, denn innerhalb der Bewertung wird eine Kundenbeziehung trotz inhaltlich auch eindeutig erklärter Stellung des Nutzers als Schuldner ausdrücklich behauptet.
Dahingehend stellen wir zu den inhaltlichen Erklärungen der Bewertung auch gleich einmal vier Umstände fachlich klar:
- Wünsche zur Nutzung von Kontaktkanälen sind irrelevant, wir nutzen alle im Rahmen der Vertragsbeziehung mit unserem Auftraggeber vom Schuldner eröffneten Wege.
- Die einzigen Nachweise die ein Inkassodienstleister zu einer Forderung Kraft Gesetz zu erbringen hat, sind solche nach § 13a RDG, wie der Nutzer auf einen Anspruch auf Einsicht von Vertragsunterlagen gegenüber dem Inkasso gelangt, bleibt sein Geheimnis (denn die deutsche Rechtsordnung jedenfalls wendet er erkennbar nicht an).
- Unsere telefonischen Sachbearbeiter sind im Umgang mit Schuldnern zudem sicherlich keine Kundenberater, denn Schuldner sind keine Kunden (wie dies jeder nur der hier betroffene Nutzer offensichtlich nicht weiß), sondern unsere Gläubiger – die Auftraggeber zu eingemeldeten Forderungen – sind unsere Kunden (zumindest das hat der Nutzer im Rahmen seiner Bewertungsinhalte begriffen). Zusätzlich bleibt dabei festzustellen, dass der Grundstz gilt: “Der Ton macht die Musik.” Und da wird sich der Nutzer sicherlich – ausgehend von seiner Bewertung – nicht besonders sachlich verhalten haben.
- Es gibt keinen Anspruch auf ein “Erledigungsschreiben“. Das Gesetz kennt sowas überhaupt nicht und so ein Schreiben hätte praktisch kaum bis keine Wirkung. Sofern der Nutzer ein solches unserem Hause gegenüber fordert, bzw. gefordert haben will und dabei zeitgleich behauptet, dahingehend einen Anspruch zu haben, so suggeriert er rechtlich unwahres und in Bezug zu unserem Hause eine Verfehlung, die es tatsächlich und rechtlich gar nicht gibt. Solche Umstände erhöhen den Schadensersatzanspruch dann mal eben …
Der Sachverhalt wurde durch uns in das “notice and take down” Verfahren des Portals gebracht. Daten vom Bewerter wurden von diesem angefordert und er kann innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters im eigenen Interesse sicherstellen, dass wir nicht vor dem Landgericht die Daten des Nutzers gegen Trustpilot zur Herausgabe feststellen lassen müssen (so könnte er zumindest die daraus resultierenden Kosten sparen).
Der durch uns in dieser Thematik dauerhaft beauftragte Anwalt hat alle Beweissicherungen von uns erhalten und bereitet die Abmahnung vor. “Clever” von “TFR recordz“!
Noch “cleverer” ist dabei, dass er in der Bewertung auch unsere Auftraggeber angreift, möglicherweise wird er sich da von deren Seite auch rechtlich verantworten müssen.
Fall 26: “Thorsten Hofbauer“
Mit objektiv nutzungs- und inhaltlich wahrheitswidriger Bewertung via Trustpilot vom 04.07.2024 hat dieser Nutzer, der seinen Klarnamen verwendet hat und damit eine eindeutige interne Identifizierung möglich gemacht hat, die Aufmerksamkeit unseres Hauses auf sich gezogen. Er wundert sich, dass er nunmehr eine laufende Zwangsvollstreckung erdulden muss, obwohl er stetig in der Vergangenheit jede einvernehmliche Lösung – entgegen seiner eigenen in der Bewertung abgebildeten Inhalte – abgelehnt hat.
Einigung hat er dabei stets so verstanden, dass über die Höhe der Forderung durch Verzicht der betroffenen Gläubigern eine Lösung gefunden werden soll. Das ist natürlich nicht möglich! Ferner sind “Ratten” keine gängige Währung.
Der Nutzer wurde zur Durchsetzung rechtlicher Ansprüche unseres Hauses bei unserem dahingehend beauftragten Rechtsanwalt durch uns eingemeldet und hat noch am selben Tag die anwaltliche Abmahnung erhalten.
Nur eine knappe Stunde nach Zugang der Abmahnung löschte der Nutzer seine Bewertung und kontaktierte den beauftragten Anwalt telefonisch um eine “Einigung” nach seinen Vorstellungen zu besprechen, er sah dabei vor, dass über die Höhe des Schadensersatzes durch dessen Reduzierung eine Lösung erzielt werden sollte. Dieser war jedoch mit 527,00 Euro bereits eher im unteren Bereich angesiedelt und der Anwalt machte unmissverständlich klar, dass Handlungen gegen das Gesetz auch entsprechende nicht verhandelbar Folgen auslösen.
Es bleibt abzuwarten, ob der Nutzer die Unterlassungserklärung fristgerecht abgibt um in den Genuss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu gelangen.
Beitrag wird laufend ergänzt, erweitert und vervollständigt. Auf Wunsch unseres beauftragten Anwaltes halten wir inhaltlich einige Tatsachen (und Fälle) derzeit noch wegen laufender gerichtlicher Verfahren, sowie wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren bei der Strafjustiz aktuell noch zurück.