Inkassokosten: Um die Inkassokosten ranken sich praktisch zahlreiche Mythen und es herrscht dahingehend oftmals blanke Unwissenheit in der Gesellschaft. Wie viel muss ein Schuldner denn tatsächlich zahlen? Welche Positionen dürfen überhaupt verlangt werden? Wie berechnet sich die Höhe der Kosten? Fragen über Fragen!
Dieser Beitrag soll die gebührenrechtlichen Anspekte der Inkassokosten transparent abbilden und es bestenfalls ermöglichen, dass Schuldner in Inkassoanschreiben die Gebührenberechnung zumindest grob nachvollziehen können.
Inkassokosten generell
Zunächst einmal muss man wissen, dass Inkassokosten als Gesamtbetrag grundsätzlich erst einmal nur in einer Richtung wirksam entstehen können, im vertraglichen Verhältnis zwischen Inkassodienstleister und dem auftraggebenden Gläubiger der eingemeldeten Forderung. Grundlage hierfür ist der Inkassovertrag (entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag) zwischen diesen Parteien.
Die Inkassokosten können in diesem Vertragsverhältnis frei zwischen den Vertragsparteien der Höhe nach ausgehandelt werden (Privatautonomie). Dies betrifft das sogenannte Innenverhältnis des Vertrages.
Dem Auftraggeber (Gläubiger) wiederum erleidet einen Schaden in Höhe der konkret entstandenen Inkassokosten, da er diese nicht zu zählen gehabt hätte, wenn sein Schuldner ihm gegenüber die aus Vertrag oder Gesetz bestehende Forderung fristgerecht in der zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Höhe vollständig gezahlt hätte. Diesen Schaden kann der Gläubiger – sofern es sich hierbei um einen Verzugsschaden für notwendige Rechtsverfolgung handelt, bis zu einer gesetzlich der Höhe nach beschränkten Summe (RVG)↗ beim Schuldner erstattet verlangen. Inkassounternehmen verlangen diese Schadensposition als sogenannte Nebenforderung beim Schuldner stets ab dem Erstanschreiben in jeweils gesetzlich möglicher Höhe mit ein. Für das Inkassounternehmen ist die Beziehung zum Schuldner das sogenannte Außenverhältnis (es liegt ja außerhalb des Vertrages, den das Inkassounternehmen abgeschlossen hat).
Dabei rechnet der Inkassodienstleister rein praktisch quasi in bis zu zwei verschiedene Richtungen tatsächlich entstandene Gebühren ab, im Außenverhältnis zum Schuldner des Auftraggebers in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe und im Innenverhältnis zum Auftraggeber hinsichtlich eines etwaige überschießenden Gebührenanspruches, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung über die gesetzlich gesetzte Begrenzung hinausgehen kann.
Inkassokosten für Schuldner gesetzlich begrenzt
Schuldner können deshalb grundsätzlich zumindest etwas aufatmen, denn egal was der Inkassodienstleister mit dem Gläubiger frei der Höhe nach ausgehandelt hat, sie müssen “nur” den Teil der Inkassokosten zahlen, den das Gesetz auch tatsächlich als “erstattungsfähig” festschreibt.
Es wäre ja auch tatsächlich etwas ungerecht, wenn das Inkassounternehmen, nur weil es gut verhandelt Mondpreise verlangen könnte und Schuldner diese dann auch noch ohne Einfluss darauf nehmen zu können als Schadensersatz erstatten müssten. Dies sieht auch der Gesetzgeber so, nur deshalb hat er gesetzliche Grenzen für erstattungsfähige Inkassokosten aufgestellt.
Diese finden sich in zwei verschiedenen Gesetzen, dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Ja richtig gelesen, Inkassokosten richten sich für die Inkassodienstleistung nach dem Gesetz, nach dem auch Rechtsanwälte ihre anwaltlichen Leistungen abrechnen. Krass oder?
Warum Inkassokosten nach RVG?
Warum aber dürfen Inkassodienstleister die erbrachte Inkassodienstleistung nach einem Gesetz berechnen und verlangen, das eigentlich für Rechtsanwälte gilt? Heißt das im Umkehrschluss, dass jedes Inkassounternehmen mindestens einen Rechtsanwalt braucht, der sich mit jeder Forderung auch tatsächlich beschäftigt, bzw. beschäftigen muss, was wirklich viele glauben (zuletzt sogar eine fachlich unterirdische verbraucherschützende Stelle im Schriftverkehr mit unserem Hause)?
Die Antworten sind beide einfach und gesetzlich vorgeschriebenen. Rechtsanwälte und Inkassounternehmen dürfen beide Inkassodienstleistungen erbringen. Es handelt sich dabei um identische Tätigkeit mit identischen Inhalten. Innerhalb dieser Dienstleistung dürfen Anwälte nicht mehr als Inkassounternehmen nur weil sie “Anwälte” sind (es ist sogar objektiv teilweise so, dass sie weniger dürfen, bzw. mehr beachten müssen, weil sie ein anwaltliches Berufsrecht beachten müssen). Deshalb hat der Gesetzgeber auch pragmatisch festgestellt, dass gleiche Leistungen auch gleiche Gebühren verdienen und die Vergütung deshalb in Bezug auf Inkassokosten an das Vergütungsrecht für Anwälte gleichgestellt. Da es unsinnig wäre, für Inkassodienstleistungen ein eigenes Gesetz zu schreiben, verweist der Gesetzgeber deshalb auf das RVG, dort steht ja schon dahingehend alles drin.
Inkassounternehmen müssen nicht alle auch Rechtsanwälte beschäftigen, die sich überdies auch mit jeder einzelnen Forderung auseinandersetzen müssten. In Inkassounternehmen wird die besondere rechtliche und tatsächliche Sachkunde von einer sogenannten “qualifizierten Person” anstelle eines Rechtsanwaltes ausgeübt. Diese kann, wie in unserem Fall tatsächlich auch ein mal Rechtsanwalt sein, muss es aber grundsätzlich nicht.
Exkurs: qualifizierte Person nach RDG
Gebührentatbestände des RVG
Berechnungsgrundlagen für Gebühren
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