Der Grundsatz der Privatautonomie besagt inhaltlich, dass es für alle ein gegebenes Recht ist, seine eigenen privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten. Als Prinzip der Selbstbestimmung bedeutet dies für den Rechtsverkehr, dass die Vertragsparteien grundsätzlich Verträge jeder Art und jedes Inhaltes vereinbaren und abschließen können. Grenzen werden dabei nur durch gesetzliche Verbote und gesamtgesellschaftliche Konventionen (Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit, Wucher, krasse Übervorteilung, usw.), welche Niederschlag im Gesetz gefunden haben gesetzt.
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