Wird ein Inkassodienstleister für einen Gläubiger gegenüber dessen Schuldner tätig, so fallen stets Kosten für den Gläubiger gegenüber dem Inkassounternehmen an, da dieses seine Dienstleistung grundsätzlich nicht kostenlos anbietet und erbringt.
Dabei muss zwischen dem Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen einerseits und dem Außenverhältnis zwischen Inkassounternehmen und dem Schudlner des Auftraggebers unterschieden werden.
Im Innenverhältnis kann grundsätzlich im Sinne der zivilrechtlichen Privatautonomie zwischen dem Inkassodienstleister und dem auftraggebenden Gläubiger alles komplett frei verhandelt und vereinbart werden. Deshalb kann man in der Praxis auch die unterschiedlichsten dahingehenden Regelungen in den Vertragsunterlagen von Inkassodienstleistern auffinden. Von Abomodellen über Mitgliedsbeiträge bis hin zu Pauschalvergütungen findet man fast alles und noch viel mehr.
Im Außenverhältnis – also in der Beitreibungsbeziehung zwischen Inkassodienstleister und dem Schuldner des Auftraggebers, dürfen Inkassodienstleister dagegen nur so viel vom Schuldner als sogenannten Verzusschaden verlangen (und an den Auftraggeber nach Vereinnahmung auszahlen), wie dies das Gesetz erlaubt. Die erstattungsfähigen Inkassogebühren sind dabei der Höhe nach auf die Gebühren beschränkt, die anstelle des Inkassounternehmens ein beauftragter Rechtsanwalt maximal verlangen dürfte. Deshalb richten sich solche erstattungsfähigen Inkassogebühren auch nach den gebührenrechtlichen Regeln, an die sich Rechtsanwälte berufsrechtlich halten müssen.

