Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Im Rahmen der rechtlichen Standards, denen die Euro – Invest – Inkasso GmbH verpflichtet ist, nimmt das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) eine spezifische und flankierende Rolle ein. Es ist strikt vom eigentlichen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu trennen, welches die inhaltlichen Befugnisse regelt. In diesem Lexikonbeitrag korrigieren wir die begriffliche Abgrenzung und erläutern die präzise Funktion des RDGEG als ordnungspolitisches Begleitgesetz aus der Sicht eines registrierten Inkassodienstleisters.
Abgrenzung und historische Entwicklung
Um das RDGEG zu verstehen, muss man zunächst seinen „großen Bruder“, das RDG, betrachten. Während das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) seit 2008 definiert, wer Rechtsdienstleistungen erbringen darf und welche Sachkunde dafür nötig ist, dient das RDGEG der praktischen Einführung und rechtlichen Absicherung dieser neuen Ordnung.
Die Entwicklung des RDGEG verlief parallel zur Ablösung des alten Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Da man ein über Jahrzehnte gewachsenes System nicht über Nacht austauschen konnte, ohne Rechtsunsicherheit zu schaffen, wurde das RDGEG als „Schaltzentrale“ für den Übergang und die Durchsetzung geschaffen. Es trat zeitgleich mit dem Hauptgesetz am 1. Juli 2008 in Kraft.
Seine wesentlichen Aufgaben bei der Einführung waren:
Besitzstandswahrung: Es regelte, wie alte Erlaubnisse nach dem RBerG (z. B. für Inkassounternehmer der „alten Schule“) in das neue Register übertragen wurden.
Anpassungsautomatik: Es änderte hunderte andere Bundesgesetze, in denen noch auf das alte Recht verwiesen wurde, um eine einheitliche Terminologie sicherzustellen.
Stand des Gesetzes und aktuelle Gültigkeit
Das RDGEG ist auch heute noch ein eigenständiges, aktuell gültiges Bundesgesetz. Während das RDG die tägliche Arbeit des Inkassounternehmens (Sachkunde, Registrierung, Darlegungspflichten) bestimmt, ist das RDGEG das Gesetz, das die Rahmenbedingungen der staatlichen Aufsicht und Sanktionierung festschreibt.
Der aktuelle Stand des RDGEG lässt sich heute auf zwei wesentliche Säulen im Bereich der Rechtsdienstleistungen reduzieren:
- Rechtsberater
- Rechtsbeistände
- Frachtprüfer
Für die Euro – Invest – Inkasso GmbH bedeutet dies: Das RDG ist unsere Arbeitsgrundlage, das RDGEG regelt dabei die Rechtsberatung, die gelegentlich neben der Inkassodienstleistung relevant werden könnte.
Praxisbeispiel: Schutz vor unbefugten Dienstleistern
Ein praktisches Beispiel zeigt, wie die Trennung zwischen RDG und RDGEG im Alltag eines Gläubigers (z. B. eines KMU) wirkt.
Die Situation: Ein Unternehmen möchte seine Forderungen einziehen lassen und stößt auf eine Agentur, die behauptet, „Rechtsberatung light“ anzubieten, aber im Rechtsdienstleistungsregister nicht als Inkassodienstleister gelistet ist.
Die rechtliche Prüfung: Gemäß § 10 RDG dürfte diese Agentur keine Inkassodienstleistungen erbringen, da die notwendige Registrierung fehlt.
Wir bei der Euro – Invest – Inkasso GmbH schätzen diese klare gesetzliche Trennung, da sie die Professionalität unserer Branche nachhaltig sichert.

