Als Ruhendstellung wird der Umstand bezeichnet, eine Aktensache vorübergehend quasi zu pausieren und darin solange keine weiteren Maßnahmen einzuleiten, bis eine bestimmte Bedingung die Reaktivierung geboten und notwendig erscheinen lässt.
Bei Forderungssachen führt beispielsweise die Einleitung des Beschwerdemanagements aber auch die Verhandlung über Zahlungserleichterungen zu einer Ruhendstellung.