Als Einspruch wird die Erklärung eines Schuldners im gerichtlichen Mahnverfahren gegenüber dem zentralen Mahngericht gegen einen zugestellten Vollstreckungsbescheid genannt, wenn der Schuldner sich inhaltlich gegen den Anspruch des Gläubigers vor Gericht verteidigen will.
Einsprüche können umfassend oder teilweise erhoben werden, es gilt eine gesetzliche Notfrist von 14 Tagen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides beim Schuldner.
Der Vollstreckungsbescheid ist ab Zustellung beim Schuldner vorläufig vollstreckbar.
Erfolgt ein Einspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Notfrist, wird der Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner rechtskräftig.
Erfolgt der Einspruch dagegen innerhalb der gesetzlichen Notfrist fristgerecht, wird das gerichtliche Verfahren kraft Gesetz an das für die Hauptsache zuständige Gericht abgegeben und das streitigen Verfahren eingeleitet.

