Das deutsche Zivilrecht beschreibt im allgemeinen Teil (eingeordnet bei den Willenserklärungen im Bürgerlichen Gesetzbuch), dass ein Rechtsgeschäft, dass gegen ein gesetzliches Verbot verstößt nichtig ist, sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergeben sollte. Es ist beispielsweise verboten, harten Alkohol an Minderjährige zu verkaufen, vgl. § 9 JuSchG.
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