Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in seinem 2. von insgesamt inhaltlich vorhandenen 5 Büchern in den Paragrafen 241 bis einschließlich 853 BGB Schuldverhältnisse. Schuldverhältnisse können aus Vertrag oder Gesetz entstehen und werden so genannt, weil mindestens 2 Parteien miteinander in Verbindung stehen und davon mindestens eine einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die andere Partei geltend machen kann.
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