Gesetzlich werden bestimmte Formen für bestimmte Handlungen vorgeschrieben. Eine davon ist die Schriftform. Eine solche ist einzuhalten, wenn das Gesetz (beispielsweise bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung) diese vorschreibt. Sie ist grundsätzlich nur eingehalten, wenn die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wurde. Geregelt ist diese Form in § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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