Eine Urkunde ist per Definition durch die Rechtsprechung jede schriftlich niedergelegte, körperlich verfestigte Gedankenerklärung eines Ausstellers, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. Urkunden erfüllen dabei 3 verschiedene Funktionen:
- Beweisfunktion (Beweisgehalt und Beweiseignung)
- Garantiefunktion (Aussteller eindeutig identifizierbar)
- Perpetueirungsfunktion (greifbare Verkörperung)