Gesetzlich werden bestimmte Formen für bestimmte Handlungen vorgeschrieben. Eine davon ist die notarielle Beurkundung. Eine solche wird insbesondere in Rechtsgeschäften über Immobilien gesetzlich vorgeschrieben. Sie ist grundsätzlich nur eingehalten, wenn die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wurde und ein Notar diese Urkunde beurkundet hat. Geregelt ist diese Form in § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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