Prozessvoraussetzung in allen Prozessordnungen – außer der Strafprozessordnung – ist das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis. Diesem liegt die gedankliche Überlegung zugrunde, dass Gerichte grundsätzlich nur mit berechtigten Interessen von Bürgern befasst werden sollen, in denen diese Bürger sowohl ein berechtigtes eigenes Interesse tatsächlich im Rahmen einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung haben müssen und es zusätzlich erforderlich erscheint, dahingehend gerichtliche Hilfe auch zu bemühen.
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