Die Deliktsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird grundsätzlich für die Entstehung und Erstattungspflicht eines aus unerlaubter Handlung resultierenden Schadensersatzanspruches vorausgesetzt. Unter gewissen cognitiven Beeinträchtigungen oder aufgrund eines zu geringen Lebensalters kann die Deliktsfähigkeit – also die Möglichkeit eine andere Person für die Begehung eines Deliktes zur Haftung heranzuziehen – ausnahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, vgl. §§ 827 f. BGB.
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