Der Gläubiger kann gegen seinen Schuldner einer zahlungsgestörten Forderung die Zwangsvollstreckung betreiben, also im Zweifel kostenauslösende Maßnahmen einleiten, gegen die sich der Schuldner nur schwer wehren kann, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel (Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbescheid), eine Vollstreckungsklausel und eine Zustellung dieses Schuldtitels beim Schuldner bewirkt wurde.
Dazu beauftragt er zur Durchführung ein staatliches Vollstreckungsorgan seiner Wahl.