Der Schuldner einer Geldforderung ist gemäß der Insolvenzordnung (InsO) dann als zahlungsunfähig anzusehen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die gegen ihn gerichteten, fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen generell eingestellt hat. Dies kann man praktisch bereits vermuten, wenn auf Zahlungsaufforderungen von Gläubigern oder Inkassodienstleistern keine Reaktion des Schuldners mehr erfolgt.
Die Zahlungseinstellung durch den Schuldner bedeutet, dass das Verhalten des Schuldners nach außen hin in typischer Weise für objektive Betrachter der Situation ausdrückt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Nichtzahlung an einen einzelnen Gläubiger kann hierzu bereits ausreichen, sofern es sich um eine Forderung in nicht unerheblicher Höhe handelt.
Die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellungen durch den Schuldner ist grundsätzlich seitens des Schuldners widerlegbar.