Die Umsatzsteuer ist in Deutschland im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Unternehmen haben diese Steuer von Kunden als durchlaufende Position für den Staat im Rahmen der Rechnungslegung mit zu vereinnahmen und an den Staat (Finanzamt) abzuführen.
Inkassounternehmen trifft diese Pflicht ebenfalls, wobei Schuldner die Umsatzsteuer für die Inkassodienstleistung meist nicht als Schaden zu erstatten haben, sofern die Auftraggeber des Inkassounternehmens zum sogenannten Vorsteuerabzug berechtigt sein sollten. Dann entstehen dem Auftraggeber des Inkassounternehmens nämlich in Hinsicht auf die vom Inkassounternehmen gesetzlich beim Kunden zu erhebende Umsatzsteuer kein Schaden. Nur wenn ein Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, könnte die vom Inkassounternehmen zu erhebende Umsatzsteuer auch einen erstattungsfähigen Schaden darstellen.

