Macht ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner einen Anspruch geltend, kann der Schuldner diesen, wenn er ihn teilweise für berechtigt und begründet hält auch teilweise anerkennen.
Dies hat die Folge, dass die Parteien nur noch über den nicht anerkannten Teil des Anspruches streiten. Kommt es anschließend über den weiterhin strittigen und nicht anerkannten Teil des Anspruches zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung so entstehen auch nur Kosten im Rechtsstreit über den noch strittigen Teil des Anspruches.
Prozesstaktisch können so auch Prozessrisiken überschaubar gehalten werden oder gerichtliche Zuständigkeiten mit besonderen prozessualen Regeln umgangen werden (Bspw. Anwaltszwang, Amtsgericht statt Landgericht, usw.).
Siehe dazu bitte auch –> Schuldanerkenntnis

