Macht ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner einen Anspruch im gerichtlichen Mahnverfahreb geltend, kann der Schuldner diesen, wenn er ihn teilweise für berechtigt und begründet hält auch teilweise anerkennen, indem er dem Anspruch nur teilweise widerspricht.
Dies hat die Folge, dass die Parteien nur noch über den Teil des Anspruches streiten, dem der Schuldner widersprochen hat.
Prozesstaktisch können so auch Prozessrisiken überschaubar gehalten werden oder gerichtliche Zuständigkeiten mit besonderen prozessualen Regeln umgangen werden (Bspw. Anwaltszwang, Amtsgericht statt Landgericht, usw.).
Siehe dazu bitte auch –> Widerspruch

